Beschluss
30 W (pat) 274/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 274/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 303 08 618.1 _______________________ … Dr. Vogel on Falckenstein sowie der Richterin Winter und des Richters Paetzold eschlossen: hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters v b - 2 - Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. ldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-Bild-MarkeAngeme für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 07, 08, 10, 11, 14-16, 20, nnen; vorgenannte Geräte auch für den mobilen Einsatz und 21, 28, 36-38, 40-42 Unbelichtete Filme; elektrische Rasierapparate, Bartschneider- und sonstige Haar- schneidegeräte, elektrische Allesschneider, Elektromesser, elektri- sche Messerschleifer; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Fernsehgeräte, Radiogeräte, analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, ana- loge und digitale Schallplattenspieler, Lautsprecher, Telefongerä- te, Telefonanlagen, GSM-Geräte, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Verstärker, Alarmgeräte, Wechselsprechgeräte, Babyphone, An- te den Einbau in KFZ; Mikrophone, Kopfhörer, Verbindungskabel, Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte und unbe- - 4 - spielte Audio- und Videobänder sowie Schallplatte; CDs, Batte- rien; fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, sbesondere Photoapparate, Objektive, Ferngläser, Videokame- r, Blitzgeräte, Leinwände, Diarah- en, Stative, Phototaschen; Rechenmaschinen, Datenverarbei- thalten); Satellitenempfangsanlagen einschließlich atellitenantennen; taubsauger, Bügeleisen, Waagen, elektrische Shampoonierer; e, insbesondere „Waschmaschinen, Ge- chirrspüler, Bügelmaschinen, Küchenmaschinen, elektrische schinen, Ventilatoren, elektrische Wäschetrockner, Wäsche- chleudern, Fußwärmgeräte, Eismaschinen, Entsafter, Fleischwöl- in ras, Filmkameras, Videorecorder, Videoprinter, belichtete Filme, Projektoren, Belichtungsmesse m tungsgeräte, Computer, Bildschirme, Drucker, Computer-Periphe- riegeräte, sowie deren Zubehör, nämlich bespielte und unbespielte Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen; elektronische Medien, Computerprogramme (soweit in Klasse 9 en S S medizinische Apparate und Geräte; elektrisch betriebene Geräte für Haushalt und Küch s Rührgeräte, elektrische Haarpflegegeräte, Haartrockner, Heizge- räte, Bräunungsgeräte, Massagegeräte, Klimageräte, Luftbefeuch- ter, Luftreiniger, Desinfektionsgeräte, Warmwasserspeicher, Kaf- feema s fe, Kaffeemühlen, Folienschweißgeräte, Waschtrockner; Kochge- räte, insbesondere Gasherde, Elektroherde, Kochplatten, Mikro- wellengeräte; Toaster, Kühlschränke, Gefriergeräte, Wassererhit- zer, Grillgeräte, Friteusen, Eierkocher, Fonduegeräte; Lampen, Glühbirnen; Elektronik-Uhren, Uhrenradios; elektrische Musik- instrumente, insbesondere Heimorgeln; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), Alben, Zeitschriften, Bücher, insbesonde- - 5 - re Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für Com- puter und Computerprogramme, Schreibmaschinen; Möbel, nämlich Küchen, insbesondere Einbauküchen, Spülen; Vermittlung von Versicherungen elektronischer Geräte sowie von puternetzzugängen; Bereitstellung und Betrieb elektronischer Rundfunk- und Fernsehmöbel; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten), und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Wä- schetrockner, Kochtöpfe, Pfannen, Teppichklopfer, Fonduegeräte Dunstabzugshauben; elektrische Mundpflegegeräte einschließlich Zahnbürsten; Telespiele, Computerspiele, Videospiele; Finanzierungskrediten; Einbau und Reparatur elektrischer und elektronischer Geräte, ins- besondere Einbau von Autoradios und Mobiltelefonen in KFZ, Re- paraturdienste elektrischer und elektronischer Geräte und Anla- gen; Entwicklung von photographischen Filmen; Vermietung von Video- bändern, CDs und CD-ROM; Vermietung von Geräten zur Auf- zeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten, insbesondere von Vi- deogeräten; Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von elektronischen Medien und von Elektrogeräten aller Art, insbesondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mo- biltelefon-Anschlüssen, ISDN-Anschlüssen, Vermittlung von Com- - 6 - Netzwerke, insbesondere Computernetze, Betrieb von Mailboxen; Vermittlung von Zugang zu Software (Spiele, Video, Musik, Com- puter). Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Anmeldung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr unter der angemeldeten Marke lediglich einen schlagwortartigen Hinweis auf eine Verkaufsstätte in Form eines großen Marktes erstehen, in der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angeboten wür- ie sich in einer werbeüblichen Kursivschrift in Fettdruck erschöpfe, jegliche Unter- cheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 2 MarkenG bestehe, könne dahinge- tellt bleiben. trachtungsweise und könne keinen Be- tand haben, da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger v den. Als bloßer Sachhinweis fehle der Marke auch in ihrer grafischen Gestaltung, d s Nr. s Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Wertung der Marken- stelle beruhe auf einer zergliedernden Be s Maßstab anzuwenden sei; einem ungebräuchlichen Wort der deutschen Sprache oder einem Wort ohne einen die fraglichen Waren oder deren Eigenschaften be- schreibenden Sinngehalt könne sie nicht abgesprochen werden. Auch ein be- schreibender Sinngehalt bezüglich der Verkaufs- oder Vertriebsmodalitäten habe außer Betracht zu bleiben. Die vom Senat übersandten Internetauszüge zum Ge- brauch des Wortes „makro“ seien auf den Durchschnittsverbraucher nicht über- tragbar; der Begriff sei nicht eingedeutscht und allenfalls in Wissenschaft und Wirt- schaft geläufig. Da die beanspruchten Waren nicht nur über stationäre Märkte, sondern auch über eine Internet-Plattform vertrieben würden, käme insoweit ohne- hin nur eine mittelbare Assoziation in Frage. Schließlich lasse die Eintragungspra- xis des DPMA erkennen, dass vergleichbar gebildete Marken mit dem Bestandtei- len „Makro“ oder „Markt“ als schutzfähig zu werten seien. So hätten beispielsweise - 7 - die Marken „MAKRO’S Naturdärme“, „MAKRO-FINANCE“, „MAKRO Cash & Carry“ sowie weitere Marken Eingang in das Register gefunden. Angesichts dieser Entscheidungspraxis des DPMA könne auch der angemeldeten Marke die Schutz- fähigkeit nicht abgesprochen werden, nachdem auch keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Denn auf eine ungewöhnliche Wortzusammensetzung mit einem ohnehin mehrdeutigen Wort sei der Rechtsverkehr nicht angewiesen, zumal beschreibende Angaben über Ver- triebs- oder Verkaufsmodalitäten keine Umstände der Waren selbst beträfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. hinweis für die von ihr rfassten Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (st. Rspr., BGH, II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft i. S. v von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eig- nung einer Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts e GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Nur wenn eine Marke diese Herkunftsfunktion erfüllen kann, ist es gerechtfertigt, sie durch die Eintragung ins Register der Nut- zung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen und zugunsten eines Anmel- ders zu monopolisieren (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Rdn. 48–52 - Arsenal FC). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick auf die konkret angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen zu treffen, wobei nach dem Ver- braucherleitbild des EuGH auf die Wahrnehmung eines normal informierten, ange- messen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fragli- chen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist, der mit den Gepflogenheiten auf dem einschlägigen Wirtschaftssektor vertraut ist (vgl. EuGH GRUR 2004, - 8 - 943 ff., Rdn. 24 - SAT.2). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere solchen Marken abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaus- sage zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 ff., Rdn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Insoweit ist es grundsätz- lich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke möglicherweise um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nach- weisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard, BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). chäftes bzw. einer Ver- aufsstätte allgemein bekannt ist. Ebenso bekannt ist dem Verkehr die werbeübli- n Wortzusammensetzungen geläufig, ie teilweise auch aus der Umgangssprache stammen. So führt das Deutsche Uni- Das angemeldete Markenwort besteht aus der sprachregelgemäßen Verbindung der Größenangabe „Makro“ und dem Sachbegriff „Markt“, der den beteiligten Ver- kehrsteilnehmern als gängige Bezeichnung eines Platzges k che Praxis, in vergleichbaren Wortbildungen durch einen dem Wortelement „Markt“ vorangestellten Sachbegriff entweder die jeweilige fachspezifische Aus- richtung des Geschäfts (Elektro-, Blumen-, Möbel-, Baumarkt) oder seine Größe mit entsprechendem Angebot in gattungsmäßiger Weise zu bezeichnen. So sind der Minimarkt, Supermarkt, Großmarkt geläufige Angaben. Zwar ist „Makro“ als Zusatz zu „Markt“, soweit ersichtlich, noch nicht verwendet worden. Doch ist dem Verkehr dieses Kürzel nicht nur aus der Wissenschafts- und Wirtschaftsprache, sondern auch aus andere d versalwörterbuch von Duden (6. Aufl. 2006, S. 1106) neben dem Einzelnachweis „Makro“ als Vorsilbe für Substantive im Sinne von „groß, lang, größer als normal“ unter anderem die Begriffe „Makroklima, Makrobiotik, Makrokosmos, Makromole- kül“ auf, worauf schon im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist. Im gleichen Sinne finden sich im „Wortschatz Uni Leipzig“, einen im Internet allge- mein und dauerhaft zugänglichen Wortnachweis, Verwendungsnachweise aus - 9 - deutschsprachigen Zeitungen wie „Makro-Erfolg für den Mikrochip“ (Die Welt), „Makro-Dialog“ (Die Welt), „die politische Makro-Erwartung ..“ (Berliner Zeitung, Die ZEIT), „Makro-Konzert“ (Süddt. Zeitung), „schließlich muss sich auch ein Mak- ro-Politiker an Taten messen lassen“ (Süddt. Zeitung), „ wo jetzt die Makro-Toma- tenstöcke wachsen …“ (TAZ), „das Makro-Unrecht in Krieg und Bürgerkrieg“ (Süddt. Zeitung), „es scheint nur eine „Makrolösung“ (zu geben), das heißt, Befrie- dung der ganzen Region“ (Die Welt). Hinzu kommt, dass der Verkehr bereits aus er Werbung ähnlich wie die beanspruchte Marke gebildete Hinweise auf Groß- enden Sachhinweis, nicht aber als betriebliches Herkunftszei- hen im Sinne des Markenrechts verstehen. Auch die grafische Gestaltung der d märkte kennt wie etwa „Megastore“ (Megastore by Segmüller, XL Megastore, Rei- fen Mega Store etc.). Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemel- dete Marke im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne wei- teres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf eine Verkaufsstätte verstehen, die ein außergewöhnlich umfangreiches Angebot offeriert. Das Markenwort erschöpft sich somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die umfassende Ausrichtung des fraglichen Waren- und Dienstleistungsspektrums hinweist. Der Verkehr wird dies ohne weitere Überle- gungen erkennen und die angemeldete Wortkombination nur in diesem Sinne und damit als beschreib c Marke bewegt sich im Rahmen der gängigen Schrifttypen und sonstigen Hervor- hebungsmittel wie Kursivschrift, so dass dadurch keine schutzbegründende Ver- fremdung der Gesamtmarke eingetreten ist. Da der angemeldeten Marke somit bereits die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahingestellt bleiben. Damit greift auch der Hinweis der Anmelderin auf die BGH-Entscheidung „House of Blues“ (BGH GRUR 1999, 988 ff.) nicht durch, da diese sich ausdrücklich nur auf die Eintragungshindernisse - 10 - des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG bezogen hat. Selbst wenn also Bezeichnun- gen allgemeiner Verkaufsstätten nicht zur unmittelbaren Beschreibung der dort an- gebotenen Waren und Dienstleistungen geeignet sein sollten, was angesichts der neueren Rechtsentwicklung nicht ausgeschlossen erscheint, so stellen solche Be- zeichnungen keine unterscheidungskräftigen Angaben als Hinweis auf die betrieb- liche Herkunft der Waren und Dienstleistungen dar (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 68 m. w. N.). ndung auf die Voreintragung anderer arken mit dem Wortbestandteil „Makro“ stützt, ist darauf hinzuweisen, dass Vor- intragungen möglicherweise vergleichbarer - möglicherweise auch löschungsrei- darstellen können chutzfähigkeitsentscheidung, aber keinesfalls verbindlich sind. Im vorliegenden Fall verkennt die Beschwerdeführerin zudem bereits, dass es sich bei den von enannten Marken teilweise um Wort-/Bildzeichen und damit um mit der vorlie- gend angemeldeten Wortmarke nicht vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies gilt für die von ihr besonders hervorgehobenen Marken 30 62 228 „MAKRO FINAN- CE“ und 303 48 720 „macro“. Auch die Wortmarke 398 54 197 „MAKRO’S NA- TURDÄRME“ ist in ihrem semantischen Gehalt mit der hier angemeldeten Marke nicht vergleichbar. Aber unabhängig von der Frage, inwieweit die Bedenken der Anmelderin im Hin- blick auf die Schutzfähigkeit vermeintlich vergleichbarer Markeneintragungen ge- rechtfertigt erscheinen mögen oder nicht, können Voreintragungen für die Ent- scheidung über die vorliegende Beschwerde keinerlei Bindungswirkung entfalten. Vielmehr hat diese Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen, wie dies in ständiger Spruchpraxis des EuGH zum Gemeinschaftsmar- kenrecht und des BGH zum Markengesetz immer wieder bestätigt worden ist (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Sowohl die Markenrichtlinie wie auch das Markengesetz gehen Soweit die Anmelderin ihre Beschwerdebegrü M e fer - Marken zwar ein zu berücksichtigendes Indiz für die S ihr g - 11 - klar davon aus, dass schutzunfähige Marken durchaus Eingang ins Register erlan- gen können, und sehen deshalb ein eigenständiges Verfahren für die Löschung solcher zu Unrecht eingetragener Marken vor. Eine Bindungswirkung einzelner Voreintragungen scheidet daher ebenso aus wie der Aspekt einer möglicherweise „gefestigten“ Entscheidungspraxis, wie sie von der Anmelderin zwar sinngemäß geltend gemacht wurde, im vorliegenden Fall jedoch nach den Feststellungen des Senats nicht gegeben ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold Ko