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Beschluss

29 W (pat) 26/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 26/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 029 293.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. März 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Rich- ters Dr. Kortbein und der Richterin Kortge - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen BioResin ist am 3. Mai 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet wor- den: Klasse 16: Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Klasse 19: Bauten, Baumaterialien, Bauplatten, Bausteine, Fuß- böden, Deckenverkleidungsteile, Wandverkleidungs- teile, Trennwände, Verschalungselemente, Verklei- dungsteile für Bauten, Kunstgegenstände, jeweils nicht aus Metall; Klasse 20: Möbel, nämlich Regale, Schränke, Tische, Stühle; Raumteiler; Container; Kästen, Kisten; Verpackungs- behälter; Kunstgegenstände; Plakattafeln; jeweils aus Kunststoff. - 3 - Durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2008 und 15. April 2009, von denen letzte- rer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unter- scheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass es sich bei dem aus der Abkürzung "Bio" mit der Bedeutung "lebens-, Lebens-, biologisch, Biologie" und dem einfachen englischen Begriff "Resin", der mit "Harz" zu übersetzen sei, zusammengesetzten Wortzeichen in Bezug auf die konkreten beanspruchten Wa- ren um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis hinsichtlich ihrer Beschaffenheit dahingehend handele, dass diese unter Verwendung von biologischem Harz her- gestellt worden seien oder dieses enthielten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Dezember 2008 und 15. April 2009 aufzuheben und die ange- meldete Marke einzutragen. Zur Begründung trägt sie vor, das Wort "BioResin" sei weder lexikalisch noch sonst nachweisbar, sondern eine sprachliche Neuschöpfung. Während das Wort- element "Bio" im deutschen Sprachraum verbreitet und allgemein verständlich sei, habe der Wortbestandteil "Resin" keinen Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden. Er sei allenfalls Fachleuten aus dem chemischen oder technischen Be- reich bekannt. Für die beanspruchten Waren seien weder "Bio" noch "Resin" merkmalsbeschreibend, so dass auch der neu geschöpften Kombination ein be- schreibender Charakter fehle. Zudem sei "Bioresin" bereits dreimal als Wortmarke eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten dieser Drittmarken wird auf die dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 beigefügten Registerausdrucke Bezug genom- men. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "BioResin" als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der beanspruchten Waren das abso- lute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken nicht schutzfähig, die aus- schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der ange- meldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhinder- nis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschrei- ben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD). Als beschreibend im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 - BIOMILD). Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, viel- mehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38 - BIOMILD). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es - in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich - ein Merkmal der in Rede ste- henden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH a. a. O. Rdnr. 32 - DOU- - 5 - BLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38, 39 - BIOMILD). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Bio" und "Resin" zu- sammen. Der Bestandteil "Bio" wird in der deutschen wie auch in der englischen Sprache umfangreich verwendet, um als Kurzform für "biological/biologisch" einerseits auf einen biologischen oder natürlichen Ursprung (Pons, Großwörterbuch, Englisch- Deutsch, 2002, S. 76; Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD- ROM]), auf Naturbelassenheit oder eine natürliche Herstellungsweise ohne Zusatz schädlicher Stoffe, andererseits auf eine natürliche, ökologische oder umwelt- freundliche Wirkungsweise von Produkten hinzuweisen (BPatG 33 W (pat) 126/07 - BIOSTAR). Bei dem zweiten Markenwort "Resin" handelt es sich um einen allgemeinen Begriff der englischen Sprache mit der Bedeutung "Harz" (Pons, a. a. O., S. 759; Duden- Oxford – Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl., 2005 [CD-ROM]; Wörterbuch der in- dustriellen Technik, Band II Englisch-Deutsch, 5. Aufl., S. 1023). Dieser Begriff hat auch Einzug in die deutsche Sprache gehalten. Er wird als Name für Polyurethan- Gießharz oder für einen Extraktstoff aus dehydrierten Naturharzen benutzt (http://de.wikipedia.org/wiki/Resin). Ferner taucht er bei einer auf deutsche Seiten beschränkten Suche mittels der Suchmaschine www.google.de 472.000-mal auf. Mit ihrer Gesamtbedeutung "biologisches Harz" oder "natürliches Harz" stellt die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren einen unmittelbar be- schreibenden Hinweis auf deren Beschaffenheit dar. Denn sie bezeichnet diese als vollständig oder teilweise unter Verwendung von biologischem Harz hergestell- te Erzeugnisse. Dies gilt zunächst für die in Klasse 16 und 20 aufgeführten Waren aus Kunststoff. Denn Harz bildet den Ausgangsstoff für die Herstellung von Kunst- stoff. Nach DIN 55958 (Dezember 1988) werden Kunstharze (auch Reaktionshar- - 6 - ze) durch Polymerisations-, Polyadditions- oder Polykondensationsreaktionen syn- thetisch hergestellt. Sie können durch Naturstoffe, zum Beispiel pflanzliche oder tierische Öle bzw. natürliche Harze, modifiziert sein oder durch Veresterung oder Verseifung natürlicher Harze hergestellt sein. Kunstharze bestehen in der Regel aus zwei Hauptkomponenten. Die Vermischung beider Teile (Harz und Härter) er- gibt die reaktionsfähige Harzmasse. Bei der Härtung steigt die Viskosität an und nach abgeschlossener Härtung erhält man einen unschmelzbaren (duroplasti- schen) Kunststoff (http://de.wikipedia.org/wiki/Kunstharz). Duroplaste bilden eine der vier Hauptgruppen von Kunststoffen. In diese Gruppe fallen neben allen Kunstharzen wie Epoxide auch Polyurethanharze für Lacke und Oberflächenbe- schichtungen (http://de.wikipedia.org/wiki/Kunststoff). Letztere werden auch als Kunststoffe bezeichnet (http://de.wikipedia.org/wiki/Polyurethane). Da die in Klasse 19 angemeldeten Waren "Bauten, Baumaterialien, Bauplatten, Bausteine, Fußböden, Deckenverkleidungsteile, Wandverkleidungsteile, Trenn- wände, Verschalungselemente, Verkleidungsteile für Bauten, Kunstgegenstände, jeweils nicht aus Metall" vollständig oder teilweise auch aus Kunststoff bestehen oder mit entsprechenden Lacken oder Oberflächenbeschichtungen versehen sein können, kommt dem Anmeldezeichen auch für sie ein unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt zu. Es kann davon ausgegangen werden, dass der dargelegte warenbeschreibende Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens von den beteiligten Verbraucherkrei- sen in beachtlichem Umfang ohne weiteres erfasst wird. Zwar wird man die Kennt- nis des Begriffs "BioResin" von breiten Verbraucherkreisen nicht überwiegend er- warten können, wohl aber von den mit den angemeldeten Waren zumeist befass- ten Fachverkehrskreisen sowie auch von den einschlägig interessierten und in- formierten Käufern solcher Produkte, zumal Englisch auf Wissenschaftsgebieten wie der Technik und der Chemie internationale Basis- und Verkehrssprache ist. - 7 - Die Zusammenziehung der adjektivischen Kurzform "Bio" mit dem Begriff "Resin" in dem angemeldeten Wortzeichen mit Binnengroßschreibung ist eine im Verkehr häufig anzutreffende werbeübliche Schriftzuggestaltung (BGH MarkenR 2003, 388, 390 - AntiVir/AntiVirus), so dass das Anmeldezeichen auch als sprachliche Neuschöpfung nicht so ungewöhnlich ist, dass sie in Bezug auf die genannten Waren einen über die bloße Summe ihrer beschreibenden Bestandteile hinaus- gehenden individualisierenden Herkunftshinweis darstellen kann (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – BIOMILD). Die Neuschöpfung hat vielmehr selbst ausschließ- lich beschreibenden Charakter und wird auch im inländischen Sprachgebrauch als reine Sachbezeichnung aufgefasst. Da das angemeldete Zeichen "BioResin" im Verkehr zur Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren dienen kann und somit nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungs- kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vorliegt. Der Umstand, dass die Wortmarke Bioresin bereits dreimal für angeblich ver- gleichbare Leistungen eingetragen wurde – zweimal im deutschen Markenregister, einmal als Gemeinschaftsmarke –, ändert nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des vorliegend zu beurteilenden Anmeldezeichens. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des DPMA, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswi- drig waren (BPatG 29 W (pat) 43/04 – juris Tz. 15 - print24). Ferner wird verlangt, dass die Beschwerdeführerin ihrer – die Amtsermittlung immanent einschränken- den – materiellen Mitwirkungslast nachkommt. Das bedeutet, dass sie substanti- iert zur Vergleichbarkeit des Eintragungszeitpunkts, des Waren- und Dienstleis- - 8 - tungsverzeichnisses, der Zeichen selbst und der jeweiligen Rechtsprechungssi- tuation vortragen muss. Es genügt nicht, – wie hier – ähnlich geartete Voreintra- gungen ohne eigene Auswertung und Gegenüberstellung nach den vorgenannten Kriterien schlicht aufzuzählen (BPatG GRUR 2009, 1173, 1175 – Freizeit-Rätsel- Woche). Dabei ist zudem auf den ersten Blick anhand der vorgelegten Register- auszüge erkennbar, dass es bereits an vergleichbaren Sachverhalten fehlt, weil die drei Wortmarken für ganz andere Warenklassen, nämlich die Klassen 1, 3, 29 und 30, und in den Jahren 1977, 1998 und 2000 eingetragen wurden. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund krankheitsbedingter Abwe- senheit gehindert zu unterschreiben. Dr. Kortbein Dr. Kortbein Kortge Hu