Beschluss
20 W (pat) 346/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 346/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. November 2009 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 198 50 306 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol beschlossen: Das Patent 198 50 306 wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 30. Oktober 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Pa- tent- und Markenamt das Patent mit der Bezeichnung „Teilnehmeridentitätsmodul für Mobilfunksysteme“ erteilt. Das erteilte Patent umfasst 6 Patentansprüche. Die Patenterteilung wurde am 13. Januar 2005 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent betrifft ein Teilnehmeridentitätsmodul für Mobilfunksysteme und ein Verfahren zu dessen Verwendung (vgl. Absatz [0001] der Patentschrift). Die Patentinhaberin stellt sich die Aufgabe, einen Teilnehmeridentitätsmodul mit Rufnummernspeicher vorzuschlagen, der sowohl in GSM als auch in UMTS ge- nutzt werden kann (vgl. Abschnitt [0008] der Patentschrift). Der angegriffene Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung eingefügt): „M1 Teilnehmeridentitätsmodul für Mobilfunksysteme, - 3 - M2 wobei ein Rufnummernspeicher definiert ist, der Datensätze mit je- weils einem Namen, einer dazugehörigen Rufnummer und weiteren Informationen enthält, dadurch gekennzeichnet, M3 dass die Datensätze in einem sowohl für GSM-Endgeräte als auch UMTS-Endgeräte lesbaren Format im Rufnummernspeicher abgelegt sind.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet (Merkmalsgliederung eingefügt): „M’1 Verfahren zur Verwendung eines Teilnehmeridentitätsmoduls nach einem der Ansprüche 1 - 3, dadurch gekennzeichnet, M’2.0 dass sich das Teilnehmeridentitätsmodul M’2.1 in einem GSM-Endgerät gemäß GSM-Standard und M’2.2 in einem UMTS-Endgerät gemäß UMTS-Standard verhält.“ Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 und 6 wird auf die Patentschrift verwiesen. Gegen das Patent hat die G… GmbH am 13. April 2005 Ein- spruch erhoben. Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe der mangeln- den Patentfähigkeit (§ 21, Abs. 1, Nr. 1 PatG) und der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG). Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften D1 DE 196 36 730 A1, D2 DE 195 32 069 A1, D3 EP 0 786 915 A2, D4 WO 98/35516 A2, - 4 - D5 European Telecommunications Standards Institute, TS 22.01 - V3.2.1 (1998-01), D6 European Telecommunications Standards Institute, TS 100 977 - V6.1.0 (1998-07), D7 European Telecommunications Standards Institute, GSM 21.xx - V0.1.0 (1998-10). Die Einsprechende beantragt, das Patent 198 50 306 zu widerrufen. Die Patentinhaberin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005, Bl. 35 d. GA., beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten. Sie hat dann mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 mitgeteilt, dass sie das ange- griffene Patent nicht weiterführen wolle und an der anstehenden Verhandlung am 9. November 2009 nicht teilnehmen werde. Wie angekündigt ist sie zur mündli- chen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinha- berin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Erfolg, da der Gegenstand des Patents gemäß Anspruch 1 nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig ist; er ist am Anmeldetag dem Fachmann durch die Druckschrift D6 nahegelegt. - 5 - Die D6 stellt die Spezifikation des Teilnehmeridentitätsmoduls (SIM-Karte) im GSM-Netz dar. Sie beschreibt Daten-Formate von in GSM-SIM-Karten abgelegten Daten, insbesondere das Format und die Verzeichnisstruktur, in dem Daten des Kurzwahl-Telefonnummern-Verzeichnisses auf der SIM-Karte abgelegt werden (vgl. S. 79, Abschnitt 10.4.1). Gemäß D6 enthält der Rufnummernspeicher Daten- sätze mit jeweils einem Namen, einer zugehörigen Rufnummer und weiteren Infor- mationen (vgl. ebenda). Unter „Note 3“ (S. 81) wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsfall einer Multi-Applikations-Karte der Rufnummernspeicher sowohl für GSM als auch für andere Applikationen genutzt werden kann und es wird ein hierfür geeignetes Da- tenformat angegeben. Die D6 zeigt damit ein M1 Teilnehmeridentitätsmodul für Mobilfunksysteme (nämlich das SIM des GSM-Systems), M2 wobei ein Rufnummernspeicher definiert ist, der Datensätze mit jeweils einem Namen, einer dazugehörigen Rufnummer und weiteren Informa- tionen enthält (vgl. dort S. 79, Abschnitt 10.4.1), wobei M3tlw. die Datensätze in einem sowohl für GSM-Endgeräte als auch UMTS- Endgeräte andere Applikationen lesbaren Format im Rufnummernspei- cher abgelegt sein können (vgl. dort S. 81, NOTE 3). Ein Nutzer, der eine SIM-Karte gemäß der D6 mit Telefonbucheinträgen verwen- det, wird bei einem Wechsel zu UMTS nur höchst ungern alle Telefonbucheinträge neu in ein UMTS-Teilnehmeridentitätsmodul eingeben wollen. Er verlangt mehr Bequemlichkeit und will nach Möglichkeit das bestehende und von ihm gepflegte elektronische Telefonbuch der GSM-SIM-Karte weiterverwenden. - 6 - Für derart alltägliche Wünsche bedarf es keines ausdrücklichen Nachweises im Stand der Technik; sie zu beachten und gegebenenfalls zu berücksichtigen gehört zum normalen Handeln des in § 4 PatG angesprochenen Fachmanns. Der im vor- liegenden Fall zuständige Fachmann, ein Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss, der mit der Entwicklung von Teilnehmeridentitätsmoduln für Mobilfunkgeräte befasst ist, denkt und handelt vernünftig und mit Verantwor- tung auch für den geschäftlichen Erfolg. Dies veranlasst ihn, auf der Hand liegen- de Wünsche der Nutzer nach Bequemlichkeit bei der Anwendung der von ihm ent- wickelten Systeme schon von sich aus in Betracht zu ziehen oder jedenfalls zu be- achten, wenn sie an ihn herangetragen werden. Damit war der Fachmann veranlasst, als „andere Applikation“ gemäß der Druck- schrift D6, die ebenfalls in geeigneter Weise auf die Telefonbuchdatensätze der GSM-SIM-Karte zugreifen kann, eine UMTS-Mobilfunk-Applikation vorzusehen (Merkmal M3Rest). Dies umso mehr, als für den Fachmann der Einsatz und die künftige Verbreitung von UMTS-Mobilfunk-Applikationen zum Zeitpunkt des An- meldetages des Streitpatents erwartbar war. Dieser einzige Schritt, den der Fach- mann gehen musste, um - ausgehend von der Druckschrift D6 - zum Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 zu gelangen, kann somit keine erfinderische Tä- tigkeit begründen. Eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des erteilten Anspruchssatzes kommt nicht in Betracht, weil sich Patentanspruch 1 als nicht rechtsbeständig er- wiesen hat und deswegen das Patent in vollem Umfang zu widerrufen war (vgl. BGH GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 Tz. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II; zuletzt bestätigt in BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - Xa ZB 36/08 - Tz. 15 - Schwingungsdämpfer, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen). Im laufenden Einspruchsverfahren hat die Patentinhaberin zunächst nur die Auf- rechterhaltung des Patents im Umfang des erteilten Anspruchssatzes begehrt und - 7 - später mitgeteilt, dass sie das angegriffene Patent nicht weiterführen wolle. An der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2009 hat die Patentinhaberin aus eigenem Entschluss nicht teilgenommen. Bei dieser Verfahrenslage kam nur eine Verteidigung des angegriffenen Patents im Umfang des erteilten Anspruchssatzes in Betracht. Zweifel an dieser Auslegung des prozessualen Begehrens der Patent- inhaberin ergeben sich weder aus dem schriftsätzlich mitgeteilten Antrag noch aus dem sonstigen schriftsätzlichen Vortrag, mit dem die Patentinhaberin ihr Patent im Einspruchsverfahren verteidigt hat (vgl. zur Antragsauslegung BGH - Schwin- gungsdämpfer - a. a. O.). Hinsichtlich des - im Übrigen kategorieverschiedenen - nebengeordneten Patentanspruches 4 ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dr. Mayer Werner Gottstein Musiol Ko