Beschluss
33 W (pat) 111/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 23. September 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 25 067.5 33 W (pat) 111/06 Verkündet am … r Mitwirkung des Vorsitzen- en Richters Bender und der Richter Knoll und Kätker eschlossen: hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2008 unte d b - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung der Wortmarke 16. August 2006 durch ein Mitglied des Patentamts nach §§ 37 bs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für die Dienstle Klasse 35: ungen, auch im Internet; Groß- und Einzelhandel mit Waren für den gastrokauf24 ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom A istungen Informationsdienste in Unternehmensangelegenhei- ten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Beschaffungs- dienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Vermitt- lung von Verträgen für Dritte über den An- und Ver- kauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Durchfüh- rung von Auktionen und Versteiger Gastronomie- und Hotelleriebedarf; Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen; - 3 - Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung und Betrieb von Internet-Plattformen, insbesondere im Zusammen- hang mit Online-Auktionen. - 4 - Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke für die zurück- gewiesenen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Sie setze sich aus en deutschsprachigen Begriffen "gastro" (als in der Internetwerbung belegbare von Gastronomiebetrieben und/oder Waren für den Gastrono- iebedarf zum Gegenstand hätten. Die angefügte Zahl "24" besage, dass die h in den unterschiedlichsten Bereichen des täglichen ebens verwendet. Da die Vermittlung von Handelsgeschäften im Gastronomiebe- reich d - oder Finanzierungsofferten inhergehen könne und die angemeldete Marke eine bloße Aussage über den mittelbar beschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig. d Kurzform des Begriffs "Gastronomie") und "kauf" sowie der angeführten Zahl "24" zusammen. Sie werde daher von breiten Verkehrskreisen als schlagwortartige Aussage verstanden, dass die so bezeichneten Dienstleistungen den Kauf und/oder Verkauf m Dienstleistungen 24 Stunden bzw. rund um die Uhr verfügbar seien. In diesem Sinne werde die Zahl auc L urchaus mit entsprechenden Versicherungs e thematischen Inhalt von Internet-Plattformen darstelle, sei die Marke für alle zu- rückgewiesenen Dienstleistungen, auch diejenigen der Klassen 36 und 38, nicht unterscheidungskräftig. Dies gelte auch für die Dienstleistung "Groß- und Einzelhandel mit Waren für den Gastronomie- und Hotelleriebedarf". Da es sich bei dem reinen Verkaufsvorgang nicht um eine Dienstleistung handele, könne die Eintragung - sofern die Anmelde- rin tatsächlich den Verkaufsvorgang als solchen gemeint haben sollte - insoweit bereits aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Sofern sie hingegen "Groß- und Einzel- handelsdienstleistungen mit …" beanspruchen wolle, sei die Anmeldemarke ebenfalls un Die Anmeldemarke sei entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht mehr- deutig. Die von ihr genannten Bedeutungen stellten im Wesentlichen nur Facetten desselben Sinngehalts dar, wobei eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit erfor- derlich und gewollt sein könne, um einen möglichst weiten Bereich von Eigen- schaften abzudecken. Auch die Neuheit der Marke vermöge für sich gesehen noch keine Unterscheidungskraft zu begründen, ebenso wenig die gewählte (ein- - 5 - fache und werbeübliche) Schreibweise. Die Frage eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne dahingestellt bleiben. Demgegenüber seien für die nicht von der Teilzurückweisung betroffenen Dienst- leistungen "Werbung, Geschäftsführung" keine absoluten Schutzhindernisse fest- stellbar, da diese Tätigkeiten üblicherweise nicht nach dem thematischen Inhalt benannt würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. ststellbare beschreibende erwendung. Es bedürfe einer eingehenden und analysierenden Betrachtung, um llten Weise verstanden würden, bleibe der Begriffsinhalt der Marke eher diffus. Denn schon die Markenstelle gehe im angefochtenen Beschluss von einer Mehrdeutig- keit der Marke aus, da sie nach ihrer Auffassung entweder als schlagwortartige Aussage für den Kauf oder Verkauf von Gastronomiebetrieben oder von Waren für den Gastronomiebedarf verstanden werden könne. Damit bleibe offen, ob es kon- Zur Begründung führt sie aus, dass der angemeldeten Marke nicht jegliche Unter- scheidungskraft fehle. Zwar stelle die Anmelderin den von der Markenstelle ge- nannten Sinngehalt der Bestandteile "gastro" und "kauf" nicht in Abrede, ebenso wenig die Bedeutung der nachgestellten Zahl "24". Es werde jedoch nicht Schutz für die Einzelbestandteile, sondern für die Gesamtmarke nachgesucht. Hierbei handele es sich um eine Wortneuschöpfung ohne fe V zu dem von der Markenstelle unterstellten Begriffsgehalt zu gelangen. Zu einer solchen analysierenden Betrachtungsweise, die im Übrigen durch die Klein- und Zusammenschreibung erschwert werde, neige der Verkehr erfahrungsgemäß je- doch nicht. Selbst dann, wenn die Bestandteile in der von der Markenstelle unterste - 6 - kret um den "Kauf oder "Verkauf" gehe u n für den Gastronomiebedarf oder aber Gastronomiebetriebe als solches er- nis könne die angemeldete Marke alles oder ichts beschreiben. Einen beschreibenden im Vordergrund stehenden Begriffsin- eutig beschreibende, son- ern allenfalls als sprechende Marke verstehen. rt "gastrokauf" auch im Rechercheergebnis des Senats bisher nicht ls beschreibende Angabe festgestellt werden können. egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. nd ob ein solcher Kauf oder Verkauf Wa- re fasse. Bei einem derartigen Verständ n halt vermittle sie jedenfalls nicht. Im Übrigen sei die Verwendung der angemelde- ten Bezeichnung überhaupt nicht festgestellt worden, so dass sie auch nicht nur als solche verstanden werde. Sie stelle im Gegensatz zu den von der Markenstelle genannten Beispielen "CreditScout 24" oder "Fleisch 24" auch keine übliche und nahe liegende Wortneuschöpfung dar. Wenn der Verkehr die angemeldete Marke erstmals lese oder höre, wobei von einer markenmäßigen Verwendung bzw. Her- ausstellung auszugehen sei, werde er sie nicht als eind d Im Übrigen liege auch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke vor, da eine beschreibende Verwendung nicht festgestellt worden sei und angesichts ihrer diffusen Bedeutung auch nicht erwartet werden könne, dass sie von Mitbe- werbern zur freien beschreibenden Verwendung benötigt werde. Insbesondere habe das Wo a Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Er- gebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Zudem hat der Senat darauf hingewiesen, dass auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt. W - 7 - II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist für die streitgegenständlichen Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vor- chrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus als Marke erfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- . Urteil des EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Randnummer 35; GRUR 2004, 943), und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerk- s Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merk- male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung v schaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30 - 32 - Doublemint) das im All- gemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruch- ten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet wer- den können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unter- nehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26 - Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken). Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehr- wortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Ge- samtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s - 8 - samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom 16.7.1998, C-210/96 - 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Randnummer 31; GRUR Int. 1998, 795). Durch die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen wer- en teilweise spezielle Fachverkehrskreise angesprochen, die sich mit der Ein- Wort-Zahlenkombination erkennbar. Hierfür sprechen chon die Geläufigkeit des Bestandteils "… kauf" als gängiges Wort bzw. geläufi- en Bedeutung (z. B. "Autokauf", "Hauskauf", er Anfangsbestandteil "gastro" hat sich im Bereich der hier angemeldeten dizin sondern in der Gastro- aurants.hannover.de), astro-Themen" (gastronomie-report.de/gastro/index.php?StoryID=2104), "Gas- stro-News" (www.hk24.de/…) oder etwa .net/gastro/news/…) belegt, mit denen sich An- ieter entsprechender Informations- und Gastronomiedienstleistungen (auch) an s selbst beim Endverbraucher, erst recht aber ntnis der Kurzform "Gastro" er- artet werden kann. Gelegentlich hat sich "Gastro" sogar als eigenständiges g eines Themenbereichs /gastro/index.htm) oder eines Gewerbebereichs astro" (vgl. www.redlham.at/system/web/…: "Wirtschaft & Gastro"). d richtung von Gaststätten, deren Finanzierung und Versicherung sowie den dies- bezüglichen Informationsdienstleistungen befassen. Die angemeldete Marke ist trotz ihrer Schreibweise als zusammen geschriebenes Wort für den Verkehr ohne weiteres als aus den Bestandteilen "gastro", "kauf" und "24" zusammengesetzte s ger Wortteil mit einer eigenständig "guter Kauf" usw.) und die Eigenschaft des Bestandteils "24" als Zahl. D Dienstleistungen, der keinen Schwerpunkt in der Me nomie erkennen lässt, als eine gängige Kurzform für "Gastronomie" bzw. "gastro- nomisch" belegen lassen. Die Senatsrecherche hat die Verwendung zahlreicher Wortzusammensetzungen wie "Gastro-Guide" (www.rest "G tro-Portal" (www.ahgz.de/…), "Ga "Gastro-Kette" (www.cafe-future b Endverbraucher wenden, so das vom hier angesprochenen Fachpublikum, die Ken w (Kurz-)Wort belegen lassen, etwa als Bezeichnun "Gastro" (vgl. http://e-linz.at/linz "G - 9 - Der zweite Markenbestandteil "kauf" ist als Bezeichnung des Erwerbs gegen Be- zahlung jedermann bekannt und Bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. a. o. g. Beispiele). Dem an Wortzusammensetzungen wie "Gastro-Kette", "Gastro-Portal", "Gastro- Themen" usw. (s. o.) gewöhnten Verkehr ist das gleichartig aufgebaute Wort "gastrokauf" daher ohne weiteres als "Kauf (entgeltlicher Erwerb) im Gastrono- miebereich" verständlich. Hierfür spricht auch, dass sich im Internet weitere Fund- stellen belegen ließen, bei denen es um Käufe bzw. Kaufangebote im Bereich der astronomie geht, etwa ww.mittelstandswissen.de/home/branchenbuch…: G www.gastro-pacht.de/gastronomie: "Willkommen zur Gastrobörse - finden Sie wunderschöne Immobilien oder Ihren Traumjob auf dem Hotel- und Gastronomie-Sektor"; w "Esmeyer Gastrobedarf … speziell auf die Bedürfnisse der Großverpfleger abge- stimmt, bieten wir ein breites Sortiment an Artikeln für Großküchen, Kantinen, Gastronomie, Catering und Gemeinschafts-Verpfleger an."; www.fws-design.de/Grosshandel…: "Gastrobedarf von fws-design"; www.goin.de/gastromoebel.html: "Gastromöbel für Hotellerie und Gastronomie…"; www.diemuenchner.de/Gastrobedarf_Muenchen.html: "… Branche (Gastrobedarf)…". Ob es bei diesen Käufen im Gastronomiebereich um Käufe von Gastronomiebe- trieben, also um Unternehmenshandel, geht oder ob im Einzelfall der Kauf von - 10 - Gastronomiebedarf (oder auch beides zusammen) im Vordergrund steht, ist für die markenrechtliche Beurteilung unerheblich. Zum einen wird der Verkehr anhand des konkret mit der Marke bezeichneten Dienstleistungsangebots im Einzelfall von elbst erkennen, welche Art von "Gastro-Kauf" gerade angeboten wird, zum ande- lle beschreibende Angaben dar. Ein ortzeichen kann aber bereits dann eine beschreibende Angabe sein, wenn es umindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage ste- Waren und Dienstleistunge et (EuGH GRUR 2004 Doublemint). Die nachgestellte Zahl "24" ist bereits seit langem ein gängiger Hinweis auf einen 24-Std.- bzw. "Rund-um-die-Uhr"-Betrieb, wie er vor allem bei Internetdiensten gerne beworben wird. Dazu kann auf die der Anmelderin mitgeteilten zahlreichen Belege, wie insbesondere die Erläuterung in http://de.wikipedia.org/wiki/24/7 ver- wiesen werden. Insgesamt kommt der angemeldeten Marke der Begriffsinhalt eines rund um die Uhr möglichen Kaufs im Gastronomiebereich zu. Sie beschreibt damit die streitge- genständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 nach ihrem Thema bzw. inhaltli- chen Gegenstand dahingehend, dass rund um die Uhr mögliche Käufe im Gastro- nomiebereich vermittelt, durchgeführt oder mittels unternehmensbezogener Dienstleistungen wie Informationsdiensten ermöglicht bzw. unterstützt werden. Auch die Finanz- und Versicherungsdienstleistungen der Klasse 36 werden mit der angemeldeten Marke dahingehend beschrieben, dass mit ihnen solche rund um die Uhr möglichen Käufe im Gastronomiewesen finanziert oder versichert wer- den sollen. Die Dienstleistungen der Klasse 38 werden mit der Anmeldemarke ebenfalls dahingegen beschrieben, dass sie solche Käufe im Gastronomiebereich rund um die Uhr ermöglichen. Nach alledem stellt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit eine Angabe dar, mit der Merkmale der streitgegenständlichen Dienstleistungen bezeichnet werden s ren stellen beide Bedeutungsvarianten sinnvo W z henden n bezeichn , 146 - - 11 - können. Sie ist daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Markenanmeldung von der Markenstelle zu Recht teilweise zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Bender Knoll Kätker Cl