Beschluss
29 W (pat) 145/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 145/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 77 758.0 _______________________ … in Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richter - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 25. September 2006 wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke DE 305 77 758 Flashnet soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Geräte und Apparate zur Aufnahme, Speicherung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Infor- mationen wie Ton, Bild, Graphiken und Daten; Tele- fone, Fax- und Datengeräte sowie Modems; Datenver- arbeitungsgeräte und Computer, nämlich intelligente Schnittstellen für die Internetanbindung; Datenträger aller Art, insbesondere maschinenlesbare zur Benut- zung in Geräten zur Zugangsberechtigung und Zahlung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommuni- kation; EDV- und Telekommunikationssoftware; - 3 - Klasse 35: Maklerdienste in Verbindung mit dem Abschluss von Kommunikationsnetzverträgen oder dem Vertrieb von Kommunikationsnetzgeräten bzw. deren Teile; Ab- rechnungsdienst, im Wesentlichen Erstellen, Bearbei- ten und Versenden von Telekommunikationsabrech- nungen mittels elektronischer Datenübertragung und/oder in Papierform; Dienstleistungen im Rahmen des Betriebes von Kommunikationsnetzen und/oder Computernetzen, nämlich Identifizieren von Teilneh- mern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Be- stimmen von Tarifen und das Zuordnen dieser Tarife zu diesen Gruppen; Routing von Ton, Bild, Graphiken oder Daten; Sprach- und Datendienstleistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen Mul- timediadienste, insbesondere Telefonieren, Faxen, Vi- deokonferenzen, elektronisches Mailing, Konferenz- schaltungen, Weiterleitung sowie Bearbeiten und Ein- speisen von Audio- und Videodaten in Kommunika- tionsnetze; Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistun- gen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Über- mittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informa- tionsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbe- sondere im Internet; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Dienstleistungen einer Datenbank; Aktuali- - 4 - sieren und Vermieten von Computersoftware; Ent- wickeln, Erstellen und Warten von Datenverarbei- tungsprogrammen, im Wesentlichen Administrations- sowie Tarifberatungs-Software für den Betrieb der genannten Netzwerke bezüglich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen; technische und finan- zielle Beratung bei der Projektierung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen für Netzwerksdienste; Dienstleistungen einer Datenbank, im Wesentlichen Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung zunächst mit Schreiben vom 23. März 2006 wegen Bestehens ab- soluter Schutzhindernisse beanstandet und eine Frist zur Stellungnahme einge- räumt. Eine Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses war nicht vorgenommen worden, obwohl die Auszeichnungsstelle das eingereichte Ver- zeichnis mit diversen Anmerkungen versehen hat. Nach einer Stellungnahme der Anmelderin zur Schutzfähigkeit des Zeichens wurde die Anmeldung mit Beschluss vom 25. September 2006 zurückgewiesen. Dem angemeldeten Zeichen "Flashnet" fehle die erforderliche Unterscheidungs- kraft. Es setze sich aus den Teilen "flash" für "Blitzlicht, Aufblinken, Blinken", im übertragenen Sinn auch "Kurzmeldung", und "net" für "network" bzw. "Netzwerk" zusammen. Die Einzelbegriffe seien in zahlreichen Wortverbindungen anzutreffen. Insbesondere im IT-Bereich sei der Verbraucher an beschreibende Kombinationen mit "flash" gewöhnt. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen werde das Zeichen daher nur als "Blitznetz" verstanden und sei ein Hinweis auf den Einsatz in einem oder durch ein besonders schnelles Netzwerk. - 5 - Die Beschwerdeführerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 16. November 2006 Be- schwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Begriff "flash- net" in der englischen Sprache nicht existiere. Demzufolge habe der Verkehr auch nur eine ungenaue Vorstellung von dessen Bedeutungsgehalt. Neben den vom Deutschen Patent- und Markenamt zitierten Bedeutungen könne "flash" auch "Lichtstrahl, Lichthupe" und als Verb "(auf-)blitzen, blinken, funkeln, sausen, flit- zen" heißen. Im Duden finde man "flashen" darüber hinaus für "begeistern". Im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung habe es auch die Be- deutung "ROM-gespeicherte Software überschreiben". Im Zusammenhang mit Drogen oder Rauschmitteln bezeichne "flash" zudem den künstlich oder zufällig herbeigeführten Rausch. Allein aufgrund der vorgenannten und weiterer Bedeu- tungen sei der Sinngehalt diffus und unklar. Ebenso wenig sei der Begriff "net" eindeutig. Er könne nicht nur mit "Netz, Netzwerk", sondern auch mit "Netzgewe- be, rein, netto" übersetzt werden. Aufgrund der diversen Bedeutungsinhalte, die aus den Teilbegriffen gebildet werden könnten, ergebe sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein hinreichend deutlicher beschreibender Bezug. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 25. September 2006 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die gem. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 ist aus formalen Gründen auf- zuheben und gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen. Die Rechtsauf- - 6 - fassung des Gerichts zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens ist dabei zu berücksichtigen. A. Die Zurückweisung erfolgt gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Fezer / Grabrucker, Hdb. Mar- kenpraxis, Bd. 1, Markenverfahrensrecht, Rn. 231). Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2006 enthält keine nachprüfbare Begründung, inwieweit "Flashnet" in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat bzw. dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt. Grundlage für die Beur- teilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, zu dessen Klarstellung das Deutsche Patent- und Markenamt gem. §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 MarkenV angehalten ist. Andernfalls ist es ihm nicht möglich, sich in der Be- schlussbegründung konkret mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen (BPatG BlPMZ 1995, 418 - Hotshower; Mitt. 1997, 371, 372 - TURBOCLEAN; BPatG 26 W (pat) 8/02 - reisebuchung24; MarkenR 2006, 422 - Rätsel total). Die Markenstelle hat daher über die Schutzfähigkeit eines Zeichens entschieden, ohne vorher eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung geschaffen zu haben. Aus Bleistiftanmerkungen der Auszeichnungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist zu ersehen, dass diverse Dienstleistungen nicht nur falschen Klassen zugeordnet wor- den, sondern teilweise nicht klassifizierbar sind. Es befinden sich auch Dienstleistungen im Verzeichnis, die zusätzlichen Klassen, für die keine Zah- lung erfolgt ist, zugeordnet werden müssten. 1. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss in Ausfüllung der o. g. Vor- schriften der MarkenV nach Ziffer 4.4. der Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen (BlPMZ 2005, 245 ff.) nicht nur eine eindeutige Klassi- fizierung ermöglichen, sondern auch die Waren und Dienstleistungen so hin- reichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke - auch im Re- - 7 - gisterverfahren - eindeutig feststellbar ist. Die Richtlinie (a. a. O.) sieht daher vor, dass die Markenstelle den Anmelder aufzufordern hat, "unbestimmte, erläuterungsbedürftige oder unzulässige Begriffe" zu klären und die Mängel zu beseitigen. Aus diesem Grund hat das Deutsche Patent- und Markenamt Ungereimtheiten des Verzeichnisses - auch unter Mithilfe des Anmelders - aufzuklären. Die Mitwirkung des Anmelders am Verfahren ist dabei ein wich- tiger Bestandteil und dient der Durchsetzung seiner Rechte. Sie ist aber auch Mittel der Sachaufklärung. Daher hat der Anmelder die Pflicht zur Förderung des Verfahrens beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts (Fezer / Grabrucker, a. a. O., Rn. 232, 233). 2. Im Interesse der Verfahrensökonomie soll die Markenstelle zwar auf die Be- hebung von Mängeln verzichten (a. a. O., a. E.), wenn die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse "wahrscheinlich nicht eintragbar" ist. Allerdings bestimmt die Richtlinie, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so konkret bestimmt sein müsse, "dass eine Beurteilung der absoluten Schutz- fähigkeit möglich ist". Die eher "summarische" Prüfung und Nichtbehebung von Mängeln für den Fall, dass die Anmeldung "wahrscheinlich nicht ein- tragbar ist", steht im Widerspruch einerseits zur Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesge- richtshofs und andererseits zum Rechtsanspruch des Anmelders auf die Ein- tragung, sofern kein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Der EuGH hat zum wiederholten Male klargestellt (z. B. u. a. MarkenR 2004, 99, 103 - Rn. 33 - Postkantoor), dass die Prüfung der Schutzfähigkeit "konkret" in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat. Dies erfor- dert, dass klar und eindeutig sein muss, um welche Waren und Dienst- leistungen es sich im Einzelnen handelt, da andernfalls die entsprechende Prüfung überhaupt nicht vorgenommen werden kann. Nicht anders zu verste- hen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu BerlinCard (GRUR 2005, 417, 419), wenn darin gefordert wird, dass die Annahme eines hin- reichend engen beschreibenden Bezugs zu allen angemeldeten Waren und - 8 - Dienstleistungen in generalisierender Weise nicht ausreichend ist, sondern konkret für die einzelne angemeldete Ware und für die einzelne angemeldete Dienstleistung zu prüfen ist. Der Anmelder hat gem. § 33 Abs. 2 MarkenG einen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke, sofern die An- meldungserfordernisse erfüllt sind und keine absoluten Eintragungshinder- nisse entgegenstehen. Jedem Anmelder steht - und zwar für j e d e der an- gemeldeten Waren und Dienstleistungen - ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu. Im Anmeldeverfahren hat er damit eine eigentumswerte Anwartschaft auf eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG (EGMR GRUR 2007, 696 ff. - Rn. 78 - Budweiser; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 33 Rn. 8; Fezer / Grabrucker, a. a. O., Rn. 594). Eine "summarische Prüfung" verbietet sich unter diesem Gesichtspunkt. Deshalb muss das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar, eindeutig und unmissverständlich sein. 3. Dem steht insbesondere nicht die Entscheidung des EuGH zu "The Kitchen Company" (GRUR Int. 2007, 408 ff.) entgegen. Er stellt dort vielmehr klar, dass die zuständige Behörde in Bezug auf jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine Einzelprüfung im Hinblick auf die Eintragungshin- dernisse vorzunehmen hat und dabei bei den einzelnen Waren und Dienst- leistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann (a. a. O., Rn. 32). Diese Pflicht, die "Eintragung einer Marke für jede der Waren oder Dienstleistungen zu begründen", erwachse aus dem Gedanken, dass es effektiven Rechtsschutz durch die folgende gerichtliche Prüfung geben müs- se, wenn ein vom Gemeinschaftsrecht eingeräumtes Recht verweigert werde (a. a. O., Rn. 36). Nur dann, wenn dasselbe Eintragungshindernis für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gelte, dürfe sich die Behörde auf eine globale Begründung (nicht jedoch Prüfung) für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken (a. a. O., Rn. 37). 4. Vorliegend können jedoch einzelne Dienstleistungen im vorgenannten Sinn nicht überprüft werden, weil sie nicht ordnungsgemäß klassifiziert sind. - 9 - Dazu gehört insbesondere die Dienstleistung "finanzielle Beratung bei der Projektierung von Geräten". Bei der Erstklassifizierung ist nämlich festgestellt worden, dass diese Dienstleistung, die jetzt zusammen mit der "technischen Beratung" in Klasse 42 genannt ist, grundsätzlich in Klasse 36 eingruppiert werden müsste. Das bedeutet, dass eine zusätzliche Klasse anfiele. Die Be- schwerdeführerin hat bisher allerdings nur Gebühren für die vier in Anspruch genommenen Klassen bezahlt, so dass eine entsprechende Klarstellung und Überprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt stattzufinden hat. Ferner ist zu klären die Zuordnung bestimmter Dienstleistungen zu bestimm- ten Klassen bzw. die Dienstleistungen als solche, u. a. "Maklerdienste in Ver- bindung mit dem Abschluss von Kommunikationsnetzverträgen oder dem Vertrieb von Kommunikationsnetzgeräten bzw. deren Teile; Routing von Ton, Bild, Graphiken oder Daten; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank". B. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen - sofern die Angaben im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eindeutig waren - sollte das Deutsche Patent- und Markenamt von folgender Auffassung des Senats ausgehen: Dem angemeldeten Zeichen fehlt weder gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jeg- liche Unterscheidungskraft, noch steht ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Das Anmeldezeichen "Flashnet" weist keinen klaren und ohne weiteres verständlichen Bedeutungsgehalt im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. - 10 - 2. 1. Der englische Begriff "Flash" wird in die deutsche Sprache übersetzt mit "Aufleuchten, Aufblinken, Lichtsignal, Blinkzeichen, Blitzlicht" (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Als Fremdwort hat er im Deutschen zusätzliche Bedeutungsvarianten, und zwar (1) eine kurze Ein- blendung in eine längere Bildfolge, (2) einen Rückblick bzw. eine Rückblen- de, (3) (im Jargon) einen Augenblick, in dem sich das gespritzte Rausch- mittel mit dem Blut verbindet und (4) (im Bereich Rundfunk / Fernsehen) eine Eil-, Kurzmeldung (Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Setzt man das Wort "flash" mit dem ebenfalls englischen Begriff "net" für "Netz" als Kurzform von "Internet" (a. a. O.) zusammen, kann man das Ge- samtzeichen "flashnet" - wie die Markenstelle annimmt - mit "Blitznetz" über- setzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies angesichts des schillernden Begriffs "flash" im Deutschen die einzige naheliegende Übersetzung ist. Selbst wenn man dies unterstellt, wird sich dem Verkehr nicht ohne weiteres erschließen, worum es sich bei einem "Blitznetz" handelt. Der Begriff selbst ist lexikalisch nicht nachgewiesen. In Bildungen mit Substantiven drückt "Blitz" aus, dass etwas überaus schnell, überraschend und unerwartet er- folgt, wie z. B. Blitzreise, Blitzstart (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). "Blitznetz" kann damit grundsätzlich bedeuten, dass die Informationsvermittlung im Internet sehr schnell geht. Diese Fest- stellung ist aber so trivial, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit "Blitznetz" bezeichnet wird. Es kann sich aber auch um ein "Netz von Blitzen" im Sinne eines meteorologischen Phänomens, nämlich einer Ansammlung von Blitzen handeln, die ihrerseits ein netzartig aussehendes Gebilde dar- stellen. Diese Naturerscheinung ist aber so selten, dass sich auch dafür der Begriff nicht eingebürgert hat. Die Recherche nach der deutschen Überset- zung "Blitznet" führt bei der Internetsuchmaschine Google lediglich zu … Treffern. Diese bezeichnen einerseits Naturschauspiele, auf denen eine An- sammlung von Blitzen zu sehen ist. Andererseits gibt es eine Verwendung des Begriffs in einem Computerspiel (Spider-Man-2 - Enter Electro unter - 11 - www.dooyoo.de/playstation-spiele/activision/), in dem ein "Eisnetz" die Fein- de einfriert und ein "Blitznetz" sie schockt. 2. 2. Der Verkehr kennt weitere englische Wortkombinationen mit "flash", die da- gegen lexikalisch nachgewiesen sind, wie z. B. flashlight = Blinklicht, Blitz- licht; flashpoint = Flammpunkt, Siedepunkt; flashback = Rückblende; flash- cube = Blitzwürfel, die in der deutschen Sprache jedenfalls in der Überset- zung verwendet werden. Dazu gehört das angemeldete Zeichen ebenso wenig. In der deutschen IT-Branche werden zudem die Begriffe "flashcard" und "flash memory" = "Flash-Speicher" (Duden-Oxford, a. a. O.) benutzt. "Flash-Speicher" sind digitale Speicherchips, deren genaue Bezeichnung Flash-EEPROM lautet, die geeignet sind, Informationen auf kleinstem Raum zu speichern. Das angemeldete Zeichen verfügt aber auch nicht über diese fachspezifische Bedeutung. 2. 3. Die Eintragungspraxis für Kombinationen sowohl mit "flash-" als auch mit "-net" ist uneinheitlich: Das deutsche Markenregister weist insgesamt … Eintragungen mit "flash" auf, dagegen nur … Zurückweisungen. Für Kombi nationen mit "net" gibt es … Zurückweisungen und über … Eintragun gen. Die Entscheidungspraxis der Beschwerdekammer des Harmonisie- rungsamts für den Binnenmarkt und die Rechtsprechung des Bundespa- tentgerichts ist für Kombinationen sowohl mit "flash-" als auch mit "-net" ebenfalls sehr differenziert. Für schutzunfähig gehalten wurden die angemel- deten Zeichen - FLASHPOINT (BPatG 28 W (pat) 33/82); Flashlight (HABM R 237/99-2) - bzw. folgende Zusammensetzungen mit "-net”: CADNET (HABM R 90/99- 3); DIRECTNET (HABM R 475/04-1); RETAIL.NET (HABM R 802/05-4); MeshNet (BPatG 30 W (pat) 11/94); GlobalNet (BPatG 29 W (pat) 163/99); MEDIANET (BPatG 30 W (pat) 36/00); RadioNet (BPatG 29 W (pat) 252/00); AccessNet (BPatG 27 W (pat) 318/00); BOSnet (BPatG 29 W (pat) 346/00); - 12 - STORAGENET (BPatG 30 W (pat) 68/02); Socialnet (BPatG 25 W (pat) 250/02); PrintNet (BPatG 24 W (pat) 5/04) und ViPNet (BPatG 30 W (pat) 57/05). Schutzfähig und als Marken eingetragen sind dagegen die Zeichen Uniflash (BPatG 28 W (pat) 140/82); Starflash (BPatG 32 W (pat) 79/03); Music-Flash (BPatG 29 W (pat) 22/07); ALARMNET (HABM R 557/02-1); ClinicNet (HABM R 669/00-3); REPNET (BPatG 29 W (pat) 327/99); HealthNet (BPatG 25 W (pat) 17/01); BeautyNet (BPatG 25 W (pat) 189/01); domainnet (BPatG 32 W (pat) 44/02) und StenoNet (BPatG 27 W (pat) 177/04). 3. Der Bezeichnung "flashnet" kann nach der bisherigen Recherche des Senats in Bezug auf den nicht weiter zu klärenden Teil des Verzeichnisses im Hinblick auf beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 die Eignung als Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden, da es für die Funktion einer Marke, nämlich Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, hinreichend geeig- net ist. 3. 1. Vorbehaltlich einer weiteren Recherche durch das Deutsche Patent- und Markenamt gilt, dass die Waren "Geräte und Apparate zur Aufnahme, Spei- cherung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen wie Ton, Bild, Graphiken und Daten; Telefone, Fax- und Datengeräte sowie Mo- dems; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, nämlich intelligente Schnitt- stellen für die Internetanbindung; Datenträger aller Art, insbesondere maschi- nenlesbare zur Benutzung in Geräten zur Zugangsberechtigung und Zahlung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; EDV- und Te- lekommunikationssoftware" zwar alle im Zusammenhang mit dem Internet verwendet werden können. Sie dienen dabei aber lediglich als Hilfsmittel für einen entsprechenden Einsatz. "Flashnet" stellt insoweit weder eine Merk- mals- oder Eigenschaftsangabe dieser Waren dar, noch steht eine bestimmte - 13 - Sachaussage im Vordergrund. Das Zeichen ist daher als betriebsbezogener Hinweis geeignet. 3. 2. Die Dienstleistungen in Klasse 35, u. a. "Abrechnungsdienst, im Wesentli- chen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsabrech- nungen mittels elektronischer Datenübertragung und/oder in Papierform; Dienstleistungen im Rahmen des Betriebes von Kommunikationsnetzen und/oder Computernetzen, nämlich Identifizieren von Teilnehmern bestimm- ter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen und das Zuordnen dieser Tarife zu diesen Gruppen" beziehen sich im Wesentlichen auf die Vermittlung von Festnetz-, Mobilfunk- und sonstigen Telefondienstleistungen, deren Systematisierung, Tarifierung sowie auf die Sammlung und Gruppie- rung von Kundendaten zu unterschiedlichen Zwecken, wie z. B. der Abrech- nung. Diese Dienstleistungen werden zwar auch im Zusammenhang mit dem Internet durchgeführt, wobei regelmäßig auch die Übertragungsgeschwin- digkeit eine wesentliche Rolle spielen kann. Die Bezeichnungsgewohnheiten sind hier jedoch andere, was einer erneuten Überprüfung durch das Deut- sche Patent- und Markenamt bedarf. 3. 3. Dasselbe dürfte für die Dienstleistungen der Klassen 38 gelten, soweit sie richtig klassifiziert sind. Auch für diese ist "flashnet" keine im Vordergrund stehende Sachaussage, da die zunehmende Geschwindigkeit in der Über- tragungstechnik zwar bedeutsam ist, allerdings nicht mit dem Begriff "Blitz" bezeichnet wird. Gleiches gilt für die Entwicklungs- und Datenbankdienst- leistungen der Klasse 42, die zwar alle im und durch das Internet erbracht werden, aber nach der Recherche des Senats keinen sachbeschreibenden Bezug zu einem "Blitznetz" aufweisen. 4. Der angemeldeten Wortfolge kommt nach den vorgenannten Ausführungen keine beschreibende Bedeutung zu. Damit ist das Zeichen auch nicht freihaltebedürftig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Gefahr einer - 14 - Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung nicht besteht. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Richter Dr. Kortbein ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Grabrucker Hu