Beschluss
29 W (pat) 346/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
9mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 346/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 10 879.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder begehrt, die Bezeichnung BOSnet für die Dienstleistungen "Erstellung und Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen so- wohl für Draht- als auch Mobilfunkübertragung. Die Erstellung von Programmen für Datenverarbeitung Managementberatung für Unternehmen und Behörden" als Wortmarke in das Markenregister einzutragen. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Bezeich- nung "BOSnet" setze sich aus dem offiziellen und lexikalisch nachweisbaren Kür- zel der Zielgruppe und der Aufgabenstellung zusammen. Sie stelle in ihrer Ge- samtheit eine ausschließlich beschreibende Sachangabe im Sinne eines "Netz- werkes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" dar, die freihaltebedürftig sei. Soweit sich die beanspruchten Dienstleistungen an Behör- den und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben als Nachfrager richteten, sei da- von auszugehen, daß diese die angemeldete Bezeichnung als reine Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. "BOS" sei kein Bestandteil - 3 - der deutschen Sprache. In einschlägigen Nachschlagewerken werde keinerlei Er- klärung für die Abkürzung "BOS" gegeben weder im Sinne von "basic operating system" noch von "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben". Lexi- kalisch nachweisbar seien lediglich Wortkombinationen wie "bosh" oder "Bos-kett". Soweit "BOS" im Abkürzungsverzeichnis für Telekommunikation als "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" definiert werde, beziehe sich der Anwendungsbereich ausschließlich auf den deutschen Funkbereich, bei dem es im Gegensatz zum internationalen Internetbereich nicht üblich sei, mit englischen Begriffen zu operieren. Die Verbindung mit der im Internet üblichen englischen Abkürzung "net" stelle im Hinblick auf die Zielgruppe eine originäre Wortschöpfung mit Unterscheidungskraft dar, die in keinem Lexikon zu finden sei. Es bestehe auch kein allgemeines Freihaltungsbedürfnis. Der Senat hat dem Anmelder Rechercheunterlagen zu "BOS", "BOS-Funk" und "BOS Diensten" zugesandt, auf die Bezug genommen wird. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Anmeldung das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke stellt eine Wortverbindung dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nachweisbar ist, die aber in ihrer Gesamtheit als beschreibende An- gabe für die beanspruchten Dienstleistungen dienen kann. Denn zur Beschreibung von Dienstleistungseigenschaften können im Verkehr nicht nur bereits existie- rende Bezeichnungen oder Fachbegriffe dienen, sondern auch neugeschaffene, deren Verwendung als Sachangabe aufgrund konkret feststellbarer, tatsächlicher Umstände in Zukunft erfolgen kann (stRspr BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; BGH MarkenR 2001, 209, 211; EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee). Um eine solche Angabe handelt es sich bei der Wortverbindung "BOSnet". Die - 4 - angemeldete Marke setzt sich wegen der Groß- bzw. Kleinschreibung erkennbar aus den Begriffen "BOS" und "net" zusammen. Die Buchstabenfolge "BOS" ist auf dem Gebiet der Telekommunikation als Fachabkürzung für "polizeiliche und nicht- polizeiliche Funkverkehrs-Kreise der Behörden und Organisationen mit Sicher- heitsaufgaben" belegt (vgl Detlev Ernst Telekommunikations Lexikon, 1997, 51; Franz Schönborn Abkürzungen in der Elektronik, 1993, 26). Gelegentlich wird da- mit auch die Einsatzzentrale von Polizei, Feuerwehr, Zoll, Rettungsdienste u.ä. be- zeichnet (H. Koblischke, Lexikon der Abkürzungen 1994, 90). Der Begriff wird außerdem in Wortverbindungen wie "BOS-Funk, BOS-Prüfnummer, BOS-Bereich, BOS-Dienste, oder BOS-Telegramm" verwendet (vgl. Ernst Telekommunikations Lexikon aaO S. 51, 52). Des weiteren sind Bestimmungen für die Frequenzzutei- lungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organi- sationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der "BOS-Funkrichtlinie" geregelt, die im Internet zu finden und mit ergänzenden Hinweisen des Staatsministerium des Inneren zur Einführung in Bayern abgedruckt und bekanntgemacht ist (GBML 2000, S 413 und Bekanntmachung vom 7.11.2000). Die Internetrecherche des Senats in deutschen Seiten hat außerdem ergeben, daß dort die Grundlagen des BOS-Funks und der BOS-Dienste erläutert werden und insbesondere ein neuer Zeitplan für die Einführung und den Aufbau der Infrastruktur für das neue europa- weite Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) diskutiert wird. Dabei wird ua von einem Versuchsnetz des EU-Bündelfunknetzes der BOS in Aachen, von zwei Teilnetzen sowie von den Erfahrungen mit den ersten Versuchsnetzen in Berlin und Brandenburg berichtet. Untersucht werde auch, wie und durch wen das künftige digitale EU-weite Bündelfunknetz betrieben werden soll und inwieweit alle Funkgeräte sich im Netz anmelden können müssen. Handelt es sich bei dem Wort "Netz" somit um einen zentralen Begriff im Bereich der Funkverkehrskreise der BOS, so ist die Wortverbindung "BOSnet" in gleicher Weise für die beanspruchten Dienstleistungen eindeutig beschreibend, wie es etwa die (neue) Wortverbindung "BOSNetz" wäre. Denn das ursprünglich aus dem Englischen stammende Wort "net" ist in zweierlei Weise in den deutschen Sprach- - 5 - gebrauch eingegangen. Zum einen hat sich die Kurzform "Net" früh als Synonym für "Internet" durchgesetzt, insbesondere in fachsprachlichen Texten. Zum ande- ren wird "Net" aber auch in dem allgemeinen Sinn von "Netz" verwendet (vgl Mut- tersprache, Vierteljahresschrift für deutsche Sprache Juni 2001, Helmut Langner "Zum Wortschatz der Sachgruppe Internet", S. 97, 101; K. Hinner, Beck EDV-Berater: Lexikon der Telekommunikation, dtv, 1996, S 221; Knowles/Elliot, The Oxford Dictionary of New Words, Oxford 1998, S207 f; Rosenbaum, On-line-Lexikon, Berlin 1998, S 207; H. Schulze, Computerkürzel, rororo, 1998, S 264; Grieser/Irlbeck, Beck EDV-Berater: Computer-Lexikon, dtv, 2. Auflage 1995, S 605; Manager Magazin 3/1999, S 186, 195, 201; Artikel "SZ on Net" in Beilage der Süddeutschen Zeitung 1999, Nr 60, S IV). Auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Datenverarbeitung ist Englisch zudem als Fachsprache zu berücksichtigen. Mit Blick auf den häufigen Einsatz englisch-sprachiger Begriffe auf dem betroffenen Gebiet ist die Kombination der Abkürzung "BOS" mit dem geläufigen Begriff "net" weder ungewöhnlich, noch führt sie von der beschreibenden Gesamtaussage eines "BOS-Netzes" weg. Die Ver- bindung der nur in Großbuchstaben bestehenden Fachabkürzung "BOS" mit der Kleinschreibung des Wortes "net" erleichtert das raschere Erfassen beider Beg- riffe, ohne der Gesamtaussage ihren beschreibenden Sinngehalt zu nehmen. An- gesichts der Pläne zum Aufbau eines europaweiten Funknetzes der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben besteht ein besonderes Bedürfnis, einen allgemein verständlichen Ausdruck wie "net" zu verwenden. Auch wenn der inlän- dische BOS-Funkverkehr grundsätzlich deutschsprachig betrieben wird, kann ge- rade die angemeldete Bezeichnung "BOSnet" mehr noch als BOSNetz im Verkehr als Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dazu dienen, damit das Netz der grenzüberschreitenden, europaweiten Zusammenarbeit der Sicherheits- behörden und der hierfür speziell geeigneten Dienstleistungen zu beschreiben. Die Beurteilung des Senats steht im übrigen in Einklang mit den Entscheidungen des Bundespatentgerichts BPatG 29 W (pat) 163/99 - GlobalNet; 30 W (pat) 36/00 - MEDIANET; 24 W (pat) 204/95 - NETFAX; 33 W (pat) 89/99 - NETCLUB; BGH - 6 - GRUR 1997, 468, 469 - NetCom hinsichtlich des Bestandteils "Net"). Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Cl