OffeneUrteileSuche
Beschluss

29 W (pat) 45/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 28. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 29 518.3 29 W (pat) 45/08 Verkündet am … brucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Gra - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 24. Mai 2004 die Wortmarke Südafrika 2010 für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 09: Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnen- brillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekora- tive Magnete, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeich- nungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobändern aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Video- kassetten, bespielte Videobänder und bespielte Video- platten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und au- diovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplat- ten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-CDs; Computersoftwareprogramme; CD-ROMs; Computer- spiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computer- spielkassetten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kas- setten mit Video- und Computerspielen sowie Kasset- ten zu Verwendung mit Fernsehgeräten; - 3 - Klasse 16: Papier und Waren aus Papier, Pappe (Karton) und Waren aus Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 ent- halten; Druckerzeugnisse; Photographien; Schreibwa- ren; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Schreib- waren und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Fül- lersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Dekorationen für Stifte; Tagebücher; Comic Strips; Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Bürobe- darf (außer Möbeln); Ständer für Schreibutensilien; Lineale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Haft- etiketten; Klasse 18: Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschir- me; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Schultaschen; Gürteltaschen; Handta- schen; Strandtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweis- mäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Stiftemäpp- chen; Klasse 21: Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller; Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner; Getränkeflaschen und Thermoskannen, vorgenannte Waren soweit in Klasse 21 enthalten und allesamt nicht bestehend aus Edelmetallen; Klasse 24: Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge; Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtü- cher, Waschlappen; - 4 - Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28: Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug; Computer- spiele, soweit in Klasse 28 enthalten; Klasse 30: Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade, insbesondere Schokoladenhohlkörper mit innenlie- gendem Spielzeug, Kleinspielzeug; Fein- und Dauer- backwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche, Nuss- Nougat-Cremes; Klasse 32: alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstel- lung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke; Klasse 35: Sponsoring in Form von Werbung für sportliche und kulturelle Aktivitäten, Vermittlung von Werbe- und För- derverträgen für Dritte für sportliche und kulturelle Aktivitäten, Bereitstellen von Getränken und Nahrung in Cafeterien und Restaurants zu Verkaufszwecken; Klasse 36: finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle Aktivitäten; Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistungen in den Berei- chen Kommunikation und Telekommunikation; Tele- fondienste; Personenruf; Ausstrahlung von Fernseh- programmen, Kabelfernsehsendungen und Radiosen- dungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse- und Informationsagentur; Leasing von Kommunikati- onsgeräten; Bereitstellung von Zugängen zu elektroni- schen Pinnwänden und Echtzeit-Chatforen; Hosting - 5 - von Websites im Internet; Bereitstellung von Zugän- gen zu privaten und gewerblichen Einkauf- und Be- stelldiensten über Computer und/oder interaktiven Kommunikationstechnologien; Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten; Bereitstellen von Inter- net-Zugängen; Bereitstellen von Telekommunikations- verbindungen zum Internet oder Datenbanken; Bereit- stellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im Internet; Betrieb von Suchmaschinen; Klasse 41: Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und be- spielten Videobändern; bespielte Videokassetten, be- spielte Videoplatten; Unterricht und Unterhaltung; Ver- öffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Klasse 43: Verpflegung von Gästen. Durch Beschluss vom 3. Januar 2006, bestätigt durch Erinnerungsbeschluss vom 7. März 2008, hat die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die sprachüblich gebildete Wort-/Zahlenkombination "Südafrika 2010" vom Verkehr mit der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika im Jahr 2010 in Verbindung gebracht werde. Durch die Berichterstattung in den Medien und die große Popularität internationaler Fußballwettbewerbe liege dieses Verständnis nahe. Es sei zudem üblich, sportliche Großereignisse wie Europa- oder Welt- meisterschaften mit dem Namen des Landes, in dem das Ereignis stattfinde, und - 6 - dem Jahr der Austragung zu bezeichnen. Das angemeldete Zeichen sei folglich dazu geeignet, als beschreibender, schlagwortartiger Hinweis auf das Angebot, den Einsatz bzw. den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen. Hierbei könne es sich um Sonderanfertigungen, Sonderangebote oder notwendige bzw. zusätzliche Leistungen aus Anlass des Ereignisses handeln. Dies werde anhand von Aussagen wie "Offizieller Lieferant der deutschen Natio- nalmannschaft" deutlich. Selbst wenn die Fußballweltmeisterschaft in Südafrika erst im Jahr 2010 stattfinden werde, so werde das angemeldete Zeichen ange- sichts der großen Anteilnahme und des Medienechos bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht als Herkunftshinweis verstanden. Schließlich müsse es Mitbe- werbern möglich sein, die Bezeichnung "Südafrika 2010" zur werbemäßigen Kennzeichnung zu verwenden. Nach Einlegung der Erinnerung ist die Anmeldung für die unter die Klasse 35 fal- lenden Dienstleistungen zurückgenommen worden. Obwohl nicht mehr verfah- rensgegenständlich wurden einzelne in dem Erinnerungsbeschluss vom 7. März 2008 im Rahmen der Erörterung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens erwähnt. Gegen die Entscheidung der Markenstelle hat die Anmelderin Beschwerde einge- legt, mit der sie beantragt, die Beschlüsse vom 3. Januar 2006 und vom 7. März 2008 aufzu- heben. In den Parallelverfahren 29 W (pat) 20/08 ("Deutschland 2006") und 29 W (pat) 21/08 ("Österreich-Schweiz 2008") hat sie darauf hingewiesen, dass Klage auf Rücknahme der vorliegenden Markenanmeldung erhoben worden und das Verfahren derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig sei. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ausgeführt, dass - 7 - dem angemeldeten Zeichen kein glatt beschreibender Sinngehalt entnommen werden könne. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008 ist die Anmeldung für die Wa- ren "Drucklettern" und "Druckstöcke" zurückgenommen worden. Ergänzend hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass in Klasse 38 versehentlich die Formulie- rung "Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" anstelle von "Erstel- len von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" verwendet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist im Sinn von § 66 MarkenG formell beschwert, da ih- rem Antrag auf Eintragung des gegenständlichen Zeichens vom Deutschen Pa- tent- und Markenamt nicht entsprochen worden ist (vgl. BPatGE 11, 227, 228). Ihr Rechtschutzbedürfnis an der Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig ist, nachdem die Klage eines Dritten auf Rücknahme der beschwerdegegenständlichen Anmeldung abgewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ist die Beschwerdeführerin nicht rechts- kräftig zur Rücknahme der Anmeldung verurteilt. Insofern ist sie nicht gehindert, weiterhin ihren Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 33 Abs. 2 MarkenG durchzusetzen. - 8 - Auch steht die anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 261 ZPO nicht dem Beschwerdeverfahren entgegen, da mit dem Klage- verfahren ein anderes Ziel verfolgt und es auf andere Rechtsgrundlagen gestützt wird (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Vor § 253, Rn. 19a). Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Beschwerdegegenständlich sind nach der Beschränkung des Verzeichnisses im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung folgende Waren und Dienstleistungen: "Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobän- dern aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokasset- ten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonauf- zeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, ein- schließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und be- spielter Ton-CDs; Computersoftwareprogramme; CD-ROMs; Com- puterspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkas- setten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und Computerspielen sowie Kassetten zu Verwendung mit Fernseh- geräten; Papier und Waren aus Papier, Pappe (Karton) und Waren aus Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Spielkarten; Schreibwaren und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibinstrumente; Fül- ler; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Dekorationen für Stifte; Tagebücher; Comic - 9 - Strips; Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Pos- ter; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Mö- beln); Ständer für Schreibutensilien; Lineale; Schablonen; Doku- mentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bü- cherständer; Haftetiketten; Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sportta- schen; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; Strandtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Stiftemäppchen; Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller; Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner; Getränkeflaschen und Thermoskannen, vorgenannte Waren soweit in Klasse 21 enthal- ten und allesamt nicht bestehend aus Edelmetallen; Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge; Duschvor- hänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit in Klasse 28 enthalten; Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade, insbeson- dere Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem Spielzeug, Klein- spielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brot- aufstriche, Nuss-Nougat-Cremes; alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkohol- freier Getränke; geeiste Fruchtgetränke; - 10 - finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle Aktivitäten; Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommuni- kation und Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Aus- strahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse- und Informationsagentur; Leasing von Kommunikationsgeräten; Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Pinnwänden und Echtzeit-Chatforen; Hosting von Websites im Internet; Bereitstel- lung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven Kommunika- tionstechnologien; Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zugängen; Bereit- stellen von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Web- sites im Internet; Betrieb von Suchmaschinen; Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten Videobändern; bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht und Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Co- mics; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spie- len im Internet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verpflegung von Gästen." Mit der Änderung des ursprünglich angemeldeten Begriffs "Com- puterprogrammen und aller Arten anderer Daten" in "Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" ist keine - 11 - unzulässige Erweiterung des ursprünglich angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (vgl. hierzu BGH GRUR 1988, 377, 378 - Apropos Film) verbunden. Schon bei der Anmeldung war er von der Beschwerdeführerin der Dienstleistungsklasse 38 zugeordnet worden. Zudem wird aus der konkreten Formulierung deutlich, dass die Bezeichnung einer Tätigkeit vorangestellt wer- den sollte. Schließlich ist die Ware "Computersoftwareprogramme" in Klasse 9 enthalten. Demzufolge geht bereits aus dem Anmelde- formular hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Dienstleistung beanspruchen wollte. 2. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis ge- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke inne- wohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintra- gung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen ande- rer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vorder- grund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Ver- kehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). - 12 - a) Die Bezeichnung "Südafrika 2010" kann zum einen im Sinne von "Fuß- ballweltmeisterschaft in Südafrika im Jahre 2010" verstanden werden (vgl. "Google-Trefferliste", Stichwort: "Südafrika 2010"). Angesichts der großen Bekanntheit und Beliebtheit von Fußballweltmeisterschaften liegt es nahe, dass bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Verkehr die Bezeichnung "Südafrika" in Verbindung mit der als Jah- resangabe aufgefassten Zahl "2010" als Hinweis auf die im Jahr 2010 in Südafrika stattfindende Fußballweltmeisterschaft auffasst (vgl. BGH GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000). Demzufolge benennt das ange- meldete Zeichen ein Großereignis. Selbst wenn ihm damit die Funktion einer "Ereignismarke" oder einer "Eventmarke" zukommt (vgl. Fezer, Kennzeichenschutz des Sponsoring - Der Weg nach WM 2006, Mitt. 2007, 193 ff.; kritisch hierzu: Rieken, Die Eventmarke - Eine neue Markenform zur rechtlichen Absicherung des Sponsoring und Merchan- dising?, MarkenR 10/2006, 439 ff.; Jaeschke, Markenschutz für Sport- großveranstaltungen? - Zur Eintragungsfähigkeit von "Veranstaltungs- dienstleistungsmarken" und "Veranstaltungswarenmarken", MarkenR 04/2008, 141 ff.), so sind an die Schutzfähigkeit einer solchen Marke keine anderen und insbesondere keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Marken (BGH, I ZB 97/05, Rn. 22 - WM 2006). Demzufolge kommt einer "Ereignismarke" dann nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu, wenn der Verkehr lediglich einen beschrei- benden Zusammenhang der einzelnen Waren oder Dienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleitet oder die Bezeichnung aus sons- tigen Gründen allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung bringt (vgl. BGH - WM 2006, a. a. O.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Dienstleistungen rund um die Organisation der Veran- staltung, um Waren und Dienstleistungen mit direktem Bezug zu der Veranstaltung oder um klassische Merchandising- und Fanartikel han- delt (vgl. Jaeschke, a. a. O.). Alle beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lassen sich diesen Kategorien zuordnen: - 13 - (1) Dienstleistungen rund um die Organisation der Fußballweltmeister- schaft 2010 in Südafrika: Finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle Aktivitäten; Telekommu- nikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Telekommu- nikation; Telefondienste; Personenruf; Leasing von Kommunikationsgeräten; Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Pinnwänden und Echtzeit- Chatforen; Hosting von Websites im Internet; Bereitstellung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven Kommunikationstechnologien; Erstellen von Computer- programmen und aller Arten anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zu- gängen; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im Internet; Betrieb von Suchmaschinen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verpflegung von Gästen. (2) Waren und Dienstleistungen mit direktem Bezug zur Fußballweltmeis- terschaft 2010 in Südafrika, so dass das angemeldete Zeichen als Be- stimmungs- und/oder Inhaltsangabe aufgefasst wird: Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Fern- gläser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobändern aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Vi- deobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-CDs; Computersoftwareprogramme; CD- ROMs; Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkas- setten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und Compu- terspielen sowie Kassetten zur Verwendung mit Fernsehgeräten; Papier und - 14 - Waren aus Papier, Pappe (Karton) und Waren aus Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Photographien; Dekorationen für Stifte; Tagebücher; Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Regenschirme; Sonnenschir- me; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Gürtelta- schen; Handtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportgeräte; Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit in Klasse 28 enthal- ten; Kleinspielzeug; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernseh- sendungen und Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse- und Informationsagentur; Erziehung und Unterhaltung, nämlich Pro- duktion und Vertrieb von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten Videobändern; bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht und Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet. (3) Klassische Merchandising- und Fanartikel für die Fußballweltmeister- schaft 2010 in Südafrika: Magnete und dekorative Magnete; Schreibwaren; Spielkarten; Schreibwaren und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibinstrumente; Füller; Stif- te; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Comic Strips; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für Schreibutensilien; Li- neale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bü- cherstützen; Bücherständer; Haftetiketten; Leder und Lederimitat; Schulta- schen; Strandtaschen; Stiftemäppchen; Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller; Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner; Ge- tränkeflaschen und Thermoskannen, vorgenannte Waren soweit in Klasse 21 enthalten und allesamt nicht bestehend aus Edelmetallen; Bettlaken; Bett- überwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge; Duschvorhänge; Handtücher; Bade- tücher; Geschirrtücher, Waschlappen; Schokolade, Schokoladewaren, ge- - 15 - füllte Schokolade, insbesondere Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem Spielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche, Nuss-Nougat-Cremes; alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstel- lung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke. Die Bezeichnung "Südafrika 2010" weist in Verbindung mit allen beschwer- degegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich auf die Veran- staltung als solche und nicht auf den Veranstalter hin (vgl. auch BPatG, 32 W (pat) 238/04, Beschluss vom 4. April 2007 - WM 2006). Der Umstand, dass die Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika voraussichtlich nur von einem Veranstalter ausgerichtet werden wird, kann ebenfalls nicht die not- wendige Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens begründen. Bie- tet lediglich ein einziger Anbieter auf Grund einer Monopolstellung eine be- stimmte Leistung an, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass der Ver- kehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Vielmehr liegt es nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbieter in Ver- bindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGH - WM 2006, a. a. O., Rn. 26). b) Zum anderen hat das angemeldete Zeichen die allgemeine Bedeutung von "Situation in Südafrika im Jahr 2010". Auf Grund dieses umfassen- den Sinngehalts steht das Zeichen auch mit den beschwerdegegen- ständlichen Waren und Dienstleistungen in einem sachlichen Zusam- menhang. So bringt es lediglich zum Ausdruck, in welchem Umfang sie in Südafrika im Jahr 2010 angeboten oder wie sie sich in diesem Gebiet bis zu diesem Zeitpunkt entwickeln werden. Die Funktion, dem Ver- braucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren (vgl. BGH - WM 2006, a. a. O., Rn. 22), kann das Zeichen "Südafrika 2010" dementsprechend nicht erfüllen. - 16 - c) Dem Umstand, dass das angemeldete Zeichen mehrere Bedeutungen aufweist, kommt keine schutzbegründende Wirkung zu. Verschiedene beschreibende Bedeutungen eines Zeichens sprechen nicht für dessen Unterscheidungskraft, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten nicht als Herkunftshinweis eignen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - DOUBLEMINT). 4. Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, wofür angesichts obiger Ausführungen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. auch OLG Hamburg, a. a. O.), kann angesichts des Fehlens der Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Richter Kortbein ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen. Grabrucker Hu