Entscheidung
I ZB 97/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/05 Verkündet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke 302 38 936 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge- richts vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der vorbe- zeichnete Beschluss insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der Markeninhaberin der Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 teilweise zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwie- sen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1 auf 600.000 €, im Verhältnis zur Antragstellerin zu 2 auf 1 Million € und im Verhältnis zur Antragstel- lerin zu 3 auf 50.000 € festgesetzt. 3 Gründe: A. Die am 7. August 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 302 38 9361 WM 2006 ist am 20. März 2003 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden (die unterschiedliche Druckweise gibt darüber Auskunft, hinsichtlich welcher Waren und Dienstleistungen der Löschungsantrag beim Bundespa- tentgericht Erfolg hatte): "unbelichtete Filme; Gerbstoffe; künstliche Süßungsmittel; Diaposi- tive; Torf (Dünger); Kosmetika; Seifen; kosmetische Badezusätze; Parfums; Kölnisch- wasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes; Shampoos, Haarspülungen; Zahnpasta, Mundwässer; Deodorants und Schweißhemmer für den privaten Gebrauch; Pflegecremes, Haut- cremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnen- schutzlotionen für kosmetische Zwecke zur Hautbräunung; Haarlo- tionen, Haarlacke; Make-ups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosme- tikstifte; dekorative Abfüllungen für Kosmetikzwecke; Reinigungs-, Polier-, Spül-, Scheuermittel für Haushaltszwecke; Waschpulver; synthetische Haushaltsreiniger; Schuhpolitur und -cremes; Leder- wichse; Kosmetiktücher; Schmiermittel; Motorenöle und -kraftstoffe; Kerzen; Wachse, soweit in Klasse 04 enthalten; pharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material für Zahnfüllungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygienepro- dukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide, Herbizide; Augenmedi- kamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszusätze; diäte- tische Nahrungszusätze für medizinische Zwecke; Babynahrung; Vitaminprodukte; Produkte zur Reinigung und Geruchsverbesse- rung von Luft, Geruchsverbesserer für Fahrzeuge, Geruchsverbes- serer für nichtprivaten Gebrauch, soweit in Klasse 05 enthalten; Sonnenschutzlotionen für pharmazeutische Zwecke; 4 Aluminiumfolie; dekorative Schlüsselanhänger aus Metall; Figuri- nen aus Metall; Ornamente aus Metall; magnetische Dekorationen; Statuen, Statuetten, Skulpturen aus gewöhnlichem Metall oder Le- gierungen davon; Spielscheiben ("Pogs") aus Metall; Schmuckna- deln und Anstecker aus unedlem Metall; fest angebrachte Serviet- tenspender aus Metall; Geldklammern aus Metall für Banknoten; Trophäen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft aus gewöhnli- chem Metall oder Legierungen davon; Küchenaluminiumfolien, so- weit in Klasse 06 enthalten; Maschinen zur Herstellung kohlensäurehaltiger Getränke; elektri- sche Dosenöffner; elektrische Messer, elektromechanische Ma- schinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsrührgeräte; elekt- rische Schneebesen für Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpres- sen für Haushaltszwecke; elektrische Küchenmaschinen; elektri- sche Mixer für Haushaltszwecke; Geschirrspüler; Haushalts- waschmaschinen; Wäscheschleudern; Bügelmaschinen; Nähma- schinen; Staubsauger und Zubehör, soweit in Klasse 07 enthalten; Bauteile von Kraftmaschinen; (handbetriebene) Handwerkzeuge und -geräte; elektrische oder nichtelektrische Rasierer, einschließlich Rasierklingen; Messerwa- ren, soweit in Klasse 08 enthalten; Gabeln und Löffel; Haarentfer- nergeräte; Pinzetten; Lockenstäbe; Küchenscheren; Schrauben- dreher; Videospiele; Arkadenspiele, soweit in Klasse 09 enthalten; Video- spielkassetten; aufgezeichnete Computersoftware einschließlich Software für Spiele; Computerprogramme und -datenbanken, sämt- liche vorgenannten Waren der Klasse 09 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Brillen, Sonnenbrillen, Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse; Geräte zur Aufnahme, Übermitt- lung und Wiedergabe von Bild und Ton; Fernsehgeräte; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-Spieler; Lautsprecher; Kopfhörer; Computer; datenverarbeitende Geräte; Computertastaturen; Com- puterbildschirme; Modems; elektronische Taschenübersetzer; Dik- tiergeräte; elektronische Notebooks; Scanner; Drucker; Fotokopie- rer; Faxgeräte; Telephone; Anrufbeantworter; Videotelephone; Zel- lulartelefone; Rechenmaschinen; Kreditkartengeräte; Bankautoma- ten; Videokameras, Camcorders; photographische Ausrüstung, Kameras, Projektoren, Blitzlampen (Fotografie), Batterien; elektro- nische Handspiele ausschließlich zur Verwendung mit Fernsehge- räten; Videospielgeräte; Bildschirmschonerprogramme für Compu- 5 ter; leere digitale oder analoge Ton- und Bildträger, unbespielte Vi- deodisketten, unbespielte Videobänder, unbespielte Magnetbänder, unbespielte Magnetplatten, unbespielte DVDs, unbespielte Disket- ten, unbespielte optische Disketten, unbespielte Kompaktdisketten, unbespielte CD-ROMs; Hologramme; (codierte) Magnetkarten; Speicherkarten; Mikrochipkarten; magnetische Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheck- und Abrech- nungskarten; elektrische Bügeleisen; Sicherheitsalarme; elektroni- sche Verkaufsautomaten; Luftsäcke als Windanzeiger; Entfer- nungsmessgeräte; Geschwindigkeitsmess- und -anzeigegeräte; in elektronischer Form, über CD-ROM, Datenbanken oder das Inter- net gelieferte Veröffentlichungen; private diagnostische Apparate und Geräte für medizinische Zwe- cke; medizinische Messapparate und -instrumente; Massagegeräte zum privaten Gebrauch; Gymnastikgeräte für medizinische Zwe- cke; medizindiagnostische Anzeigegeräte; Säuglingsflaschen; Kon- dome; Stützbandagen; Eis- und Wärmebeutel für medizinische Zwecke; Taschenlampen, insbesondere Blitzlampen; Tischlampen; dekorati- ve Lampen; Lampenschirme; Glühlampen; Glühbirnen; Leuchten; Fahrradlampen; Kühlschränke; Gefriergeräte; Herde; Gasherde; Elektrokocher; Grillgeräte, Küchenherde, Mikrowellengeräte; elekt- rische Kaffeemaschinen; elektrische Kochkessel; elektrische Brot- röster; elektrische Friteusen; elektrische Wäsche- und Haartrock- ner; Heizgeräte; Luftbefeuchter, Luftreiniger; Wasserfilter; Trink- wasserbrunnen; Ventilatoren (Klimatisierung) oder als Teile von Klimaanlagen; Fahrräder, Motorräder, Automobile, Lastwagen, Wohnmobile, Bus- se, Kühlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone, Luftschiffe; Fahrzeugzubehöre, soweit in Klasse 12 enthalten; Sonnenblenden, soweit in Klasse 12 enthalten; Sportfelgen und -reifenabdeckungen, Sitzbezüge, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugabdeckungen; Kinderwagen; Kinderbuggies, Fahrzeugsitze für Babies und Kinder; Fahrzeugkraftmaschinen und -bauteile für Landfahrzeuge; Juwelierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons aus Metall, An- hänger aus Edelmetall; Broschen aus Edelmetall; Schmucknadeln (Juwelierware); Krawattenklammern und -nadeln aus Edelmetall; Manschettenknöpfe aus Edelmetall; Gedenkmünzen aus Edelme- tall; Becher und Teller aus Edelmetall; Statuen und Skulpturen; Teekannen aus Edelmetall; Spielscheiben ("Pogs") aus Edelmetall; Aschenbecher und Zigarettenetuis aus Edelmetall; dekorative 6 Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Siegertrophäen, soweit in Klas- se 14 enthalten; Münzen, verkäufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); Musikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische Mu- sikinstrumente; Veranstaltungsprogramme, Veranstaltungsalben, Fotoalben, Auto- grammbücher, Eintrittskarten, Sammelkarten, sämtliche vorgenann- ten Waren der Klasse 16 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räum- lichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballwelt- meisterschaften stehen; Papiertischdecken; Servietten; Tischwä- sche aus Papier; Papiertüten; Einladungskarten; Grußkarten; Ge- schenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten aus Papier; Pa- pier- oder Plastikmülltüten; Tüten zur Nahrungsmittelaufbewahrung; Kaffeefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus Textilien), Papierhand- tücher; feuchte Papierhandtücher; Toilettenpapier; Papiertaschen- tücher; Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, Briefumschläge, Themenblöcke, Notizblöcke, Notizpapier; Schreib- papier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Aktendeckel, Buch- hüllen; Malblocks, Zeichenblocks, Spiel- und Rätselbücher; Leucht- papier; Klebezettel; Krepppapier; Seidenpapier; Büro- und Heft- klammern; Papierfahnen; Papierfähnchen; Papierlaternen; Schreib- instrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftsets; Filz- stifte; Füller mit Rollspitze; Markierstifte; Stempelkissen, Gummi- stempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Druckformen; gedrucktes Lehrmaterial; Adressenbücher; Tagebücher; Terminka- lender; Straßenkarten; Rubbelkarten; Schecks; gedruckte Fahrplä- ne; Flugblätter und Comic Strips; Autoaufkleber; Aufkleber; Aufkle- beralben; Kalender; Poster; Postkarten; Werbeschilder und -transparente und -materialien aus Papier; Bügelbilder; Abziehbil- der; Bürobedarf (außer Möbeln); Korrekturflüssigkeiten; Radier- gummis; Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibutensilien; Büro- und Heftklammern; Reißzwecken; Klebeband für Schreibwaren; Spen- der für Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumen- tenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücher- ständer; Stempel; Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheck- und Abrechnungskarten aus Papier oder Karton; Tinte, Kreide, Dekorationen für Stifte und Lineale, soweit in Klasse 16 enthalten; Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sportta- schen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind, die sie enthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucksäcke; 7 Transporttaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; ballförmige Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Aktenta- schen; Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schlüsseltaschen; Dokumententaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbör- sen; Schecktaschen; Kamerataschen; Spiegel; Artikel aus Plastik, soweit in Klasse 20 enthalten; Statuen, Figurinen, Anhängerschilder (uncodiert), zB Namensschilder, Schlüsselkarten (uncodiert), Kreditkarten (uncodiert), dekorative Schlüsselanhänger, alle aus Plastik; Sitzkissen und Zubehöre für Automobile, soweit in Klasse 20 enthalten; Möbel; Sitzmöbel für in- nen und außen; Regale (Möbel); Warenverkaufsstände; Küchen- handtuchspender (nicht aus Metall); Kleiderbügel; aufblasbare Werbeobjekte, soweit in Klasse 20 enthalten; Bücherregale; Stän- der für Schreibwaren; Spielscheiben ("Pogs"), nicht aus Metall; Kis- sen, Schlafsäcke und Trophäen anlässlich der Fußballweltmeister- schaft, soweit in Klasse 20 enthalten; (nicht elektrische) Haushalts- oder Küchenutensilien und -behältnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet; Bierkrü- ge, Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller, Unterset- zer, keines davon aus Edelmetall; Teekannen (nicht aus Edelme- tall); isolierte Küchenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; Fla- schenöffner; Getränkeflaschen; Thermoskannen; nicht elektrische Nahrungs- und Getränkekühler; Spender für Küchenhandtücher (aus Metall); Kämme und Haarbürsten; Zahnseide; Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Porzellan, Terrakotta oder Glas, die mit der Fußballweltmeisterschaft im Zusammenhang ste- hen; Schlafsäcke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; Überwürfe; Kis- senbezüge; Vorhänge; Duschvorhänge; Vorhangstoffe; Handtü- cher; Badetücher; Geschirrhandtücher; Strandmatten; Decken; Stofftaschentücher; Wandbehänge; Flaggen und Fahnen (nicht aus Papier); Wimpel (nicht aus Papier); Tischwäsche aus Textilien; Eti- ketten (Stoff); Bekleidung; Schuhe; Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden; Pul- lover und Trikots; T-Shirts; ärmellose Trikots; Kleider; Röcke; Un- terwäsche; Badekleidung; kurze Hosen; lange Hosen; Sweater; Mützen; Kappen; Hüte; Schals; Kopftücher; Schirmmützen; Trai- ningsanzüge; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; Mäntel; Uniformen; Krawatten; Schürzen; Lätzchen; Schlafanzüge; Klein- kind- und Kinderspielbekleidung; Socken und Strümpfe; Strumpf- 8 bänder; Hosenträger; Schweißbänder, Stirnbänder, Handschuhe und Gürtel, soweit in Klasse 25 enthalten; Borten; Quasten; Bänder; Knöpfe; Nadeln; Nähkästchen; Medaillen für Kleidung (mit Ausnahme derjenigen aus Edelmetall); Medaillons und Anstecker für Kleidung (mit Ausnahme derjenigen aus Edelme- tall), Broschen für Kleidung; Nadeln für Mützen (mit Ausnahme der- jenigen aus Edelmetall); Haarnetze, Haarbänder; Haarnadeln; Haarschleifen oder anderer Haarschmuck; Medaillons aus unedlem Metall für Kleidung; Nadeln aus unedlem Metall; Anstecker aus Plastik; Teppiche, Vorleger, Matten (auch für Autos); Geflechte, Linoleum und andere Materialien zum Belegen eines vorhandenen Bodens; Holzbodenbeläge, Kunstrasen, Fußmatten (nicht Teppiche); Tische für Tischfußball; Stoffpuppen und -tiere; Spielzeugautos; Puzzles; Ballone; aufblasbare Spielzeuge; Spielscheiben ("Pogs"); Fußballausrüstung, nämlich Sportartikel für den Fußballsport, so- weit in Klasse 28 enthalten; Fußbälle; Knieschoner; Ellenbogen- schoner; Schulterschoner; Schienbeinschoner; Fußballtore; Sport- taschen und -behälter zum Tragen von Sportartikeln; Partyhüte (Spielzeug); Schaumgummihände, soweit in Klasse 28 enthalten; Handschuhe, Schweißbänder und Stirnbänder, soweit in Klasse 28 enthalten; Spiele und Spielzeug; Sportbälle; Brettspiele; handbe- triebene elektronische Spiele, andere als diejenigen, die nur für den Gebrauch mit Fernsehgeräten ausgelegt sind; Konfetti, Spielkarten; Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; konservierte Fleischextrakte; ge- kochtes Obst und Gemüse; Dosenfrüchte und -gemüse; genießba- re Öle und Fette; Kartoffelchips; Pommes frites; verarbeitete Nüs- se; Marmeladen; eingemachtes Obst und Gemüse; Konfitüren; Milch; Milchprodukte; Molkereiprodukte; Käse; diätische Nahrungs- zusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Spurenelemen- ten, Mineralstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreide- präparate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Cra- cker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; Reis; Maischips; Senf; Essig; (Würz-)Saucen; Gewürze; Salz; Nahrungsmittelzusätze auf der Ba- sis von Kohlehydraten (nicht für medizinische oder diätetische Zwecke); diätische Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen unter Beigabe von 9 Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln o- der in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Tiernahrung; Grassamen; frische Früchte; frische Beeren; frisches Gemüse; Blumen; Tierstreu; Rasen, Rasenwachstumsgrundlage; Torf (natürlich) und Torfstreu für Tiere; alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfrei- er Getränke; Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Was- ser; andere nichtalkoholische Getränke; Frucht- und Gemüsesäfte; geeiste Fruchtgetränke; Bier, helles Bier; alkoholische Getränke (Bier ausgenommen); Streichhölzer; Feuerzeuge; Zigarettenetuis, Aschenbecher, Rau- cherartikel aus unedlem Metall; Zigaretten; Tabak; Erstellen von Sportaufzeichnung und Statistiken, sämtliche vorge- nannten Dienstleistungen der Klasse 35 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Betrieb von Stellenvermitt- lungsagenturen; Dienstleistungen einer Personalvermittlung; Dienstleistungen einer Werbungsveröffentlichungsagentur; Dienst- leistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen einer Werbeagen- tur über das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikati- onsvorrichtung; Werbeverbreitung; Vorspannmietdienste; Werbe- platzmietdienste; Vorspannwerbedienste; Dienste für Fernseh- und Radiowerbung; Werbung in Form von Trickfilmen; Dienstleistungen einer Promotionsagentur; Dienstleistungen einer Promotionsagen- tur für Sport und Öffentlichkeitsarbeit; Marktforschungsdienste; Markterhebungsdienste; Organisation der Werbung für Handels- messen; Archivierungsdienste für stehende und bewegte Bilder; Werbung für Fußballveranstaltungen; Betrieb eines elektronischen Marktes im Internet durch online-Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung von Waren; Werbungs- und Promotions- Dienstleistungen und Informations-Dienstleistungen, Geschäftsin- formations-Dienstleistungen, sämtliche geliefert online aus einer computergestützten Datenbasis oder dem Internet oder einer ka- bellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zusammen- stellung von Werbungen zur Benutzung als Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zu- sammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Inter- net oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Durchführung von Auktionen im Internet oder kabellosen, elektroni- schen Kommunikationsvorrichtung; geschäftliche Administrations- 10 leistungen zur Bearbeitung von Handelsleistungen über das Inter- net oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Präsentation von Filmen und Bild- und Tonaufnahmen zu gewerbli- chen und/oder Werbezwecken; finanzielle Unterstützung von Sportveranstaltungen, sämtliche vor- genannten Dienstleistungen der Klasse 36 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Kreditkartendienste; Aus- gabe von Kreditkarten; Reisescheckdienste; Finanzierungsdienste; Bankdienste; Kredit- und Darlehensvermittlung; Versicherungs- dienste; Leasing- und Mietdienste; Leasing von Bild- und Tonauf- zeichnungen; Informationsleistungen im Zusammenhang mit Fi- nanz- und Versicherungsleistungen, online-bereitgestellt aus einer Computer-Datenbasis oder dem Internet oder kabellosen, elektro- nischen Kommunikationsvorrichtung; Homebanking; Internetban- king oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Tankstellendienste, nämlich Schnellreparaturdienste; Fahrzeugrei- nigung; Schmieren des Fahrzeugs; Fahrzeugwartung; Fahrzeugre- paratur; Kommunikations- und Telekommunikationsdienste; Kommunikation durch Mobiltelefone; Kommunikation durch Telex; Kommunikation durch mit Telekommunikationsnetzwerken verbundenen elektroni- schen Computerterminals, Datenbanken und Internet oder kabello- sen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Kommunikation durch Fernschreiber; Kommunikation durch Telefon; Kommunikati- on durch Telefax; Funkruf; Kommunikation durch Telekonferenz; Bereitstellen von Dienstleistungen zu Fernsehübertragungen, zu Kabelfernsehübertragungen und zu Rundfunkübertragungen; Dienstleistungen einer Presseagentur sowie Informations- oder Nachrichtenübertragungsagentur; Übertragen einer kommerziellen Internetseite über Internet oder über kabellose, elektronische Kommunikationsvorrichtungen; Bereitstellen eines Computer- Zugangs zu "schwarzen Brettern" (Informations- und Annoncenan- schlagtafeln) und Echtzeit-Chatforen; Radio- und Fernsehpro- gramm- und Verbreitungsdienste über das Internet oder kabellosen elektronischen Kommunikationsvorrichtung; elektronische Nach- richtenübertragung; Übertragung von Nachrichten und Bildern über Computer; Betrieb von Chatrooms im Internet oder kabellosen, e- lektronischen Kommunikationsvorrichtungen, sämtliche vorgenann- ten Dienstleistungen der Klasse 38 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fuß- ballweltmeisterschaften stehen; Vermietung von Telefongeräten, 11 Fax und anderen Kommunikationsgeräten; Verschaffung von Zugriff auf fremde Websites im Internet oder über kabellose, elekt- ronische Kommunikationsvorrichtungen; Bereitstellen eines Zugriffs auf private und geschäftliche Einkaufs- und Bestelldienste über Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologien; Tele- kommunikation von Information (einschließlich Webseiten), Compu- terprogrammen und anderen Daten; Leistungen des elektronischen Postversandes; Gewährung von Nutzerzugriff auf das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstel- lung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Da- tenbasen; Bereitstellung von Zugriffen zu Webseiten mit digitaler Musik im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikati- onsvorrichtung; Bereitstellung von Zugriffen zu MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrich- tung; Bereitstellung digitaler Musik über Telekommunikation; Ver- mietung von Zugriffszeit auf eine zentrale Computer-Datenbank; Betrieb eines Reisebüros, sämtliche vorgenannten Dienstleistun- gen der Klasse 39 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeister- schaften stehen; Fluglinien-, Bahn-, Bus- und Wohnmobilbeförde- rungsdienste; Boottransport; Bootsausflugdienste; Fahrzeugmiet- dienste; Parkplatzdienste; Taxidienste; Frachtversanddienste; Ver- sorgung mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Müllbeseiti- gungsdienste; Beförderung und Zustellung von Zeitungen, Magazi- nen und Büchern; Post-, Kurier- und Lieferdienste; Lagerdienste; Verteilung von Lösungsmitteln, Paraffin, Wachs, Bitumen und Erd- öl, mit Ausnahme von flüssigem Erdgas für Dritte; Entwickeln von Filmen für Spielfilme; Vergrößern von Photogra- phien; Drucken von Photographien, Entwickeln von Filmen für Pho- tographien; Leasen oder Mieten von Maschinen und Geräten zum photographischen Entwickeln, Drucken, Vergrößern oder Endbear- beiten; Änderung, Maß-Anfertigung von Bekleidungsstücken; Druckdienste; Unterhaltung, Wett- und Spieldienste, die sich auf Sport beziehen oder damit in Zusammenhang stehen; Unterhaltungsdienste bei oder im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; kulturelle Aktivi- täten; Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Aktivitäten; Sitzreservierung für Shows und Sportveranstaltungen; interaktive Unterhaltung; Bereitstellung von Informationen im Internet oder ka- bellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen, nämlich unterhaltungs- und bildungsbezogene Informationen; Online- Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Online- 12 Veröffentlichung elektronischer Bücher und Zeitschriften, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 nur, soweit sie in Be- zug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammen- hang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Ausbildungsdienste; Vermietung von Sporteinrichtungen; Mietdienste für Audio- und Vi- deoausrüstungen; Produktion von Zeichentrickfilmen; Produktion von Zeichentrick-Fernsehprogrammen; Timing von Sportveranstal- tungen; Organisation von Schönheitswettbewerben; Dienstleistun- gen eines Wettbüros; Durchführung von Gewinnspielen; Durchfüh- rung und Organisation von Vorzugsprogrammen für Kunden und Zugangssteuerung bei Sportstadien durch Ausgabe von Sponso- renkarten, welche persönliche Daten des Inhabers enthalten; Be- reitstellung digitaler Musik aus dem Internet oder kabellosen, elekt- ronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Mu- sik aus MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellen von Spielen, Computer- programmen, Computerspielen und elektronischen Spielen über das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvor- richtungen sowie diesbezügliche weitere Leistungen, online- Spieledienste; Organisation von sportlichen Veranstaltungen, näm- lich Fußballweltmeisterschaften; Betrieb eines Wettbüros; Dol- metschdienste; Präsentation von Filmen und Bild- und Tonaufnah- men zu kulturellen und/oder Unterrichtszwecken; Vermietung von Filmen und Bild- und Tonaufnahmen; Foto-, Audio- und Videoauf- nahmeproduktionsdienste; Vermietung von Zugriffszeiten auf einen zentralen Datenbankrech- ner; Dienstleistungen eines Computer-Beraters; Datenverarbeitung (Programmieren); Entwicklung von Computersoftware; Lizenzver- gabe von geistigen Eigentumsrechten; Computerverleih; Schaffung, Gestaltung und Schreiben, sämtlich für die Zusammenstellung von Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunika- tionsvorrichtung; Erstellung und Pflege von Webseiten; Erstellung und Wartung von Computersoftware; Zusammenstellung, Erstel- lung und Pflege eines Registers von Domain-Namen; Vermietung von Zugriffszeit auf eine Computer-Datenbasis; Bereitstellen von Datenbanken; Betrieb einer Datenbank; Datenbankverwaltungs- dienste; Lizenzvergabedienste für Datenbanken; Bereitstellung von Speicherplatz auf Webseiten oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen; Betrieb von Suchmaschinen; Bereitstellen von Getränken und Nahrung, insbesondere mit Fast Food, in Cafeterien und Restaurants; Bedienungsdienste, insbe- sondere für Getränke und Nahrung; Cateringdienste, Dienstleistun- 13 gen eines Hotels; Unterkunft- und Verpflegungsdienste; Bereitstel- len von Business-Einrichtungen für Unterhaltungszwecke, nämlich Vermietung von Versammlungsräumen; medizinische, zahnmedizinische und klinische Dienste; Arzneimit- teluntersuchungen; Damen-, Herrenfriseur- und Schönheitssalon- dienste; Wach- und Sicherheitsdienste; Uniformverleih." Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu 2 haben die vollständige Löschung der Marke beantragt, die Antragstellerin zu 3 hat die Löschung nur für die beanspruchten Waren der Klasse 14 ["Juwelier- waren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anhänger; Broschen, Schmuckna- deln (Juwelierware); verkäufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); Schmucknadeln und Anstecker; Krawattenklammern und -nadeln; Manschet- tenknöpfe; Gedenkmünzen; Becher und Teller; Bierkrüge; Siegertrophäen, Sta- tuen und Skulpturen; Teekannen; Spielscheiben ("Pogs"); Aschenbecher und Zigarettenetuis; dekorative Schlüsselanhänger; Münzen; Figurinen und Orna- mente; Medaillen; alle vorgenannten Waren aus Edelmetall"] begehrt. Zur Be- gründung haben die Antragstellerinnen ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen §§ 3, 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Marken- anmeldung sei zudem sittenwidrig gewesen. 2 Die Markeninhaberin hat der Löschung widersprochen.3 4 Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsanträgen stattgegeben. 5 Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenabteilung insoweit aufgehoben, als die Marke auf- grund der Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 für die in der obigen Aufstellung kursiv gedruckten Waren und Dienstleistungen gelöscht 14 worden ist. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Markeninhaberin im üb- rigen hat das Bundespatentgericht die Löschungsanträge der Antragstellerin- nen zu 1 und 2 insoweit zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. April 2006 hat die Markeninhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Dienstleistung "Organisation und Bewerbung von Fußballveranstaltungen" verzichtet. 6 Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, de- ren Zurückweisung die Antragstellerinnen zu 1 und 2 beantragen, verfolgt die Markeninhaberin ihr Begehren, die Löschungsanträge insgesamt zurückzuwei- sen, mit der Einschränkung weiter, dass die Zurückweisung der Löschungsan- träge nicht mehr hinsichtlich der Dienstleistung "Organisation und Bewerbung von Fußballveranstaltungen" begehrt werde. Die Antragstellerin zu 2 wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, soweit die Beschwerde der Markeninhaberin Erfolg hatte. Die Markeninhaberin bean- tragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 zurückzuweisen. 7 B. Das Bundespatentgericht hat die Löschungsanträge teilweise für be- gründet erachtet, weil für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen die Eintragungshindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG im Zeitpunkt der Eintragung bestanden hätten und auch noch im Zeitpunkt der Be- schwerdeentscheidung bestünden. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienst- leistungen hat es die Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 zu- rückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 8 9 Der Löschungsantrag nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 3 MarkenG habe kei- nen Erfolg. "WM 2006" sei als Kombination aus zwei Buchstaben bzw. einer Abkürzung und einer Jahreszahl abstrakt markenfähig. Eine Löschung nach 15 § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG komme nicht in Betracht. Die grundsätzliche Vermutung, dass der Inhaber der Marke einen Benutzungswillen habe, sei nicht widerlegt. Die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten zuzuführen, reiche aus. Es bestehe jedoch für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. "WM" sei als Abkürzung für "Weltmeisterschaft" eine im Sport übliche Bezeichnung für einen internationalen Wettbewerb. Die Jahreszahl 2006 beschreibe die zu ver- schiedenen Terminen veranstalteten Wettkämpfe nach dem Jahr ihrer Durch- führung. "WM 2006" beschreibe damit insgesamt einen internationalen Wett- kampf im Jahr 2006. Dritten müsse es unbenommen bleiben, frei von Monopol- rechten mit der Bezeichnung "WM 2006" darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine Weltmeisterschaft im Jahr 2006 bezögen, dabei zum Einsatz kämen oder sich bei einer solchen bewährt hätten. Ein Freihaltebedürfnis be- stehe für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Sportwettbewerben und Fußballveranstaltungen, und zwar als beschrei- bende Angabe für die auf diese Veranstaltung bezogenen Waren und Dienst- leistungen. Alle üblicherweise mit einer solchen Veranstaltung verbundenen Dienstleistungen wie Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Organisation von Sportveranstaltungen, Reisedienste, Werbung, Vermittlung von Sporteinrich- tungen sowie Bewirtung, Verpflegung und Unterhaltung von Gästen seien vom Freihaltebedürfnis umfasst. Als Inhaltsangabe freihaltebedürftig sei "WM 2006" außerdem für Medienprodukte und Dienstleistungen, die die mediale Auswer- tung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen zum Gegenstand hätten. Der beschreibende Charakter des Veranstaltungsnamens betreffe auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel und -leistungen, wie z. B. Sport- und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeitsvermittlung, Ausbildung und Andenken. Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Marke nach Ansicht des Bundespatentge- 10 16 richts auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG. Die insoweit bestehenden Eintragungshindernisse seien nicht durch Verkehrsdurchsetzung beseitigt. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung scheitere am Fehlen einer markenmäßigen Verwendung. Die Marke werde bis- her immer nur zusammen mit der Angabe "FIFA" und (teilweise zusätzlich) mit dem Logo der Markeninhaberin verwendet. Dies stelle keine ausreichende, der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unter- nehmen stammende dienende Benutzung dar, da die Angabe "FIFA" und das Logo zumindest deutlich kennzeichnungskräftiger seien und dem Verbraucher nicht nahelegten, daneben auch "WM 2006" als (Zweit)Marke zu verstehen. Außerdem sei eine Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben, weil keine ausrei- chende Zuordnung zur Inhaberin der angegriffenen Marke erkennbar sei. 11 Kein Freihaltebedürfnis bestehe dagegen für technische Geräte und Dienstleistungen, die alltäglich Verwendung fänden, wie Fernsehgeräte, Radi- os, Videorekorder, Kameras u.ä. Diese könnten zwar für eine Berichterstattung erforderlich sein, würden aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte be- schrieben. Ebensowenig bestehe ein Freihaltebedürfnis für Merchandisingarti- kel und -angebote, soweit es sich um Waren oder Dienstleistungen handele, die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung hätten. Bei diesen Produkten, die - anders als etwa Bälle - keine Eigenschaften aufwiesen, die für eine spezielle Veranstaltung charakteristisch seien, sei ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt weder ersichtlich noch naheliegend. Soweit ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, könne auch nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Si- cherheit festgestellt werden, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Un- terscheidungskraft fehle. 12 17 C. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Er- folg. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung, soweit das Bundespa- tentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 teilweise zurückgewiesen hat. 13 I. Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin14 Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet, weil das Bundespatentgericht das Vorliegen der Löschungsgründe gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG rechtsfehlerfrei bejaht hat. 15 1. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Streitmarke habe be- schreibenden Charakter. "WM 2006" beschreibe einen internationalen Wett- kampf im Jahr 2006. Nach der Feststellung des Bundespatentgerichts be- schreibt "WM 2006" damit für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen deren Art, Inhalt oder Bestimmung oder bezeichnet sonstige Merk- male im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Angabe "WM 2006" nach Auffassung des Bundespa- tentgerichts aus denselben Gründen, aus denen ein Freihaltungsbedürfnis be- steht, jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Markeninhabe- rin stand. 16 17 2. Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbe- reiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wo- bei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Lin- 18 - Linde, Winward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.). An das Vorliegen der Un- terscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.). 3. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Wa- ren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/ Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 Tz. 24 = GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn- zeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der ge- 18 19 kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so gerin- ge Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist unerheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper). a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschrei- benden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleis- tungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterschei- dungsmittel versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - antiKALK; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT, m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Un- terscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffs- inhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Be- zeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt fer- ner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendun- 19 20 gen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.). b) Zu solchen nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnet auch die sprachübliche Bezeichnung von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als Sonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses. Die Gemeinfreiheit der den Anlass beschreibenden Angabe steht deren herkunftshinweisenden Zuordnung zu ei- nem bestimmten Unternehmen entgegen. Das aktuelle Ereignis macht dessen umgangssprachliche Benennung nicht zur Marke. Eine begriffliche Kategorisie- rung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereignismarken" oder "Eventmar- ken" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren An- forderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. 20 (1) Nach Ansicht der Markeninhaberin soll eine von ihr im Anschluss an das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten mit "Eventmarke" umschriebene Be- zeichnung die mit dieser versehenen Waren oder Dienstleistungen der Sponso- ren einer Sportveranstaltung als Produkte des sogenannten Merchandising identifizieren und von Produkten der Nichtsponsoren unterscheiden. Die Benut- zung der "Eventmarke" durch einen Sponsor garantiere zwar nicht die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen als solche. Ihre Be- nutzung identifiziere und kommuniziere aber die Leistung durch die Sponsoren auf dem Markt. Der Veranstalter, der den Sponsoren die Verwendung seiner Marke für deren Produkte oder Dienstleistungen erlaube, stehe für ein be- stimmtes Qualitätsniveau ein und stelle sicher, dass bestimmte Produkte oder 21 21 Dienstleistungen nicht mit der Veranstaltung in Verbindung gebracht werden könnten. (2) Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG maßgeblich zu berück- sichtigende Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienst- leistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleis- tung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, bedeutet zugleich, dass die Marke die Gewähr bie- ten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 Tz. 30 = GRUR 2002, 804 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 48 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal FC). Die Quali- tätskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der Markeninhaber im Falle einer Lizenzvergabe die Qualität der mit der Marke versehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrol- liert, dass er in den Lizenzvertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenz- nehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm die Möglich- keit geben, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-1789 Tz. 37 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II). Nach diesen Grundsätzen kann auch der Veranstalter eines Sportereignisses als Markeninhaber Lizenzen an Dritte (Sponsoren) vergeben und sich die Mög- lichkeit der Kontrolle der Qualität der von den Sponsoren mit seiner Marke ge- kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vorbehalten. An die Schutzfähig- keit einer solchen Marke sind jedoch keine anderen und insbesondere keine 22 22 geringeren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Marken. Die Bezeich- nung, die der Veranstalter durch Sponsoren als Marke benutzen will, muss demnach wie jede andere Marke über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das bedeutet, dass sie auch im Falle der Verwendung durch Sponsoren in dem Sinne auf den Veranstalter hinweisen muss, dass der Verkehr diesen für die Qualität der unter der Kennzeichnung angebotenen Ware oder Dienstleistung verantwortlich macht. Daran fehlt es, wenn der Verkehr lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzel- nen Waren oder Dienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleitet oder die Bezeichnung aus sonstigen Gründen allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Daher kann der Bezeichnung des Ereignisses nur in ihrer verfremdeten Verwendung herkunftshinweisende Kraft zukommen. Wer seine Leistung zum Ereignis - als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als Diensteanbieter - unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtli- chem Schutz herkunftshinweisend bezeichnen möchte, hat hierzu eine von der bloßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende oder diese ergänzende Angabe zu wählen. 4. Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausge- gangen. Seine tatrichterliche Beurteilung, für den Teil der Waren und Dienst- leistungen, bei denen der Verkehr einen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 herstelle, fehle der angegriffenen Marke wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 23 24 a) Wie das Bundespatentgericht rechtfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Erfahrungswissen festgestellt hat, dient die Angabe "WM 2006" der Bezeichnung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass sportliche Ereignisse wie Europa- oder Weltmeisterschaf- ten mit der Abkürzung "EM" oder "WM" und dem Jahr ihrer Austragung be- 23 zeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000). Sowohl für die Veranstaltung selbst als auch für die mit ihrer Durchführung verbundenen Dienstleistungen und Waren ist "WM 2006" daher unmittelbar beschreibend. Denn der Verkehr versteht die Bezeichnung "WM 2006" als Beschreibung des sportlichen Ereignisses als sol- chen und nicht als Hinweis auf seinen Veranstalter. Dieser beschreibende Ge- halt kommt der angegriffenen Marke, wie das Bundespatentgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei allen Waren und Dienstleistungen zu, bei denen der Verkehr wegen des erkennbaren Zusammenhangs mit der Durchfüh- rung der ihm als "WM 2006" bekannten Sportveranstaltung in der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung lediglich eine Bezugnahme auf dieses Sporter- eignis sieht. Aufgrund dieser Bezugnahme verbindet der Verkehr mit der Be- zeichnung "WM 2006" lediglich eine Angabe zum Inhalt, zur Bestimmung oder zu sonstigen Merkmalen der jeweiligen Ware oder Dienstleistung und keinen Hinweis auf deren Hersteller oder Anbieter. b) Gegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, die dabei weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tat- richters setzt, ohne Erfolg. 25 aa) Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin geltend macht, der Verkehr verstehe "WM 2006" als Bezeichnung für einen bestimmten inter- nationalen Wettkampf im Jahr 2006, nämlich für die in diesem Jahr stattfinden- de Fußballweltmeisterschaft, ändert ein solches Verständnis nichts an dem vom Bundespatentgericht angenommenen beschreibenden Charakter des Zei- chens. Der Umstand, dass die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 von der Markeninhaberin veranstaltet wird und die Veranstaltung einer weiteren Fuß- ballweltmeisterschaft in demselben Jahr durch einen anderen Ausrichter schon aus zeitlichen und organisatorischen Gründen tatsächlich ausgeschlossen wer- 26 24 den kann, steht nicht der der rechtlichen Beurteilung des Bundespatentgerichts zugrunde liegenden Annahme entgegen, der Verkehr verbinde mit "WM 2006" das Ereignis als solches und sehe darin keinen Hinweis auf einen Hersteller oder Veranstalter. Bietet lediglich ein einziger Anbieter aufgrund einer Mono- polstellung eine bestimmte Leistung an, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass der Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als Hin- weis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Vielmehr liegt es nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 10 - LOTTO). Im übrigen hat das Bundespatentgericht den be- schreibenden Charakter von "WM 2006" hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen, für die es das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht hat, ausdrücklich aus dem erkennbaren Bezug zu einer Fußballweltmeis- terschaft im Jahr 2006 hergeleitet. Soweit es bei anderen Waren und Dienst- leistungen nur von dem Zusammenhang mit einer Weltmeisterschaft gespro- chen, die Fußballweltmeisterschaft jedoch nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist nicht erkennbar und wird von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch nicht dargelegt, dass die betreffenden Erwägungen des Bundespatentgerichts nur für andere Weltmeisterschaften als Fußballweltmeisterschaften Geltung beanspruchen. bb) Die Eintragung des Zeichens "WM 2006" als Gemeinschaftsmarke durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt steht der Beurteilung des Bundespatentgerichts gleichfalls nicht entgegen. Mit Recht hat das Bundespa- tentgericht der Eintragung identischer oder ähnlicher Marken in anderen Län- dern oder durch das Harmonisierungsamt keine rechtliche Bindung, sondern lediglich eine bloße Indizwirkung beigemessen. Selbst wenn dem Harmonisie- rungsamt, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, derselbe Prüfungsstoff unterbreitet worden sein sollte, bestünde keine rechtliche Bindung der nationa- 27 25 len Behörden und Gerichte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Har- monisierungsamt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089 Tz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Hen- kel/HABM; Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeu- tel). cc) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, ein hinlänglich enger Bezug zwischen "WM 2006" und den Waren und Dienstleis- tungen, hinsichtlich deren das Bundespatentgericht die angegriffene Marke für löschungsbedürftig erachtet habe, sei entgegen der Auffassung des Bundespa- tentgerichts nicht festzustellen. Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninha- berin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Bundespatentgericht habe nicht die Kriterien beachtet, nach denen in der Rechtsprechung des Senats zwischen Angaben, die die Ware oder Dienstleistung selbst unmittelbar beträ- fen, und solchen, die nur mittelbar mit ihr in Beziehung stünden, unterschieden werde (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard), vermag sie keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts aufzu- zeigen. Nach der von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin angeführten Senatsrechtsprechung kann bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, eine hinrei- chende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistun- gen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin führt unter Berufung auf diese Recht- sprechung einzelne Kennzeichnungen für bestimmte Waren oder Dienstleis- tungen an, bei denen ein solcher enger beschreibender Bezug verneint oder in Frage gestellt worden ist, und will aus dem Vergleich mit den hier in Rede ste- henden Waren und Dienstleistungen herleiten, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft insoweit zu Unrecht verneint hat. Sie übersieht dabei, dass das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und gene- 28 26 ralisierend zu ermitteln ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls ab- hängt, nämlich vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen, für die die Ein- tragung begehrt wird. Maßgeblich für die Feststellung, dass einer Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, ist in jedem Fall, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sieht. Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienst- leistung entgegentritt. Auch nach der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Mar- keninhaberin ist "WM 2006" als übliche Bezeichnung für eine Weltmeister- schaft, insbesondere für die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, allgemein bekannt. Demnach kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für alle Waren und Dienstleistungen verneint hat, die einen solchen Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft aufweisen, dass der Verkehr bei der Verwendung von "WM 2006" im Zusam- menhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen diesen Bezug zu der Veranstaltung als solcher erfasst und daher in der Bezeichnung kein Unter- scheidungsmittel für die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen sieht. 29 30 dd) Die Markeninhaberin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Funktion der angegriffenen Marke bestehe darin, die mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen als solche von Unternehmen zu kennzeichnen, die als Sponsoren das damit bezeichnete Sportereignis unterstützen. 27 Eine solche - von der Markeninhaberin als "Eventmarke" bezeichnete - Kennzeichnung kann, wie oben unter C I 3 b) dargelegt wurde, registerrechtli- chen Schutz nur erlangen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung als Marke erfüllt. An die aus Anlass oder im Zusammenhang mit einem Ereignis gebildeten Marken sind keine geringeren Anforderungen zu stellen. Auch das Bundespatentgericht hat es nicht als grundsätzlich ausge- schlossen angesehen, dass einer "Ereignismarke" in dem von der Markeninha- berin verstandenen Sinn die für die Annahme hinreichender Unterscheidungs- kraft erforderliche Hinweisfunktion zukommen kann. Es hat vielmehr nur im Blick auf die konkret eingetragene Marke "WM 2006" und deren Verwendung für bestimmte Waren und Dienstleistungen festgestellt, dass der Verkehr "WM 2006" wegen des eindeutig erkennbaren Bezugs allein als Hinweis auf das Sportereignis als solches und nicht (auch) als Hinweis auf ein bestimmtes Un- ternehmen auffasst, das als Veranstalter oder Hersteller die Verantwortung für die Qualität der Waren und Dienstleistungen übernimmt, die mit dieser Be- zeichnung versehen sind. Diese tatrichterliche Feststellung ist, wie oben unter C I 4 dargelegt wurde, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 31 ee) Das Bundespatentgericht hat daher mit Recht der Marke "WM 2006" für alle mit einer Fußballweltmeisterschaft üblicherweise verbundenen Dienst- leistungen wie kulturelle Aktivitäten, Reisedienste, Werbung, Beförderung, Zur- verfügungstellung von Sporteinrichtungen, Bewirtung und Unterhaltung von Gästen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen. Der Umstand, dass derartige Dienstleistungen auch im Zusam- menhang mit Veranstaltungen außerhalb des Fußballsports und des Sports im Allgemeinen angeboten werden, steht nicht der Annahme des Bundespatentge- richts entgegen, der Verkehr setze mit "WM 2006" gekennzeichnete Dienstleis- tungen in Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft und sehe daher darin keinen Herkunftshinweis. Dasselbe gilt, soweit das Bun- despatentgericht die Marke für Medienprodukte und die auf die mediale Aus- 32 28 wertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen ausgerichteten Dienst- leistungen sowie für weitere bei der Veranstaltung eingesetzte Hilfsmittel und Hilfsdienstleistungen wie Sport- und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Be- rechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeits- vermittlung und Ausbildung sowie Andenken als nicht unterscheidungskräftig angesehen hat. Ersichtlich beziehen sich die Ausführungen des Bundespatent- gerichts, soweit sie die üblicherweise mit derartigen Sportveranstaltungen ver- bundenen Dienstleistungen betreffen, auch auf die von der Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen "Sitzreservierung für Shows und Sportveran- staltungen; interaktive Unterhaltung". Nicht begründet ist daher auch die Rüge der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, das Bundespatentgericht habe diese Dienstleistungen nicht abgehandelt. 5. Aus den vorstehenden Gründen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Bundespatent- gerichts, bei demjenigen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für den der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, handele es sich zudem um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 33 a) Das Bundespatentgericht hat, wie oben unter C I 4 a) ausgeführt wur- de, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass "WM 2006" dazu dient, einen internationa- len Wettkampf im Jahr 2006 zu bezeichnen, und dass der Verkehr diese Be- zeichnung daher als eine beschreibende Angabe der Art, des Inhalts oder sonstiger Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen auffasst. 34 35 b) Mit Recht ist das Bundespatentgericht des Weiteren davon ausge- gangen, dass eine rechtlich oder faktisch begründete Monopolstellung des Markeninhabers einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegensteht. Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 29 Abs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.). Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Ei- genschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 55 - Postkantoor). Es ist nicht entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Anga- ben haben können, aus denen die Marke besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 8 - LOTTO). Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Ein- tragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 58 - Postkantoor). c) Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn das Warenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Frei- haltungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hin- sichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 579 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS). Aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch bei diesem Schutzhindernis oh- 36 30 ne Bedeutung, dass einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen üblicherweise nicht nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Fuß- ballweltmeisterschaft, sondern auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen außerhalb des Sports angeboten werden. II. Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 237 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist begründet und führt zur (teilweisen) Aufhebung und Zurückverweisung. Die Annahme des Bundes- patentgerichts, der Marke "WM 2006" fehle für die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren es den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückge- wiesen hat, nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 38 1. Das Bundespatentgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenom- men, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht vorliegen. 39 a) Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn die Marke bösgläubig angemeldet worden ist. Derselbe Löschungsgrund war in der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geregelt, die bis zum 1. Juni 2004 gegolten hat (vgl. Art. 2 Abs. 9 Nr. 5 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Ge- schmacksmusterrechts - Geschmacksmusterreformgesetz - vom 12. März 2004, BGBl. I 2004, 390). Das geltende Recht unterscheidet sich von der frühe- ren Rechtslage lediglich dadurch, dass bei bösgläubigen Markenanmeldungen nunmehr bereits die Eintragung versagt werden kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253). 40 31 b) Der Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung soll Fälle erfassen, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat eintragen lassen, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen (BT-Drucks. 15/1075, S. 67). Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders in die- sem Sinne ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechts- stellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sitten- widrigen Behinderung Dritter einsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, m.w.N.). 41 c) Das Bundespatentgericht hat den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG verneint, weil es schon das Fehlen des Be- nutzungswillens der Markeninhaberin nicht hat feststellen können. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben kei- nen Erfolg. Der Umstand, dass die Markeninhaberin im Jahr 2005 "Richtlinien zur Verwendung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006-Marken" herausge- geben hat und seither im Zusammenhang mit der von ihr veranstalteten Fuß- ball-Weltmeisterschaft ausschließlich Angaben mit dem Zusatz "FIFA" verwen- det, lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nicht darauf schließen, dass die Markeninhaberin schon im Zeitpunkt der Ein- tragung der Streitmarke keinen ernsthaften Benutzungswillen gehabt und die Marke nur zur Verfolgung sittenwidriger Behinderungszwecke angemeldet hat. Für das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung ist aber sowohl nach altem wie nach neuem Recht (allein) auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen (vgl. BT-Drucks. 15/1075, S. 68 zu § 50 Abs. 2 MarkenG). 42 43 2. Gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des Bundespatentgerichts, hinsichtlich technischer Geräte und Dienstleistungen, 32 die alltäglich Verwendung fänden, sowie für sogenannte Merchandisingartikel und -angebote, die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Fußball- weltmeisterschaft hätten, sei das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festge- stellt, dass bei Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu einer Welt- meisterschaft im Jahr 2006 haben, für den Verkehr kein ausschließlich be- schreibender Sinngehalt ersichtlich ist. Hinsichtlich solcher Waren und Dienst- leistungen dient die Angabe "WM 2006" nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder der Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Möglichkeit, dass im Verkehr bloße Assoziationen zwischen der Marke, den Waren oder Dienstleistungen und dem Ereignis einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 hergestellt werden, begründet, wie das Bundespatentgericht rechtsfehler- frei angenommen hat, kein Allgemeininteresse daran, dass die Angabe "WM 2006" allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen bleibt, um sie zur Be- zeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden, die von ihren Merkmalen her keinen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 haben. Insofern besteht auch kein nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzuerkennendes Bedürfnis, die Marke "WM 2006" zur allgemeinen Benutzung freizuhalten, damit sie jedermann als Hinweis auf eine etwaige Sponsorenstellung im Zusammen- hang mit einer im Jahr 2006 veranstalteten Weltmeisterschaft verwenden kann. 3. Dagegen tragen die Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht seine Annahme, für technische Geräte und Dienstleistungen für den täglichen Gebrauch sowie für sogenannte Merchandisingartikel und -angebote lägen die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor. 44 45 a) Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen des Eintragungshinder- nisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für technische Geräte und Dienstleistun- gen für den täglichen Gebrauch mit der Begründung verneint, diese könnten 33 zwar für eine Berichterstattung erforderlich sein, würden aber nicht mit der In- haltsangabe der Berichte beschrieben. Sie seien, anders als die Medienproduk- te und -dienstleistungen, bei denen ein Löschungsgrund gegeben sei, nicht thematisch beschränkt. Ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt sei zu- dem weder ersichtlich noch nahe liegend bei sogenannten Merchandisingarti- keln und -angeboten, die zwar für das betreffende Ereignis hergestellt und auch dort unter die Leute gebracht werden mögen, aber sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung hätten. Es lasse sich nicht mit der für eine Löschung erforderli- chen Sicherheit feststellen, dass es der angegriffenen Marke für diese Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Dies gelte insbe- sondere für den Anmeldezeitpunkt, der vom Termin der FIFA-Fußballwelt- meisterschaft 2006 noch weiter entfernt gewesen sei. Die gegen diese Beurtei- lung des Bundespatentgerichts gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben Erfolg. b) Anders als im Parallelverfahren I ZB 96/05 (FUSSBALL WM 2006) kann allerdings nicht der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 gefolgt werden, auch die im vorliegenden Verfahren angegriffene Marke "WM 2006" werde vom Verkehr stets als glatt beschreibende Sachangabe für das weltweit wichtigste Sportereignis im Jahr 2006 aufgefasst. Es fehlt bei der Marke "WM 2006", die einen dem Bestandteil "FUSSBALL" vergleichbaren Hinweis nicht enthält, ein derart eindeutiger und unmissverständlicher Bezug auf eine Sportart, dass auch bei solchen Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Bezug zu einer Sportveranstaltung haben, ausnahmslos und ohne weiteres angenommen werden kann, der Verkehr verstehe die Bezeichnung "WM 2006" immer als Hinweis auf einen als "Weltmeisterschaft im Jahr 2006" veranstalteten sportli- chen Wettbewerb. Nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine Marke nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis des Fehlens jegli- cher Unterscheidungskraft bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ein- 46 34 tragung bestanden hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass "WM 2006" schon Anfang des Jahres 2003 vom Verkehr stets und für alle Waren und Dienstleistungen nur als beschreibende Angabe für die im Jahr 2006 stattfin- dende Fußballweltmeisterschaft oder für eine andere Weltmeisterschaft ver- standen worden ist. c) Die Erwägungen, mit denen das Bundespatentgericht der Marke "WM 2006" für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen allgemein eine hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugesprochen hat, unterliegen jedoch aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts legt der Umstand, dass dem Verkehr die von der Markeninhaberin im Jahr 2006 veran- staltete Fußballweltmeisterschaft als solche bekannt ist, nicht die Annahme na- he, er werde die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Falle ihrer Bezeichnung mit "WM 2006" dem Veranstalter als einem unter mehreren Unternehmen zuordnen. Nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Bundespatentgerichts versteht der Verkehr die Bezeichnung "WM 2006", wenn sie für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die ihrer Art oder Bestim- mung oder ihren sonstigen Merkmalen nach einen Bezug zu der Durchführung einer Weltmeisterschaft haben, als beschreibende Angabe, nämlich als Hinweis auf das Sportereignis als solches und nicht auf den Hersteller oder Anbieter der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung. Die Annahme des Bundespa- tentgerichts, der Verkehr werde, wenn er bei Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Bezug zu einer Weltmeisterschaft hätten, den beschreibenden Gehalt der Bezeich- nung "WM 2006" erkenne, darin gleichwohl keinen bloßen Hinweis auf die Ver- anstaltung als solche, sondern ein Unterscheidungsmittel sehen, ist in sich wi- dersprüchlich. Erkennt der Verkehr in "WM 2006" die beschreibende Angabe einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006, wird er vielmehr auch in dieser Hinsicht 47 35 allenfalls einen Bezug zu der Veranstaltung als solcher herstellen. Die Annah- me des Bundespatentgerichts, jedenfalls Teilen des Verkehrs sei bekannt, dass Vereine und Verbände ihre Namen, Embleme und Logos markenmäßig ver- wendeten, Sponsoren Veranstaltungen unterstützten und Veranstalter mit ihren Marken für eine gewisse Qualität der Produkte der Sponsoren einstehen woll- ten, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Aus der Bekanntheit der Kenn- zeichnungsgewohnheiten im Zusammenhang mit dem Sponsoring von Groß- veranstaltungen könnte allenfalls hergeleitet werden, dass der Verkehr in die- sem Bereich bei der Verwendung unterscheidungskräftiger Angaben die so ge- kennzeichneten Waren und Dienstleistungen nicht dem unmittelbaren Anbieter, sondern dem Ausrichter der betreffenden Veranstaltung zurechnet. Dagegen hat er keinen Anlass, eine lediglich das betreffende Ereignis als solches be- zeichnende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nur deshalb als Hinweis auf die Ursprungsidentität der mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen auf- zufassen, weil ihm bekannt ist, dass Ausrichter solcher Großveranstaltungen Verträge mit Sponsoren über die Kennzeichnung der von diesen im Zusam- menhang mit der Durchführung der Veranstaltung angebotenen Produkte schließen. d) Mithin ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung "WM 2006" vom Verkehr weder allgemein für alle Waren und Dienstleistungen als nicht unter- scheidungskräftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 verstanden wird, noch dieser Bezeichnung grundsätzlich für alle be- anspruchten Waren und Dienstleistungen, die nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeister- schaft im Jahr 2006 haben (technische Geräte und Dienstleistungen und sog. Merchandisingartikel und -angebote), hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt. Dementsprechend bedarf es hinsichtlich jeder einzelnen der hier noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der konkreten Feststellung, ob der normal informierte, ange- 48 36 messen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware oder Dienstleistung die Bezeichnung "WM 2006", wenn sie für die betref- fende Ware oder Dienstleistung verwendet wird, als ein Unterscheidungsmittel auffasst, das die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unter- nehmen stammend kennzeichnet und somit von denjenigen anderer Unter- nehmen unterscheidet. An solchen hinreichend differenzierenden Feststellun- gen zu den verbleibenden Waren und Dienstleistungen fehlt es bislang. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, damit die erforderlichen Feststellungen zu den einzelnen noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachgeholt werden können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, inwieweit der Verkehr aufgrund der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der betreffenden Ware oder Dienstleistung Anlass hat, einen Bezug zwischen der Bezeichnung "WM 2006" und einer so bezeichneten Weltmeister- schaft im Jahr 2006 herzustellen, oder ob ein solcher Bezug fern liegend ist und der Verkehr daher für einzelne Waren oder Dienstleistungen im Eintragungs- zeitpunkt "WM 2006" nicht als abkürzende Beschreibung einer "Weltmeister- schaft im Jahr 2006", sondern als unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination versteht. Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung können insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Waren- gebiet (wie etwa eine Übung, Produkte mit aus Buchstaben und Zahlen beste- henden Kürzeln zu kennzeichnen) und der Grad der Nähe oder Ferne der Ware oder Dienstleistung zur Durchführung von Sportveranstaltungen einschließlich des damit verbundenen Sponsorings von Bedeutung sein. 49 50 D. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückzuwei- sen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückge- 37 wiesen hat. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuver- weisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.08.2005 - 32 W(pat) 238/04 -