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Beschluss

25 W (pat) 149/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 149/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - … betreffend die Marke 300 54 217 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wer- den die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2004 und 22. Juni 2005 aufgehoben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke 300 54 217 für die Dienstleistungen „Werbung; Büroarbeiten; Durchführung von Auktionen und Ver- steigerungen, insbesondere im Internet; Schaufensterdekoration; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Do- kumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Wer- bemittlung; Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (online-Shopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels an- derer Vertriebskanäle; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsi- cherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb von gastronomischen Betrieben mit Nutzungsmöglichkeiten von Datenverarbeitungseinrichtungen - 3 - und Computern; Dienstleistungen eines Ingenieurs: Dienstleistun- gen eines Optikers; Dienstleistungen eines Physikers; Dolmet- schen; Vermittlung und/oder Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Dienstleistungen eines Providers, nämlich Ver- mittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, ins- besondere im Internet; Vergabe von Lizenzen; Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, insbe- sondere Werbung und Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Webconsulting und Webhosting; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Erstellen von technischen Gutachten; Fotografieren; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Übersetzungen; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Bestattung oder Erd- und Feuerbestattung; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen; Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden und Wertobjekten; Dienstleistungen ei- nes Altenheimes und Pflegeheimes; Dienstleistungen eines Ar- chitekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen ei- nes Erholungsheimes und eines Sanatoriums; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines medizinischen, bakterio- logischen oder chemischen Labors; Ehevermittlung und Vermitt- lung von Bekanntschaften; Garten- und Landschaftsgestaltung; Grabpflege; Kostüm- und Kleidervermietung; Landvermessung; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Rechtsan- gelegenheiten; Tierzucht; Vermietung von Datenverarbeitungsan- lagen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Zimmerreservierung“ angeordnet bzw. bestätigt worden ist. - 4 - Der Widerspruch aus der Marke wird 399 85 342 wird auch inso- weit zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden wird als unzu- lässig verworfen. G r ü n d e I. Die Wortmarke AXITAS ist am 9. Juli 2001 für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar- beiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstel- lung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet; Ermittlung in Ge- schäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Markt- analyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unterneh- mensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Be- ratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Ver- äußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung von Verkäufen und - 5 - deren Abrechnung (online-Shopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle; Versicherungs- und Finanzwesen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchs- gütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwech- selgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermitt- lung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immo- bilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immo- bilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb von gastronomischen Betrieben mit Nutzungsmöglichkeiten von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Bereitstellen von Computerprogrammen in Da- tennetzen, insbesondere im Internet und World Wide Web; Dienstleistungen eines Ingenieurs: Dienstleistungen eines Opti- kers; Dienstleistungen eines Physikers; Dolmetschen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermittlung und/oder Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Pro- grammerstellung, insbesondere Erzeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern, Audio- und Videosignalen für Dritte über globale Informationsnetzwerke und andere Netzwerke sowie Online- dienste; Informationsverarbeitung durch Sammeln, Aufbereiten und Liefern von Nachrichten; Dienstleistungen eines Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Daten- netzen, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines Netz- werkbetreibers und Informationsmaklers; Vergabe von Lizenzen; - 6 - Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, insbesondere Werbung und Marketing für Dritte in digita- len Netzen (Webvertising); Erstellen von Netzwerkseiten (Home- pages); Einstellen von Webseiten ins Internet, auch für Dritte; Webconsulting und Webhosting; Dienstleistungen einer Daten- bank; Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Daten und Nach- richten; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sam- meln, Liefern und Speichern von Information; Computerbera- tungsdienste; Aktualisieren von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgerä- ten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Erstellen von technischen Gutachten; Nachforschungen nach Personen: Nach- forschungen in Rechtsangelegenheiten; Fotografieren; Recher- chen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerb- lichen Rechtsschutzes; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Übersetzungen; Verwaltung und Verwertung von Urhe- berrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Bestattung oder Erd- und Feuerbestattung; Betrieb eines Campingplatzes: Betrieb von Bä- dern, Schwimmbädern und Saunen; Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Altenheimes und Pflegeheimes; Dienstleistungen eines Architek- ten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Er- holungsheimes und eines Sanatoriums; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Kranken- hauses; Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; Ehevermittlung und Vermittlung von Be- kanntschaften; Garten- und Landschaftsgestaltung; Grabpflege; Kostüm- und Kleidervermietung; Landvermessung; Nachforschun- gen nach Personen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Tierzucht; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermie- - 7 - tung von Verkaufsautomaten; Werkstoffprüfung; Wettervorher- sage; Zimmerreservierung“ in das Markenregister unter der Nummer 300 54 217 eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit dem 4. April 2000 für die Dienstleistungen „Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, Organisationsbera- tung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Unter- nehmensberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters; Her- ausgabe von Informationsschriften und Verbraucherinformationen in Form von Druckerzeugnissen; Durchführung von Weiterbil- dungsveranstaltungen, Schulungen, Training auf den Gebieten Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Veranstaltung von Semi- naren, Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, Steuerrechtsbe- ratung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ unter der Nummer 399 85 342 eingetragenen Wortmarke ADVITAX. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 31. März 2004 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Mar- ken teilweise bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke für die im Te- nor aufgeführten Dienstleistungen der angegriffenen Marke angeordnet. Der wei- tergehende Widerspruch wurde zurückgewiesen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke sowie einer beachtlichen klanglichen Ähnlichkeit beider Marken halte die - 8 - angegriffene Marke den gebotenen Abstand hinsichtlich der gelöschten Dienst- leistungen, die teilweise identisch, zumindest jedoch beachtlich ähnlich seien, nicht ein. Der weitergehende Widerspruch sei hingegen mangels eines beachtli- chen Grades an Ähnlichkeit der sich insoweit gegenüberstehenden Dienstleistun- gen zurückzuweisen. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke wurde mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 22. Juni 2005 zurückgewiesen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke genügten die vorhandenen Abweichungen in beiden Markenwörtern ange- sichts der im Erstprüferbeschluss zutreffend hervorgehobenen Gemeinsamkeiten in Silbenzahl und Vokalfolge nicht, um die Gefahr klanglicher Verwechslungen hinsichtlich der gelöschten Dienstleistungen auszuschließen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit dem sinngemäßen Antrag, unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2004 und 22. Juni 2005 den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen. Das Klangbild beider Marken weise in seiner Gesamtheit hinreichende Unter- schiede auf, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, zumal der Bestandteil „TAX“ der Widerspruchsmarke einen für den Verkehr sofort erkennbaren Begriffs- inhalt aufweise. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 9 - Gleichzeitig erhebt sie Anschlussbeschwerde, mit der sie beantragt, die angegrif- fene Marke auch für die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung, Marketing, Marktforschung und Markt- analyse, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, be- triebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung“ zu löschen. Ausgehend von der seitens der Markenstelle zureffend festgestellten durchschnitt- lichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie einer erheblichen Ähn- lichkeit beider Marken sei die angegriffene Marke auch hinsichtlich der in der An- schlussbeschwerde aufgeführten, teilweise identischen und ansonsten hochgradig ähnlichen Dienstleistungen zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ferner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 die rechtserhaltende Benutzung der Wider- spruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benut- zung mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 eine eidesstattliche Versicherung des Ge- schäftsführers der Widersprechenden vom 18. Mai 2006, Kopien von Prospekten, Rechnungen etc., eine Liste von Steuerberatungsgesellschaften mit einer weiteren eidesstattlichen Versicherung sowie Auszüge aus Internet-Homepages vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 10 - II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sa- che Erfolg; hingegen ist die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden unzu- lässig. A. Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Zwar ist da- von auszugehen, dass die im Erstprüferbeschluss vom 31. März 2004 angeord- nete Teillöschung in dieser Form offenbar nicht beabsichtigt war. Denn die Mar- kenstelle wollte ausweislich der Begründung des Beschlusses nur die Dienst- leistungen löschen, die eine „…bis zur Teil-Identität reichende, z. T. hochgradige, zum weiteren Teil jedenfalls beachtliche Ähnlichkeit“ zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufweisen, woran es aber jedenfalls bei einem erheblichen Teil der gelöschten Dienstleistungen offensichtlich fehlt. Insoweit kommt aber eine Berichtigung gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG - der auf Be- richtigung von Entscheidungen der Markenstellen entsprechend anzuwenden ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 45 Rdnr. 10) - nicht in Betracht. Gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigt werden. Tenorierungsfehler sind da- bei einer Berichtigung zugänglich, wenn bei einem Vergleich zwischen Tenor und Entscheidungsgründen die Diskrepanz zwischen Erklärtem und dem tatsächlich Gewollten offen zutage tritt und der richtige Inhalt, d. h. die tatsächlich beabsich- tigte Entscheidung erkennbar und eindeutig zutage tritt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 4; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 2; Ekey/Klippel, Markenrecht, § 80 Rdnr. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 319 Rdnr. 15). Dem Beschluss vom 31. März 2004 kann aber nicht klar und eindeutig entnommen werden, welche Dienstleistungen der angegriffenen - 11 - Marke statt der im Tenor genannten Dienstleistungen von der Löschungsanord- nung betroffen sein sollen, da die Begründung die zu löschenden Dienstleistungen nicht konkret benennt. Ein Umkehrschluss in dem Sinne, dass alle nicht in der Lö- schungsanordnung aufgeführten Dienstleistungen der Löschung unterfallen sollen, wäre rein spekulativ, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest ein- zelne von der Löschungsanordnung betroffene und jedenfalls nicht offensichtlich unähnliche Dienstleistungen auch nach dem Willen der Markenstelle gelöscht werden sollten. Eine der Berichtigung zugängliche offenbare Unrichtigkeit läge aber nur dann vor, wenn sich der Begründung der angefochtenen Beschlüsse zweifelsfrei entnehmen ließe, welche konkreten Dienstleistungen statt oder auch neben den im Tenor genannten Dienstleistungen der Löschung unterliegen soll- ten. Ob im Falle eines der Berichtigung zugänglichen Fehlers der Markenstelle im Be- schluss vom 31. März 2004 dieser gleichsam eine Berichtigung des im Erinne- rungsverfahren ergangenen Beschlusses vom 22. Juni 2005 nach sich ziehen würde, kann angesichts dieser Umstände offen bleiben. Dagegen spricht aber, dass mangels Erörterung der Dienstleistungsähnlichkeit in diesem Beschluss - die Markenstelle nimmt insoweit lediglich Bezug auf die Ausführungen des Erstprüfer- beschlusses - grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ent- scheidung insoweit eine rechtsirrige Willensbildung zur Ähnlichkeit der sich ge- genüberstehenden Dienstleistungen zugrunde liegt, was aber eine Berichtigung ausschließen würde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl., § 319 Rdnr. 3). Grundlage des Verfahrens über die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist daher allein die im Erstprüferbeschluss teilweise angeordnete und mit Erinnerungsbeschluss vom 22. Juni 2005 bestätigte Teillöschung der Dienst- leistungen der angegriffenen Marke. 2. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sa- che Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken in Bezug auf die von der angeord- - 12 - neten Teillöschung betroffenen Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Dabei können die nach Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung im Beschwer- deverfahren aufgeworfenen Benutzungsfragen ebenso dahinstehen wie Fragen nach einer eingeschränkten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, für die sich allerdings nach Auffassung des Senats kaum Anhaltspunkte bieten. Denn auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Widerspruchsmarke für die eingetragenen Dienstleistungen sowie einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht der Abstand zwischen beiden Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Entgegen der Begründung der Markenstelle liegen die von der Teillöschung be- troffenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht in einem engeren Iden- titäts- bzw. einem engeren Ähnlichkeitsbereich zu den Dienstleistungen der Wi- derspruchsmarke. Vielmehr weisen die gelöschten Dienstleistungen der angegrif- fenen Marke „Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet; Schaufensterdekoration; Vermietung von Büromaschi- nen und -einrichtungen; Vermittlung von Verträgen über Anschaf- fung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Wer- bezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-, Fern- seh-, Kino- und Internetwerbung; Werbemittlung; Absatzfinanzie- rung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kredit- karten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Finanzwesen oder Aus- gabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselge- schäfte, Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb von gastronomischen Betrieben mit Nutzungsmöglichkeiten von Da- tenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Dienstleistungen eines Ingenieurs: Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistun- - 13 - gen eines Physikers; Dolmetschen; Vergabe von Lizenzen; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Erstellen von techni- schen Gutachten; Fotografieren; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Übersetzungen; Bau- und Konstruktions- planung und -beratung; Bestattung oder Erd- und Feuerbestat- tung; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen; Be- und Überwachung von Perso- nen, Gebäuden und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Alten- heimes und Pflegeheimes; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Erho- lungsheimes und eines Sanatoriums; Dienstleistungen eines Fri- seur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Krankenhau- ses; Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; Ehevermittlung und Vermittlung von Bekannt- schaften; Garten- und Landschaftsgestaltung; Grabpflege; Kostüm- und Kleidervermietung; Landvermessung; Nachforschun- gen nach Personen; Tierzucht; Vermietung von Verkaufsautoma- ten; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Zimmerreservierung“ nach Gegenstand, Nutzungszweck und Art der Erbringung keine oder nur gering- fügige Berührungspunkte zu den für die Widerspruchsmarke eingetragenen (Steuer-, Rechts- und Unternehmens)Beratungs- bzw. Aus- bzw. Fortbildungs- dienstleistungen der Klassen 35 und 41 sowie den Programmierungsdienst- leistungen der Klasse 42 auf und sind diesen gegenüber unähnlich. Insoweit scheidet dann aber eine Verwechslungsgefahr bereits von vornherein aus (vgl. BGH GRUR 2006, 941 Tz. 13 - TOSCA BLU). Was die übrigen gelöschten Dienstleistungen „Werbung; Büroarbeiten; Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (online-Shopping) in Computernetzwerken und/oder - 14 - vermittels anderer Vertriebskanäle; Vermittlung und/oder Vermie- tung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Vermietung von Daten- verarbeitungseinrichtungen und Computern; Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, insbeson- dere Werbung und Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Web- vertising); Webconsulting und Webhosting; Dienstleistungen eines Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet; Vermietung von Da- tenverarbeitungsgeräten; Nachforschungen in Rechtsangelegen- heiten; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen“ betrifft, bestehen ebenfalls keine für die Annahme einer Ähnlichkeit ausreichenden Berührungspunkte zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Dies gilt zu- nächst für die beanspruchten Dienstleistungen „Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (online-Shopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle; Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, insbesondere Werbung und Marketing für Dritte in digitalen Net- zen (Webvertising); Webconsulting und Webhosting“ in Bezug auf die insoweit für eine Ähnlichkeit einzig in Betracht kommende Dienstleistung „Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung“ der Widerspruchsmarke. Zwar bedarf es zur Durchführung dieser Dienstleistungen regelmäßig des Einsatzes und Verwendung entsprechender EDV-Programme. Es handelt es sich dabei aber um typische Hilfsmittel zur Erbringung dieser Dienstleistungen, bei denen der Verkehr kaum zu der Auffassung gelangen wird, dass sie auf einer selbständigen Tätigkeit dessel- ben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen. Hinzu kommt, dass EDV-Programme (Software) ebenso wie entsprechende Hardware heutzu- tage auf so zahlreichen Gebieten des Wirtschafts- und Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung usw. zum Einsatz gelangen, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, diese Waren mit sämtlichen Dienstleistungen, die auch unter Verwen- dung der EDV erbracht werden, als ähnlich anzusehen (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 71/01 v. 20.06.2002 - 15 - - iTi / T). Ebenso wenig gehören die von der angegriffenen Marke beanspruchten Vermietungs- und Vermittlungsdienstleistungen im EDV-Bereich („Vermittlung und/oder Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Vermietung von Daten- verarbeitungseinrichtungen und Computern; Dienstleistungen eines Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbe- sondere im Internet; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen“) ihrer Art und Zweckbestimmung nach zu den Kern- tätigkeiten der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbei- tung“, was auch für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienst- leistungen „Werbung; Büroarbeiten“ in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen gilt. Die beteiligten Verkehrskreise werden daher jedenfalls nicht ohne weiteres der Annahme unter- liegen, diese stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Un- ternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 44), so dass - wenn überhaupt - eine allenfalls unterdurchschnittliche Ähnlichkeit der sich inso- weit gegenüberstehenden Dienstleistungen angenommen werden kann. Dies gilt auch in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung „Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten“ in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke eingetrage- nen „Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, Steuerrechtsberatung“, da Nachfor- schungs- und Ermittlungstätigkeiten regelmäßig nicht von den zur Beratung und Vertretung berechtigten Personen wie z. B. Steuerberatern und Rechtsanwälten erbracht werden. Es handelt sich insoweit zwar um im Einzelfall miteinander kooperierende, jedoch schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und An- forderungen nicht miteinander verbundene Tätigkeitsbereiche, was dem Verkehr auch allgemein bekannt ist, so dass er auch insoweit kaum wirtschaftliche Verbin- dungen zwischen den jeweiligen Erbringern der Dienstleistungen annehmen wird. Insoweit sind dann aber nur unterdurchschnittliche Anforderungen an den Mar- kenabstand zu stellen, denen die angegriffenen Marke jedoch sowohl in klangli- cher als auch in schriftbildlicher Hinsicht gerecht wird. Zwar weisen beide Marken - 16 - eine identische Vokalfolge auf („A-I-A“). Jedoch bewirken die beiden klangstarken und als Doppellaut „ks“ artikulierten Konsonanten „X“ am Wortanfang der ange- griffenen Marke sowie am Ende der Widerspruchsmarke gegenüber den weichen Anfangssilben „AD-VI“ der Widerspruchsmarke bzw. dem Schlusskonsonanten „S“ der angegriffenen Marke eine so deutliche und kaum überhörbare Abweichung im Gesamtklangbild der beiden wie „AK-SI-TAS“ und „AD-VI-TAX“ ausgesprochenen Marken, dass in Anbetracht der deutlich reduzierten Anforderungen an den Mar- kenabstand Verwechslungen in einem markenrechtlich relevantem Umfang nicht zu besorgen sind, zumal auch der gut erfassbare begriffliche Anklang von „TAX“ als englischsprachigem Begriff für „Steuer“ einer Verwechslungsgefahr entgegen- wirkt. Auch ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck halten beide Marken in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der unterschiedlichen Länge sowie der Abweichun- gen „X“ bzw. „DV“ am Wortanfang bzw. „S“ und „X“ am Ende der beiden Marken- wörter einen ausreichenden Abstand ein. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung einer Bezeichnung gestattet als das gesprochene Wort. Eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen ist nicht erkennbar. B. Anschlussbeschwerde der Widersprechenden Die mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene unselbständige Anschlussbeschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Lö- schung eines Teils der nach der Registerlage - nicht unbedingt jedoch nach der Benutzungslage - identischen bzw. ähnlichen Dienstleistungen („Unternehmens- verwaltung, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensbera- tung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung“) begehrt, ist unzulässig. - 17 - Die Widersprechende hat gegen die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf die teilweise identischen und ansonsten jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke durch Beschluss vom 31. März 2004 kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser Beschluss insoweit rechts- bzw. be- standkräftig geworden ist. Dies führt aber zur Unzulässigkeit der Anschlussbe- schwerde. Wenngleich auch für die unselbständige Anschlussbeschwerde eine Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht verlangt wird (BGH, NJW 1980, 702 bei einer Familienstreitsache), so muss sie sich doch auf den Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung, d. h. auf den seitens der Inhaberin der angegrif- fenen Marke mit ihrer Beschwerde angefochtenen Beschluss der Markenstelle im Erinnerungsverfahren vom 22. Juni 2005 beziehen; durch deren Inhalt wird sie also in ihrem Umfang beschränkt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 66 Rdnr. 43). Dies bedeutet, dass auf Grund eines Anschlusses an ein Rechts- mittel gegen eine im Erinnerungsverfahren ergangene Entscheidung nicht auch gegen den bereits rechts- bzw. bestandskräftigen Erstprüferbeschluss vorgegan- gen werden kann. Andernfalls könnte eine Partei mittels Anschluss an ein Rechtsmittel einen Verfahrensgegenstand in die Rechtsmittelinstanz einführen, der gar nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war (BGH NJW 1983, 1858). Die seitens der Widersprechenden unterlassene Erinnerung nach § 64 Abs. 1 MarkenG bzw. Beschwerde nach § 66 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 165 Abs. 4 MarkenG gegen die Entscheidung der Markenstelle vom 31. März 2004 kann daher nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, welches die Zurückweisung einer Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke zum Gegenstand hat, nachgeholt werden (vgl. dazu PAVIS PROMA BPatG 28 W (pat) 363/03 - OL’ROY/ROY). C. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke sind daher die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle vom 31. März 2004 und 22. Juni 2005 aufzuheben. Der Widerspruch aus der Marke 399 85 342 ist auch insoweit zurückzuweisen. Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden ist hingegen als unzulässig zu verwerfen. - 18 - D. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Kliems Bayer Merzbach Bb