Beschluss
29 W (pat) 31/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 31/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 300 39 373.3 _______________________ … e Richterin Grabrucker so- wie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzend - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 26. April 2002 und 5. November 2003 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke 300 39 373 wurde für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Regis- ter angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2002 wegen fehlender Unterscheidungs- kraft vollständig zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der An- melderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 5. November 2003 den Erstbe- schluss für einen Teil der Waren und Dienstleistungen aufgehoben, im Übrigen aber die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt. Das angesprochene Publikum erfasse die erkennbar aus den Begriffen „JOB“ und „SCOUT 24“ zusammenge- setzte Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen - 3 - als reinen Sachhinweis auf einen rund um die Uhr verfügbaren Suchdienst im Be- reich des Jobwesens. Die grafische Gestaltung in Form der Umrandung und unter- schiedlichen Unterlegung der beiden Bestandteil „JOB“ und „SCOUT 24“ bewege sich im Rahmen des Werbeüblichen und präge sich dem Verkehr daher nicht als Herkunftshinweis ein. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Verzeichnis im Laufe des Be- schwerdeverfahrens eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Gateways; Modems; leere Datenträger; Klasse 35: Büroarbeiten; Klasse 36: Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien; Ver- mögensverwaltung; Klasse 37: Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von Häusern, Wohnungen und Gärten; Klasse 39: Transport- und Lagerwesen; Zustellung von Paketen. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. - 4 - Die Recherche des Senats zur beschreibenden Verwendung des Begriffs „Scout“ wurde der Anmelderin übersandt. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Er- folg. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie- ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei- nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der ange- meldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter- scheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006). Nach die- sen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke für die nach der Einschränkung des Verzeichnisses noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistun- gen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. - 5 - 1.1. Die Wortbestandteile der angemeldeten Marke bestehen aus der Kombina- tion der Begriffe „JOB“ und „SCOUT 24“. Das englischsprachige Wort „Job“ ken- nen die inländischen Verkehrskreise mit der Bedeutung von „Arbeitsplatz; Beruf“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Ebenfalls in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist das Wort „Scout“ als die engli- sche Bezeichnung für „Pfadfinder“ und eine Person, die etwas auffinden soll (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Nach der vom Senat durchgeführten Recherche findet der Begriff „Scout“ im Bereich der Internet- dienstleistungen außerdem Verwendung für themenbezogene Recherchedienste. Die Zahl 24 ist in Verbindung mit Online-Angeboten nach der ständigen Recht- sprechung des Bundespatentgerichts ein werbeüblicher Hinweis auf ein rund um die Uhr verfügbares Waren- oder Dienstleistungsangebot (vgl. 29 W (pat) 43/04 vom 10. Januar 2007 - print24; 26 W (pat) 158/04 vom 21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24; 29 W (pat) 196/03 vom 19. Ok- tober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004 - unfall- recht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004 - design24; 29 W (pat) 137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003 - pharmacy24; 25 W (pat) 110/03 vom 23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.]; 24 W (pat) 126/02 vom 24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003 - fleisch24; 25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24). In der Gesamtheit erfasst das ange- sprochene Publikum die Kombination „JOB SCOUT 24“ daher ohne Weiteres als Hinweis auf einen 24 Stunden lang verfügbaren Online-Dienst für die Jobsuche. Die grafische Gestaltung des Zeichens verändert diesen beschreibenden Aussa- gegehalt nicht. Eckige Umrandungen und Hell-Dunkel-Kontraste sind in der Wer- bung gängige Gestaltungsmittel und werden vom angesprochenen Publikum da- her nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK). - 6 - 1.2. Der beschreibende Begriffsinhalt der Zeichenbestandteile erschließt sich aber nicht in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen „Gateways; Mo- dems; leere Datenträger; Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immo- bilien; Vermögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instand- haltung von Häusern, Wohnungen und Gärten; Transport- und Lagerwesen; Zu- stellung von Paketen“. Gateways, Modems und Datenträger können als techni- sche Hilfsmittel bei der Inanspruchnahme eines Online-Dienstes zum Einsatz kommen, sind jedoch in ihrer Funktion unabhängig vom Inhalt der übertragenen Daten und Informationen. Das angesprochene Publikum hat daher keine Veranlassung, die angemeldete Marke in Verbindung mit diesen Waren als Sachhinweis auf deren Verwendungszweck oder sonstige Merkmale aufzufassen. Entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen. Unabhängig davon, dass sie häufig von Arbeitnehmern erbracht werden, stehen sie ihrer Art nach als Dienstleistungen im Bereich des Immobilien-, Bau- und Transportwesens in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Suche oder Vermittlung eines entsprechenden Jobs. In Verbindung mit diesen Dienstleistungen lässt sich der Bezeichnung „JOB SCOUT 24“ deshalb keine im Vordergrund stehende Sachangabe mit eindeutigem Begriffsinhalt entnehmen. 2. Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk- male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobach- ten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwen- dung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn 38 – BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). Da die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen kei- - 7 - nen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist nicht erkennbar, wel- che Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung „JOB SCOUT 24“ konkret beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis diese Bezeichnung für den Geschäfts- verkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit nicht ersichtlich. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Ko