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Beschluss

33 W (pat) 183/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 183/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 01 537.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke für Kl. 36: Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen Kl. 42: Erstellen und Wartung von Programmen zur Abwick- lung von Leasing- und Finanzierungsdienstleistungen auf dem Gebiet des Fahrzeug-Leasing und der Fahr- zeug-Finanzierung ist mit Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 36 vom 17. Juni 2003 und 26. Juli 2004, letzterer im Erinnerungsverfahren, nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der an- gemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Der Wortbestandteil „EASY- LINE“ habe die Bedeutung von „Einfachproduktlinie“ und besage als Kennzeich- nung der angemeldeten Leasing- und Finanzierungsdienstleistungen, dass sich diese durch eine einfache Vertragsgestaltung auszeichneten. Damit könne im Einzelnen ein standardisierter Vertragsinhalt gemeint sein, der einfache und klare Regelungen zu den wesentlichen Fragen des Leasing- oder Finanzierungsge- schäfts enthalte. Die angemeldete Marke sei daher ein Ausdruck, der nur als Sachhinweis auf die Zugehörigkeit der Dienstleistungen zu einer bestimmten Pro- duktlinie verstanden werde, nicht aber eine sprachunübliche Wortneubildung. - 3 - Auch die grafische Gestaltung verleihe der angemeldeten Marke nicht die erfor- derliche Unterscheidungskraft. Hierzu wäre eine grafische Ausgestaltung erforder- lich, die aufgrund ihrer Eigenständigkeit die Wortfolge „easyline“ im Gesamtein- druck der Marke zurücktreten ließe. Dies sei trotz unterschiedlicher Schriftgröße der Wörter „easy“ und „line“ und der geschwungenen Unterstreichung nicht der Fall. Es bleibe der Eindruck, dass der Wortbestandteil nur ausgestaltet werde, ein insgesamt neuer Eindruck werde jedoch nicht erreicht. Damit stelle die angemel- dete Marke, auch mit ihrer grafischen Ausgestaltung, nur einen Hinweis auf die Zugehörigkeit der Dienstleistungen zu einer bestimmten Produktlinie dar. Sie ver- füge daher nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass es auf dem Gebiet der hier beanspruchten Dienstleistungen auf dem Finanzierungs- und Leasingsektor höchst ungewöhnlich sei, eine Marke mit der Bezeichnung „LINE“ zu versehen. Diese möge zwar etwa in der Automobilbranche eine übliche Bezeichnung für zusammenhängende Wa- ren sein, in der Finanzierungsbranche werde jedoch nicht von einer „LINE“ ge- sprochen. Entgegen der Ansicht der Markenstelle sei kein sofortiger Rückschluss oder ein beschreibender Hinweis auf einen Vertrag für die beanspruchten Dienst- leistungen ersichtlich, zumal der Service in diesem Bereich nicht auf den Vertrags- schluss beschränkt sei. Die angemeldeten unterschiedlichen Dienstleistungen um- fassten nicht nur eventuell bestehende Verträge, sondern eine Unzahl an Folge- leistungen, -verpflichtungen und -services. Auch habe die Anmelderin in Wörter- büchern und im gängigen Sprachgebrauch nicht feststellen können, dass der Be- griff „EASYLINE“ zu einem gängigen Begriff in der Servicebranche zähle. Zwar gebe es im Finanzbereich standardisierte Verträge, diese seien jedoch nicht die Hauptleistung, sondern nur Basis für zukünftige Leistungen, wie sie die Anmel- - 4 - dung auch umfasse. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Dienstleistung auf eine einfache Vertragsgestaltung reduziert werden könne. Auch werde die Bezeichnung „EASY“ nicht für Dienstleistungen im Finanzierungs- sektor gebraucht. Es sei gerade nicht der Fall, dass Finanzierungs- oder Leasing- verträge vom Verbraucher als „einfache“ Verträge angesehen würden. Der ver- ständige Verbraucher lasse sich durch die Bezeichnung einer Dienstleistung als „einfach“ nicht dazu verleiten, dies als Klassifizierung des entsprechenden Ver- trags anzusehen, denn es sei nicht ersichtlich, was genau an den Dienstleistungen einfach sei. Jedem Anwender sei klar, dass Finanzierung und Leasing nie einfach seien. Eine sachbezogene Information stehe hier nicht im Vordergrund. Der Wort- bestandteil der angemeldeten Marke stelle eine neuartige Zusammensetzung dar, denn er gehöre nicht zum englischen Wortschatz. Auch sei ein gegenwärtiger be- schreibender Gebrauch nicht feststellbar. Zudem verfüge die angemeldete Marke über eine eigentümliche grafische Ausge- staltung. Diese liege in der unterschiedlichen Schreibweise des Wortes „EASY- LINE“ unter Verwendung unterschiedlicher Schriftgrößen und Zeichendicken, bei der das Wort „EASY“ in auffallendem Fettdruck erscheine und der Buchstabe „Y“ extrem nach oben geschoben werde, was bei einer Schreibweise in Kleinbuch- staben ungewöhnlich sei. Auch die Kursivschrift des Wortes „LINE“ stelle eine gra- fische Besonderheit dar. Besonders auffällig sei auch der Bogen, der den Wort- bestandteil quasi einfasse, und von der normalen Schreibweise, d. h. von einer gedachten Linie, abhebe. Dies vermittle einen insgesamt schwebenden Eindruck. Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeich- nung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienst- leistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vor- schrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Hen- kel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver- kehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistun- gen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge- ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa we- gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsäch- licher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Zunächst stellt der Wortbestandteil der angemeldeten Marke, „easyline“, eine rein beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen dar. Aus dem Er- - 6 - gebnis der Senatsrecherche geht hervor, dass der Anfangsbestandteil „easy“ die- ser Wortkombination in Zusammenhang mit Fahrzeugfinanzierung, einschließlich Fahrzeug-Leasing eine eindeutig werblich-beschreibende Bedeutung aufweist, in- dem er die Einfachheit, Unkompliziertheit bzw. Schnelligkeit der angebotenen Fi- nanzierung bezeichnet. Hierfür sprechen zunächst zahlreiche Fundstellen aus dem englischsprachigen Internet, die im Hinblick auf die englische Herkunft des Begriffs „easy“ und die Verbreitung englischer Wörter in der deutschen Finanz- und Werbesprache bereits eine erhebliche indizielle Bedeutung haben: www.autobydugan.com/easyfinance/index.jsp: (Überschrift:) „Drive Today. Fast & Easy Car Financing“ ... (im weiteren Text:) „3 Easy Steps! Complete our online application. It takes only minutes to do and is completely secure ...“; www.hianswer.com/credit/1107-hianswer.html: (Überschrift:) „Is it easy to finance a car after filing chapter 7 bankruptcy ?“; www.chryslerfinancial.com/: „5 Easy Steps to Auto Financing Not sure where to start? Chrysler Financial makes it easy to finance or lease your new vehicle. Follow our 5 Easy Steps below.“; www.westendgarage.net/personal_chp/personal_example.htm (Internetauftritt eines Vertragshändlers von Honda): „It´s easy to finance with us“; www.womantourist.com/index.ph/news/main/1538/event=View/page=6: „… Luxury sedans are easy to lease (like Mercedes, BMWs, Jaguars, Lexus and Auroras) as are trucks and minivans.“; - 7 - www.castleleasing.co.uk/mailing/newsletter.htm: „… With so many financing options available, it´s so easy to lease with Castle Vehicle Leasing.“; www.new-loans.net/al/brewton/auto-finacing.htm: „Auto Finance made easy!“; Darüber hinaus hat der Senat bei seiner Recherche auch deutschsprachige Ver- wendungen gefunden, in denen das Wort „easy“ als rein beschreibender Hinweis auf die Einfachheit bzw. Leichtigkeit des Erwerbs oder der Durchführung von Fi- nanzierungen, auch Fahrzeugfinanzierungen, verwendet wird: www.minianzeigen.de/anzeige-70169.dhtml: „Das Easy-Car-Finanzsystem wird auch ihnen ermöglichen, den Wunsch vom eigenen Traum-Auto zu erfüllen.“; www.tunerportal.de/Finanzierung.html: „HAPPY CREDIT. Nicht nur easy, sondern günstig.“; www.linkhuette.de/Detailed/75738.html: (Überschrift:) „Bankkredite und Darlehen für jedermann nicht nur easy - sondern schnell“ (laufender Text:) „Bankkredite und Darlehen für jedermann schnell und unkompli- ziert und seriös auch in schwierigen Fällen sowie bei neg. Schufa und überzoge- nen Girokonto. … “; www.rvkc.de/inh21_2.htm: „Anschaffungskredit Schnell und „easy“ Wünsche finanzieren Ihr neues Auto, ... - mit dem Anschaffungskredit erfüllen Sie sich Ihre Träume und Wünsche - ganz schnell und unkompliziert !“; - 8 - File://d:\Temp\6CF8WX3P.htm: (Überschrift:) „easy kredite“ Die den wesentlichen Teil der Beschwerdebegründung bildenden Ausführungen der Anmelderin, wonach der Begriff „easy“ und der durch ihn verkörperte Begriffs- inhalt der Einfachheit keine beschreibende Angabe darstelle, weil es auf die Ein- fachheit des Vertragsabschlusses oder sonstige Aspekte von Leasing- und Finan- zierungsdienstleistungen nicht (wesentlich) ankomme, sind durch diese tatsächli- chen Feststellungen widerlegt. Der weitere Bestandteil „line“ des Wortbestandteils der Anmeldemarke wird, insbe- sondere als nachgestellter Bestandteil von Wortkombinationen, in ständiger Rechtsprechung als Bezeichnung einer Produktlinie bzw. -gruppe angesehen, was auch für Dienstleistungen gilt (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 58 – COMPANYLINE für Versicherungs- und Finanzwesen; vgl. a. BPatG, 30. Sen. v. 21. Oktober 2002 (30 W (pat) 06/02) – HighQLine; 27. Sen. v. 19. Februar 2002 (27 W (pat) 306/00) – STARLINE). Dem Wortbestandteil der Anmeldemarke „easyline“ kommt damit die Bedeutung einer Produktlinie bzw. -gruppe zu, die sich gegenüber anderen Produktgruppen durch Einfachheit bzw. Unkompliziertheit auszeichnet. Damit erschöpft sich der Wortbestandteil in einer Angabe, die die beanspruchten Leasing- und Finanzie- rungsdienstleistungen als zu einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich durch besondere Einfachheit, Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebote- nen Finanzierung auszeichnet. Die weiter beanspruchten Programmierungs- und Wartungsdienstleistungen werden dahingehend beschrieben, dass sie speziell auf Programme zur Abwicklung einfacher, schneller und unkomplizierter Finanzierun- gen ausgerichtet sind. Dem Wortbestandteil „easyline“ kommt daher ein im Vor- dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, so dass er für sich allein nicht geeignet ist, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kenn- zeichnen. - 9 - Auch die grafische Ausgestaltung verleiht der Anmeldemarke nicht die erforderli- che Unterscheidungskraft. Die im Wesentlichen in einem unterstreichend-umrah- menden Bogen (sog. Swoosh) bestehende grafische Gestaltung geht nicht über das Werbeübliche hinaus. Insbesondere hat der Senat vergleichbare Gestal- tungen auch in Zusammenhang mit international angebotenen Finanzierungs- dienstleistungen belegen können (vgl. http://acclaimtelecom.com/hosting.html; www.leaseassistant.org/; www.regencyleasing.com; www.cusc.net/TheNet- work/NGNprocedures.asp; https://secure.ukcdogs.com/forms/pr-hotel.html). Erst recht vermag die unterschiedliche Schriftdicke innerhalb des Wortes „easyline“ keine Eigentümlichkeit zu begründen, da sie allenfalls das Wort „easy“ und seinen beschreibenden Bedeutungsgehalt (s. o.) betont, im Übrigen eine völlig werbe- übliche Gestaltung darstellt. Damit fehlt der angemeldeten Marke insgesamt jeg- liche Unterscheidungskraft, so dass die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. gez. Unterschriften