Beschluss
30 W (pat) 29/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:10042530Wpat29.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:10042530Wpat29.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 29/23 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2022 101 360.6 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. April 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzender, des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht Hammer beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I. Die am 31. Januar 2022 angemeldete Wortmarke FASTLINE soll für die Dienstleistungen „Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, Dienstleistungen einer Marketingagentur, Digitales Marketing, Influencer-Marketing, Online- Werbe- und -Marketingdienstleistungen, Social Media Marketing, Marketingdienstleistungen in Bezug auf Suchmaschinen, Verkaufsfördernde Marketingdienstleistungen unter Einsatz audiovisueller Medien, Über Kommunikationskanäle bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen, Werbeanzeigenzusammenstellung zur Verwendung auf Webseiten, Zusammenstellung von Werbung zur Verwendung auf Webseiten, Online- Werbung, Online-Veröffentlichung von Werbematerial, Online-Werbung in computergestützten Kommunikationsnetzen, Online-Werbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz, Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites, Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze, Audiovisuelle Werbung für Unternehmen, Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke, Verkaufsförderung mittels audiovisueller Medien, Markenpositionierung [Marketing], Entwicklung von Markennamen, Testen von Markennamen, Dienstleistungen in Bezug auf Markenstrategien, Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung], Werbedienstleistungen zur Schaffung von Unternehmens- und Markenidentitäten, Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; - 3 - Klasse 41: Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren, Dienstleistungen eines Fotografen, Redaktionelle Bearbeitung von fotografischen Filmen, Produktion von audiovisuellen Aufzeichnungen, Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online; Klasse 42: Entwurf, Erstellung und Programmierung von Webseiten, Webseitenentwicklung, Webseitengestaltung, Gestaltung und Implementierung von Webseiten für Dritte, Gestaltung von Webseiten für Werbezwecke, Gestaltung und Konzeption von Webseiten für Dritte, Entwurf und Entwicklung von Webseiten im Internet, Erstellung von elektronisch gespeicherten Webseiten für Online-Dienste und das Internet, Aktualisierung von Webseiten für Dritte, Beratung bei der Webseiten-Konzeption, Entwurf und Entwicklung von Multimediaprodukten, Gestaltung von Marken, Gestaltung von Markenbezeichnungen“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 7. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 7. Dezember 2022 und 19. Januar 2023, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Bezeichnung sei aus für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen englischen Begriffen gebildet, nämlich dem Adjektiv „FAST“ mit der Bedeutung „schnell, flott, tüchtig“ und dem englischen Substantiv „- LINE“, welches „Leitung, Anschluss“ bedeute, aber auch iS von „Sortiment“ oder „Produktionsserie“ verwendet werde. Vor diesem Hintergrund werde die angemeldete Bezeichnung FASTLINE vom interessierten Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen - 4 - als beschreibender und bewerbender Hinweis dahingehend verstanden, dass diese durch schnelle elektronische Leitungen, also das Internet, erbracht würden oder einer einheitlichen Produktlinie entstammten Sämtliche beanspruchte Dienstleistungen könnten über eine schnelle Internetleitung bzw. einen schnellen Anschluss angeboten und durchgeführt werden könnten, was für die Auswahl bei Werbe-, Marketing- und Internetauftrittsdiensten für die Interessenten und Nutzer ein wesentliches Kriterium darstelle. Der Begriff FASTLINE beschränke sich folglich auf einen beschreibenden Hinweis auf Art, Zweck und Thema der in Frage stehenden Dienstleistungen. Angesichts dieses sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließenden verständlichen Aussagegehalts von FASTLINE komme es auch nicht darauf an, ob der Begriff bereits benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei. Ob an der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass der Begriff FASTLINE zwar für bestimmte elektronische Komponenten oder schnell zu fertigende Produktlinien glatt beschreibend oder üblich sein mag. Eine derartige beschreibende Inhaltsangabe von FASTLINE könne jedoch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 nicht festgestellt werden. Dafür genüge nicht, dass die beanspruchten Dienstleistungen online angeboten würden, da dies keine Eigenschaften der von der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen umfasse. Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen könnten als individualisierte, d.h. auf den Einzelfall begrenzte Dienstleistungen auch nicht Gegenstand einer „Produktlinie“ sein, so dass eine Übertragung eines bei elektronischen Komponenten oder bei einer schnell zu fertigenden Produktlinie möglichen beschreibenden Verständnisses von FASTLINE auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen nicht in Betracht komme. Anders als u. U. „FASTLANE“ fehle es daher FASTLINE insoweit weder an Unterscheidungskraft - 5 - (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe der Eintragung eine Freihaltebedürfnis an dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Im Hinblick darauf, dass die Markenstelle das rechtliche Gehör der Anmelderin verletzt habe, indem sie den Erinnerungsbeschluss ohne vorherigen Hinweis oder Rücksprache mit der Anmelderin gefasst und sich zudem in dem Erinnerungsbeschluss nicht mit deren Argumenten auseinandergesetzt habe, sei zudem eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 1. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2022 und 19. Januar 2023 aufzuheben, 2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Mit Schreiben vom 17. März 2025 wurde die Anmelderin unter Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den Termin zur Beratung und Entscheidung am 10. April 2025 informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke FASTLINE in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). - 6 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; - 7 - GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS- BALL WM 2006). 2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Bezeichnung FASTLINE für die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Mit den hier maßgeblichen Dienstleistungen werden – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – in erster Linie Fachverkehrskreise insbesondere aus dem Bereich der Werbe-, Medien- und IT-Branche sowie fachlich interessierte und informierte Laien angesprochen. b) Diese werden in der angemeldeten Bezeichnung trotz der Zusammenschreibung eine Kombination des englischen, jedoch auch in den inländischen Sprachgebrauch eingegangenen Adjektivs „FAST“ mit der Bedeutung „schnell“ und dem englischen Substantiv „LINE“, welches in seiner wortsinngemäßen Bedeutung „Linie/Strich“ bzw. – in technischem Zusammenhang – „Leitung“ (vgl. dazu https://dict.leo.org/englisch-deutsch/line) ebenfalls im Inland bekannt und gebräuchlich ist, erkennen. Das Wort „LINE“ wird dabei – ebenso wie seine deutsche Entsprechung „Linie“ – über seine vorgenannte wortsinngemäße Bedeutung hinaus im Werbesprachgebrauch in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung von Produktlinien oder -serien verwendet und daher vom Verkehr allgemein als Kennzeichnung einer Produktlinie aufgefasst, was nicht nur bei Waren (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 – Active Line; BPatG, 29 W (pat) 22/18, 26.09.2018 – PROFI LINE; 30 W (pat) 76/21, 5.10.2023 – Solid.Line), sondern auch für Dienstleistungen - 8 - gilt (vgl. z. B. EuG, GRUR Int 2000, 429, Rn. 26, bestätigt durch EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE für Versicherungs- und Finanzwesen; BPatG, 30 W (pat) 06/02 , 21.10.2002 - HighQLine; 33 W (pat) 183/04, 16.01.2007 – easyline; 24 W (pat) 514/10, 13.12.2011 – WORLDLINE, juris Rn. 15-17 mwN). c) Ausgehend davon kommt FASTLINE dann aber ungeachtet eines dem Wortsinn nach ebenfalls möglichen Verständnisses iS von „schnelle (technische) Leitung“ – insoweit ist entgegen der Auffassung der Anmelderin allein „FASTLINE“ und nicht „fast connection“ mit seiner Bedeutung „schnelle Verbindung“ die zutreffende Übersetzung – auf Grundlage eines werbesprachlichen Verständnisses von „LINE“ als Bezeichnung einer (Waren- oder Dienstleistungs-)Produktlinie die Bedeutung einer Produktlinie bzw. -gruppe zu, die sich gegenüber anderen Produktgruppen durch „Schnelligkeit“ auszeichnet („schnelle Produktlinie“). d) Soweit die Anmelderin geltend macht, dass ein solches Verständnis von FASTLINE nur bei Waren wie zB bei den von ihr beispielhaft genannten elektronischen Komponenten oder Möbelprodukten als Hinweis auf entsprechend schnelle iS von besonders schnell gefertigten und/oder lieferbaren Produkten in Betracht komme (vgl. dazu auch die am 29.06.2022 recherchierten Fundstellen der Markenstelle A1 – A3), hingegen bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen bereits deshalb ausscheide, weil diese auf den individuellen Einzelfall begrenzt seien und daher nicht zur Ausbildung einer „Produktlinie“ führen bzw. Gegenstand einer Produktlinie sein könnten, FASTLINE somit auch keine Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen beschreibe oder bezeichne, kann dem nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, dass Dienstleistungen gegenüber einem bestimmten Abnehmer erbracht werden und daher grundsätzlich „individualisiert“ sind, können innerhalb eines umfassenden Dienstleistungsangebots einzelne Dienstleistungen im Verhältnis zu entsprechenden Produkten von Mitbewerben oder auch innerhalb des eigenen Dienstleistungsangebotes eines Anbieters „schneller“ erbracht, bereitgestellt o.ä. werden und daher Gegenstand einer „schnellen Produktlinie“ sein. - 9 - Ausgehend davon ist dann aber auch die angemeldete Bezeichnung FASTLINE mit ihrer werbesprachlichen Bedeutung „schnelle Produktlinie“ ohne weiteres geeignet, wesentliche Eigenschaften der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der Werbe- /Marketing- und Medienbranche (Klassen 35 und 41) bzw. der weiterhin beanspruchten Entwurfs-, Gestaltungs- und Programmierungsdienstleistungen für Webseiten (Klasse 42) zu bezeichnen. aa. So können sämtliche beanspruchten Dienstleistungen oberbegrifflich den Bereich des sog. „Digital Marketings“ – worunter man jede Art von Marketing auf Computern, Smartphones, Tablets oder anderen elektronischen Geräten zB in Form von Online-Videos, Display-Ads, Suchmaschinen-Marketing, bezahlten Social-Ads und Social-Media Beiträgen usw. versteht (vgl. https://mailchimp.com/de/marketing- glossary/digital-marketing/) – betreffen bzw. „Digital(es) Marketing“ zum Gegenstand und Inhalt haben. Dies gilt nicht nur für die zu Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen sowie die Entwurfs-, Gestaltungs- und Programmierungsdienstleistungen für Webseiten der Klasse 42, sondern auch für die zu Klasse 41 beanspruchten Mediendienstleistungen, welche zB wie die „Dienstleistungen eines Fotografen“, worunter insbesondere auch Produktfotografie fällt, sich ebenfalls ihrem Gegenstand und Inhalt mit „Digitalem Marketing“ beschäftigen können. „Digital(es) Marketing“ erfordert schnelle Reaktionen auf veränderte Bedingungen zB bei der Präsentation der Produkte, der Auswahl der Werbekanäle bzw. -plattformen im Hinblick zB auf Zielgruppen oder auch die Optimierung von Suchfunktionen im Internet. Schnelligkeit iS einer schnellen Erfassung und Umsetzung der sich im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer digitalen Vermarktung stellenden komplexen Fragen und Probleme oder auch iS einer schnellen Reaktion auf veränderte Bedingungen ist daher auch bei digitalem Marketing und damit verbundenen Werbe-, Medien- und IT-Dienstleistungen eine maßgebliche Eigenschaft, der mit „FASTLINE-Produktlinien“ Rechnung getragen werden kann. Diese können sich dabei zB derart gestalten, dass die betreffenden Werbe-, Medien- oder IT-Dienstleistungen zu Webseiten zB aufgrund spezieller - 10 - Software-Tools und Baukomponenten schnell und unkompliziert ausgeführt und (online) bereitgestellt und ggf. angepasst werden. bb. Damit erschöpft sich FASTLINE in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in einer Angabe, die die beanspruchten Dienstleistungen als zu einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich durch besondere Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebotenen Werbe- und Medien- bzw. – was die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft – Programmierungs- und Gestaltungsdienstleistungen auszeichnet. FASTLINE kommt damit aber ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, der nicht geeignet ist, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen. Dem steht in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen nicht entgegen, dass diese in der Regel unabhängig von dem konkreten Gegenstand oder der bestimmten Person sind, für den oder die geworben bzw. Marketingleistungen erbracht werden, Dienstleistungen aus diesem Bereich daher nicht inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Nr. 24 – My World). Denn FASTLINE beschreibt die von der Anmelderin zu dieser Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen, sondern bezeichnet die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistungen im Wege einer mit FASTLINE beschriebenen „schnellen Produktlinie“; m.a.W. geht es nicht um Werbe- und Marketingdienstleistungen für mittels einer „FASTLINE“ hergestellte und/oder vertriebene Waren- und/oder Dienstleistungsprodukte, sondern darum, dass diese Dienstleistungen selbst im Rahmen einer besonderen Produktlinie schnell und unkompliziert erbracht werden. e) Unerheblich für ein rein sachbezogenes Verständnis von FASTLINE in dem dargelegten Sinne ist dabei, dass die Wortkombination selbst nicht näher spezifiziert, wie sich eine solche FASTLINE-Produktlinie bei den betreffenden Dienstleistungen im Einzelnen gestaltet. Denn eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im - 11 - Einzelnen zu benennen. So enthält auch die Wortfolge FASTLINE einen inhaltlich zwar verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem allgemein verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Dienstleistungen zu einer Produktgruppe gehören, die sich durch besondere Unkompliziertheit und Schnelligkeit auszeichnet. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr. 15 – DeutschlandCard). f) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob FASTLINE auf Grundlage eines Verständnisses iS von „schneller (technischer) Leitung“ in vorliegendem Dienstleistungszusammenhang (auch) als Hinweis darauf verstanden wird, dass diese digital über eine schnelle Internetleitung bzw. einen schnellen Anschluss angeboten und durchgeführt werden, wovon die Markenstelle ausgegangen ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bzw. Interpretationsbedürftigkeit von FASTLINE, weil die Begriffskombinationen auch mit dieser Bedeutung einen rein sachbezogenen Aussagegehalt aufweisen würden. Der alleine durch die verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO § 8 Rn. 208 m. w. N.). Zudem ist ein Zeichen in rechtlicher Hinsicht schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren bezeichnet (EuGH, GRUR Int. 2004, 410, 412 Nr. 38 – Biomild; BGH, GRUR 2008, 900, Nr. 15 – SPA II). 3. Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragungen ebenfalls mit dem Bestandteil „line“ gebildeter „easyline“-Marken beruft, ist zunächst anzumerken, dass diesen Eintragungen auch die bereits genannte Entscheidung des BPatG 33 W (pat) 183/04 – easyline gegenübersteht. - 12 - Zudem lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzel- fall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.- Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). 4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. B. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht veranlasst, so dass der entsprechende Antrag zurückzuweisen ist. Die Rückzahlung ist nur anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl. u. a. BPatG 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 61-65 mwN). Anhaltspunkte für eine derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem Patentamt ergeben sich nicht. Auch die Beschwerdeführerin zeigt solche nicht auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin liegt nicht vor. Da die Markenstelle ihrer Erinnerungsentscheidung keine (neuen) Umstände zugrunde gelegt hat, die der Anmelderin nicht bekannt waren, war sie auch nicht verpflichtet, vor Erlass des Erinnerungsbeschlusses auf die von ihr beabsichtigte Entscheidung hinzuweisen oder gar Rücksprache mit der Anmelderin zu nehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 63). Zudem gibt selbst eine - 13 - Gehörsverletzung durch Verwertung von der Anmelderin nicht bekannt gegebenen Umständen nur dann Anlass zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr, wenn eine Anhörung dazu eine abweichende Entscheidung nach sich gezogen hätte, der Gehörsverstoß demnach kausal für die die Anmelderin beschwerende Entscheidung ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 65). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da auch das Vorbringen der Anmelderin im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren der Anmeldung nicht zum Erfolg verhilft. Der Erinnerungsbeschluss leidet auch nicht an einem Begründungsmangel, weil er auf das Vorbringen der Anmelderin in ihrer Erinnerungsbegründung, dass ein beschreibendes Verständnis von FASTLINE auch deshalb ausscheide, weil eine „schnelle Leitung“ nicht „im Machtbereich der Anmelderin, sondern der Verkehrskreise“ liege, nicht weiter eingegangen ist. Begründungsmängel weist ein Beschluss nur dann auf, wenn eine Begründung gänzlich fehlt oder in einer solchen Weise formelhaft, nichtssagend, widersprüchlich oder unvollständig ist, dass weder die Beteiligten noch das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wären, die maßgebenden Gründe der Entscheidung zweifelsfrei zu entnehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 83 Rn. 69). Sind die tragenden Gründe aber erkennbar, liegt selbst dann, wenn die Begründung qualitativ schlecht wäre oder – wie seitens der Anmelderin geltend gemacht – nicht auf alle von den Beteiligten vorgetragenen Aspekte und Umstände eingeht, kein Begründungsmangel vor. Hier lässt die Entscheidung der Markenstelle ohne Weiteres erkennen, aus welchen Gründen sie der angegriffenen Marke die Schutzfähigkeit abgesprochen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Anmelderin eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Markenstelle für ihre Entscheidung gegebenen Begründung möglich ist. Damit scheidet auch eine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr wegen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses aus. - 14 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Hammer Merzbach