Beschluss
29 W (pat) 115/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 115/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 44 748 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Mai 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke DAS CITYBUCH BREMEN soll für Waren und Dienstleistungen Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Handbü- cher, Zeitschriften, Prospekte; Klasse 35: Werbung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Ver- öffentlichung von Werbetexten; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere elektronische Nachrichtendienste, E-Mail-Dienste in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung des Zeichens als Wortmarke Nr. 300 44 748 mit Erstbeschluss vom 9. Juli 2002 und mit Erinnerungsbeschluß vom 2. März 2004 zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt vertritt die Auffassung, dem Zeichen fehle jegli- che Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung sei für Druckereierzeugnisse lediglich eine inhaltsadäquate Titel- oder Gattungsangabe. Sowohl für die beanspruchten - 3 - Dienstleistungen der Werbung als auch für diejenigen der Telekommunikation werde lediglich der Gegenstand der Dienstleistung unmittelbar bezeichnet. Insbe- sondere im Hinblick auf die zunehmende Üblichkeit der Verbreitung von Werken nicht nur als Print-, sondern auch als Online-Version, sei „DAS CITYBUCH BREMEN“ für die Telekommunikationsdienste beschreibend. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 23. März 2004 (Bl. 6 ff. d. A.) trägt die Anmelderin vor, dass der Verkehr keine bestimmten Vorstellungen mit dem Zeichenwort verbinde, weshalb es für unterscheidungskräftig gehalten werde. Es sei zwar nur schwach kennzeichnungskräftig, verfüge jedoch über eine für die Eintragung noch erforderliche minimale Kennzeichnungskraft. Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete Wortmarke einzutragen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn der Beschluss der Markenstelle ist rechtmäßig. Der Wortfolge fehlt für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Darüber hinaus besteht ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewoh- nende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH I ZB 12/02 vom 16.12.2004 - BerlinCard). Da - 4 - nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begrün- det, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d.h. jede auch noch so ge- ringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH I ZB 12/02 vom 16.12.2004 S. 6 - BerlinCard). Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent- sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK, BGH WRP 2002, 1073, 1074, 1075 - BONUS II). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver- kehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durch- schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- chers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187, 190 Rn. 41 - Linde ua; EuGH MarkenR 2004, 116, 120 Rn. 50 - Waschmittelflasche). Nach diesen Grundsätzen verfügt die Wortfolge nicht über die erforderliche Unter- scheidungskraft. 2. Das Zeichen ist in seiner Gesamtheit sprachüblich gebildet und wird vom Ver- kehr in der Bedeutung „Stadtbuch für/von/über Bremen“ ohne weiteres in seiner verständlichen begrifflichen Bedeutung erfasst. Angesichts dieser Tatsache wird das Zeichen aber nur in diesem Sinn, und nicht als Unterscheidungsmittel für Wa- ren oder Dienstleistungen verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050 - City- service). „City“ gehört dabei zwar zum Grundwortschatz der englischen Sprache, ist aber in die deutsche Umgangssprache eingegangen in der Bedeutung „Stadt, - 5 - Stadtzentrum“. Die deutsche Sprache kennt weitere Zusammensetzungen mit „City“ wie z.B. „Citybahn“ (Nahverkehrszug der Deutschen Bahn AG), „Citybike“ (Fahrrad für Fahrten in der Stadt), „Citycall“ (Funkruf über kürzere Strecken; abgedruckt in: Wahrig, Universalwörterbuch Rechtschreibung, 2002, S. 254), so dass auch „Citybuch“ nahtlos in diese - im Wörterbuch stehende - Reihe einzubeziehen ist. Der Verkehr kennt darüber hinaus weitere Kombinationen mit „City-“, wie z.B. „City-Kurier“, „City-Tarif“, „City-Info“, so dass er die Verbindung von „City-“ und „-buch“ ohne weiteres versteht. 2.1. Für die Druckereierzeugnisse der Klasse 16 ist die angemeldete Wortkombi- nation daher lediglich eine im Vordergrund stehende Sachangabe für ein Kom- pendium mit Informationen über die Stadt Bremen und daher als Werktitel im Sinn von § 5 Abs. 3 MarkenG, nicht jedoch als Marke schutzfähig. Das Publikum kennt den Gastronomie-, Freizeit- und Stadtführer für Berlin unter dem Namen „Stadt- buch Berlin“ (www.berlinstory.de/berlinstory/presse/reisefuehrerstadtbuchberin- 02.html), einen Stadtführer für Wien unter dem Titel „Stadtbuch Wien“ (www.libri.de/shop/action/productDetails?artiId=1453152), das „Stadtbuch Düssel- dorf“ (www.ekk-art.ch/gr_design/pages/gr_stbuch.htm), das „Stadtbuch Hannover“ (www.ideenbuch.de/werbung/stadtbuch.html), das „Stadtbuch Meißen“ (www.bue- cher-im-gespraech.de/000001512/stadtbuch_meissen_000001512484.php) und wird daher auch unter der Bezeichnung „DAS CITYBUCH BREMEN“ ein ähnlich aufgebautes Sachbuch mit Informationen zu Veranstaltungen, Ausstellungen oder historischen Daten über oder in der Stadt Bremen erwarten. 2.2. Der Oberbegriff der Dienstleistung „Telekommunikation“ umfasst typischer- weise das Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, für die das angemeldete Zeichen inhaltsbezogen nichts anderes darstellt als eine Plattform zum Thema „Stadtbuch für/von/über Bremen“, also ein sog. Internet-Portal zum gewünschten Thema. Hinzu kommt, dass Bücher mit derartigen Informationen, insbesondere Nachschlagewerke, Telefonbücher, Branchenverzeichnisse, Reise- führer etc. häufig sowohl in Papierform, als Datenträger, aber auch direkt über das - 6 - Internet abrufbar sind. Die Stadt Flensburg bietet dementsprechend z.B. „Das elektronische Stadtbuch ‚Flensburg von A - Z’“ im Internet (www.flensburg-on- line.de/az/az2.html) und ermöglicht dem Nutzer, sich Mitteilungen von A bis Z über die Fördestadt herunterzuladen. Angesichts des üblichen Marktauftritts auch ande- rer Städte wird der Verbraucher in dem Zeichen daher lediglich einen Hinweis auf eine virtuelle Informationsplattform, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshin- weis auf die Dienstleistung sehen. 2.3. Auch im Hinblick auf die Dienstleistung der Werbung ist „DAS CITYBUCH BREMEN“ kein betriebsindividualisierender Hinweis, sondern lediglich eine Be- zeichnung für das Medium, mit dessen Hilfe geworben wird. Insbesondere in Be- zug auf die Dienstleistungen „Verbreitung von Werbeanzeigen, Veröffentlichung von Werbetexten“ ist die angemeldete Zeichenfolge lediglich eine Bestimmungs- angabe auf die Art des Publikationsmittels. Gerade Gastronomie-, Freizeit- und Stadtführer eignen sich für die Platzierung von entsprechenden Werbeanzeigen mit deren Hilfe diese Druckerzeugnisse häufig finanziert werden. Der Verkehr wird das Zeichen daher auch hier angesichts der ohne weiteres verständlichen begriff- lichen Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für die Dienstleistung „Werbung“ verstehen (vgl. PAVIS PROMA BPatG 12 W (pat) 64/96 - STADT TELEFON BUCH). 3. Des weiteren unterliegt das angemeldete Zeichen dem Eintragungshindernis gem. § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Danach ist die Eintragung solcher Marken ausge- schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaf- fenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistun- gen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen zumin- dest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD; Rs. C-326/01 P - Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis). Im Interesse der Mitbewerber muß deshalb die freie Benutzung der Bezeichnung „DAS CITYBUCH BREMEN“ möglich bleiben. Insbesondere der Nachweis der - 7 - häufigen Benutzung in ähnlicher Form impliziert die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge in Zukunft auch auf Waren- und Dienstleistungsgebieten erfolgen wird, für die bisher noch kein Nachweis möglich ist. Grabrucker Baumgärtner Dr. Mittenberger-Huber Cl