Beschluss
30 W (pat) 182/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 182/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 03 445.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung ECO für „Verschlusskappen aus Metall zum dichten Verschließen von Behältern wie Do- sen, Glasgefäßen (flachen Reiseflaschen und dergleichen); Verschlusskappen aus Kunststoff zum (dichten) Verschließen von Behältern wie Dosen, Glasgefä- ßen, Reiseflaschen und dergleichen“. Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet; begründend ist darauf hingewiesen, dass die Marke in der Bedeutung „ökologisch, ökonomisch“ ein beschreibender Hinweis auf Herstellung/Beschaffenheit entsprechend ökologi- schen/ökonomischen Vorgaben sei. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig. Insbesondere meint sie, dass es das Wort „ECO“ nicht gebe und es deshalb auch nicht dem Begriff „Öko“ gleichgesetzt werden könne. Zudem sei auch das Wort „Öko“ wegen unterschiedlicher Bedeu- tungen von „ökonomisch“ und „ökologisch“ mehrdeutig. Ein Indiz für die Schutzfä- higkeit sei die Eintragung des Wortes ECO in den Beneluxstaaten und Italien wie ursprünglich auch in Deutschland. - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzu- heben, hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung sich auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Be- zeichnung ECO ist nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wort- zusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreiben- den Zwecken für Waren wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren verwendet werden. Es genügt nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn die Zeichen oder die Angaben zu diesem Zweck „dienen können“. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Ein- - 4 - tragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutun- gen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor). Ob die Angabe im geschäftlichen Verkehr bereits verwendet wird, ist nicht Voraussetzung für die Zurückweisung einer Anmeldung als beschreibende Angabe (vgl EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT zu Art 7 Abs 1c GMV). „Eco" ist im Englischen ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „Öko-“ (vgl Duden Oxford Großwörterbuch Englisch S 1098) und die Abkürzung für „ecology, ecological, economics, economic“ (vgl de Sola, Abbreviations Dictionary S 309). Die entsprechenden deutschen Begriffe lauten „Ökologie, ökologisch (Umweltfor- schung, umweltfreundlich) und „Ökonomie, ökonomisch (Wirtschaftlichkeit, wirt- schaftlich, sparsamer Einsatz von etwas). Im Deutschen wird vor allem die Kurz- form „Öko“ verwendet (Öko-Bauer, Öko-Produkt, Öko-Wochenmarkt), aber auch „Eco“, zum Beispiel in dem Begriff Eco-Effizienz (englisch eco-efficiency, vgl http://www.eco-effizienz.de) oder bei der Bezeichnung des Portals „Eco-World“ mit dem Hinweis auf „ökologisch nachhaltiges Handeln“ (vgl Anl 2 zur Ladung, www.eco-world.de). In bezug auf die hier maßgeblichen Verschlußkappen ist ECO damit eine be- schreibende Angabe, die nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung aus- geschlossen ist: die Anmeldung kann zur Bezeichnung von im Verkehr wichtigen Umständen bezüglich der angemeldeten Waren dienen (vgl Ströbele/Hacker Mar- kenG 7. Aufl § 8 Rdn 279). Bei diesen Waren können ökologische wie ökonomi- sche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Eine Betonung der ökonomischen und ökologischen Faktoren rückt aufgrund anhaltender Diskussionen um Kosten- senkungen wie auch um Umweltverträglichkeit in allen wirtschaftlichen Bereichen mehr und mehr in den Vordergrund. Ökologie und Ökonomie sind heute beides Begriffe, auf die die Werbung besonderen Wert legt. In vielen Bereichen ist ein ökonomisches Produkt gleichzeitig auch unter ökologischen Gesichtspunkten zu - 5 - begrüßen, wie zB beim Recycling, was auch bei den hier beanspruchten Verschlußkappen eine nicht unerhebliche Rolle spielen dürfte. Dass ECO sowohl „ökonomisch“ wie auch „ökologisch“ bedeuten kann, vermag den Schutz der Marke nicht zu begründen. Auf die Frage der Mehrdeutigkeit einer Marke kommt es wie schon erwähnt bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an, da nach dieser Bestimmung Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind , wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl EuGH aaO S 410, 412 Ziff. 38 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 Ziff. 97 – Postkantoor, ). Im vorliegenden Fall liegt – wie ausgeführt – aber auch keine Doppeldeutigkeit im eigentlichen Sinn vor, sondern ECO weist gleichzeitig auf beide Faktoren hin. Wegen des in bezug auf die Waren für die angesprochenen Verkehrskreise leicht verständlichen, erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua EuGH aaO S 674, 678 – Postkantoor; BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw). Eine Verwendung der englischen Form legt angesichts der fast gleichlautenden Aussprache des entsprechenden deutschen Begriffs „ÖKO“ (OEKO)“ die Erkennbarkeit des Bedeutungsgehalts auch für inländische Verkehrskreise ohne weiteres nahe. Anhaltspunkte dafür, dass ECO dem inländischen Publikum nicht ohne weiteres den Eindruck einer warenbezogenen Aussage vermittelt, sind unter den genannten Umständen nicht erkennbar. Aus von der Anmelderin behaupteten Eintragungen von ECO in den Benelux- staaten und Italien kann kein Indiz für die Schutzfähigkeit nach deutschem Recht hergeleitet werden (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 264); für die angeführte Ein- tragung in Italien mag es zudem von Bedeutung gewesen sein, dass in Italien für das Wort „eco“ die Bedeutung „Echo“ im Vordergrund steht (vgl Langenscheidts Millennium-Wörterbuch Italienisch S 182). Die von der Anmelderin angeführte - 6 - Eintragung des Wortes „ECCO“ ist der vorliegenden Anmeldung schon vom Wort her nicht vergleichbar. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs allein aufgrund des jeweiligen inländi- schen Verkehrsverständnisses zu beurteilen. Die Tatsache, dass in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union eine identische Marke für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, kann von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats zwar berücksichtigt wer- den, ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Nr. 60 ff - Henkel). Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann auch kein Anspruch auf Eintragung daraus hergeleitet werden, dass eine Marke „ECO“ früher einmal in Deutschland eingetragen war. So vermag selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken in Deutschland weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage ist (vgl BGH GRUR 89, 420 - KSÜD"; BGH BlPMZ 1998, 248, 249 - Today). Nichts anderes gilt für gelöschte Eintragungen; maßgebend für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer zur Eintragung angemeldeten Marke ist immer der Zeitpunkt der Eintragung (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8Rdn 29). Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkre- ten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grund- sätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung - 7 - einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Die von der Anmelderin hierzu angeführten Fragen sind – wie oben angeführt - durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH geklärt. Zum Teil handelt es sich nicht um Rechtsfragen. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Ju