Beschluss
28 W (pat) 163/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 163/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 31. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die IR Marke 687 098 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüs- se der Markenstelle für Klasse 29 IR vom 7. August 2000 und vom 8. Januar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch für die Waren « viande, poisson, volaille et gibier; plats tout préparés et semi-fi- nis contenant de la viande, du poisson, de la volaille et du gibier; soupes et bouillons; légumes conserves, séchés et cuits; plats touts préparés et semi-finis contenants des légumes; conserves de viande, de poisson, de volaille et de gibier. Plats tout préparés et semi-finis contenant du riz » zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird der angegriffenen IR-Marke 687 098 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Der weitergehende Widerspruch und die weitergehende Be- schwerde werden zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die IR-Marke 687 098 CHEF begehrt Schutz für folgende Waren: 29 Viande, poisson, volaille et gibier; plats tout préparés et se- mi-finis contenant de la viande, du poisson, de la volaille et du gibier; extraits de viande; soupes et bouillons; légumes conservés, séchés et cuits; plats tout préparés et semi-finis contenant des légumes; gelées; confitures; œufs, lait e pro- duits laitiers; huiles et graisses comestibles; conserves de viande, de poisson, de volaille et de gibier. 30 Café, thé, cacao, sucre, riz; plats tout préparés et semi-finis contenant du riz; tapioca, sagou, succédanés du café; fari- nes et préparations faites de céréales, pâtes, plats tout pré- parés et semi-finis contenant des pâtes; pains, pâtisserie et confiserie, glaces alimentaires, miel, sirop de mélasse; le- vure, poudre pour faire lever, sel, moutarde, vinaigre, sau- ces; épices, glace à rafraîchir; sauces (condiments), notam- ment sauces à salade, conserves de pain. - 4 - Die Inhaberin der rangälteren Marke 2 046 031 hat dagegen Widerspruch erhoben. Diese Marke ist für folgende Waren eingetra- gen: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, auch tiefgefroren; Fleischextrak- te; Fleisch-, Wurst-, Fisch-, Obst- und Gemüsekonserven; konser- viertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Fleisch- brüh-Präparate, einschließlich Fleischbrüh-Extrakte und Fleisch- brüh-Würfel, gekörnte Fleischbrühe; kochfertige Suppen, Suppen- würze, Gemüseextrakte als Zusätze zu Speisen und Fleisch; Fer- tiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Wild, Reis, Teigwaren und/oder Gemüse, auch als Tiefkühlkost; Saucen (Würzmittel); Gewürze; mit Gemüse, Pilzen, Fleisch-, Wurst-, Fischwaren und/oder Käse belegte Pizzas. – Farbig. GK. 29, 30. Die Markenstelle für Klasse 29 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, auch bei identischen Wa- ren scheide eine Verwechslungsgefahr aus. Der Ausdruck "Le Chef de Cuisine" habe einen konkreten Sinngehalt mit der Bedeutung "Küchenchef", der Bestand- teil "Chef" werde aus diesem Gesamtbegriff nicht herausgelöst. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit der Behaup- tung, schon wegen der grafischen Gestaltung trete der Wortbestandteil "Le Chef" derart deutlich hervor, dass er allein kollisionsbegründend sei. Zudem verfüge die - 5 - Marke wegen einer langjährigen und umfangreichen Benutzung über eine erhöhte Bekanntheit. Die Markeninhaberin hingegen meint, das Wort "Chef" werde bei zahlreichen Dritt- marken und auch in der Werbung insbesondere bei Fertiggerichten im Sinne von "hier kocht der Chef" verwendet, so dass der Verbraucher Marken, die mit diesem Wort gebildet seien, besonders aufmerksam betrachte. Dann aber würden die Un- terscheide ohne weiteres auffallen. Sie hält deshalb den patentamtlichen Be- schluss für zutreffend. Die IR-Markeninhaberin hat bereits im Verfahren vor der Markenstelle die Benut- zung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat hierauf eides- stattliche Versicherungen und Benutzungsunterlagen vorgelegt, in denen die Be- nutzung der Marke für Fertiggerichte, nämlich "Erbseneintopf, Ravioli Bolognese, Spirli-/Sauerkrauttopf, Schalengerichte, Nasi/Bami Goreng, Linseneintopf, Pfan- nengemüse" versichert wird. Der Umsatz hat in den Jahren 1999 bis 2003 zwi- schen … Verkaufseinheiten betragen. Die Markeninhaberin hat ihre zunächst schriftsätzlich geäußerten Zweifel an einer ausreichenden Glaub- haftmachung der Benutzung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter ver- folgt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg. Im Bereich der identischen bis erheblich ähnlichen Waren besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 114, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. - 6 - Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Waren- ähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Wider- spruchsmarke zur Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Im der vorliegenden Streitsa- che stehen sich teilweise identische (zB plats tout préparés et semi-finis contenant de la viande, du poisson, de la volaille et du gibier et du riz, legumes conserves usw) und zum Teil erheblich ähnliche Waren gegenüber, denn die angegriffenen Waren "Fleisch, Fisch, Geflügel usw" sind in der Regel wesentlicher Bestandteil von Fertiggerichten. Zudem können Fertiggerichte, für die sich in der amtlichen Klassifikation kein gesonderter Begriff findet, diesen Waren zugeordnet werden, soweit sie im wesentlichen aus diesen Produkten hergestellt sind. Angesichts die- ser überaus großen Warennähe bedarf es entweder eines deutlichen Abstandes der Marken oder aber eines geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarken um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Beides liegt hier nicht vor. Die Widerspruchsmarke ist in ihrer Gesamtheit als Wort-/Bildmarke sicher von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Der Wortbestandteil allein (Le Chef De Cuisine) weist – wenn er seiner deutschen Bedeutung "Küchenchef" gleichgestellt wird - jedoch darauf hin, dass die Fertiggerichte wie vom Küchenchef gekocht schmecken (sollen) und nähert sich damit einer im Vordergrund stehenden Sach- aussage. Allerdings hat die Widersprechende eine langjährige und recht umfang- reiche Benutzung – unwidersprochen – vorgetragen, so dass insoweit ein gewis- ser Ausgleich der Beeinträchtigung der originär eher geringen Aussagekraft dieses Wortbestandteils stattgefunden hat. Insgesamt sind also die Anforderungen an den bei der vorliegenden Warennähe/-identität notwendigen deutlichen Abstand der Marken nicht herabgesetzt. Bei Gegenüberstellung des Wortes "CHEF" und des Bestandteils "Le Chef De Cui- sine" (der als Wortbestandteil in aller Regel und auch hier die Wort-/Bildmarke prägt, denn die abgebildete Kochmütze unterstützt nur dieses Wort und die übrige Grafik ist markenrechtlich unbedeutend) erscheinen die Unterschiede zunächst - 7 - ausreichend. Der Vergleich von Marken erfordert aber eine Bewertung aus Sicht des Verbrauchers, wie er die Marken wahrnimmt, wie er sie sich merkt und wie er sich ihrer wieder erinnert. Entscheidend ist allein, ob der Verbraucher, der die eine Marke kennt, diese aus der Erinnerung heraus mit der anderen Marke verwech- seln kann. Die Gefahr einer solchen Fehlzuordnung ist erhöht, wenn beide Marken Gemeinsamkeiten aufweisen, die sich beim Antreffen der Marke oder in der Erin- nerung daran derart in den Vordergrund drängen, dass die eine Marke für die an- dere gehalten wird. Je mehr Bestandteile eine Marke hat, umso eher wird sie von nur einem Teil dieser Bestandteile geprägt, denn der Verkehr ist langen Marken- namen abgeneigt. Hier ist "Le Chef" grafisch deutlich hervorgehoben und bietet sich zur Benennung an; der Zusatz "DE CUISINE" hingegen ist sehr klein ge- schrieben und es handelt sich dabei zudem um ein französisches Wort, das der Verbraucher – will er nicht Gefahr laufen es falsch auszusprechen – eher vernach- lässigen wird. Das Wort "Le Chef" ist in Bezug auf die Waren der Widersprechen- den auch nicht aus Rechtsgründen zur kennzeichnenden Prägung der Gesamt- marke ungeeignet. Anders als das "Le Chef De La Cuisine" ist es unbestimmter und weiter gefasst, so dass der Schritt zum "Küchenchef" nicht ohne weiteres ge- tan wird. Zudem fehlt es an Nachweisen, dass dieses Wort auf dem betreffenden Warengebiet häufig in der Werbung eingesetzt wird und sich schon deshalb nicht zur Produktidentifikation eignet. Zwar sind Werbungen an Gaststätten wie "hier kocht der Chef" uä bekannt, weder das Gericht noch die Markeninhaberin konnten aber entsprechende Belege der beschreibenden Verwendung von "Le Chef" auf dem Gebiet der Fertignahrung erbringen. Dass es Drittmarken mit dem Bestand- teil "Chef" auf allen möglichen Warengebieten gibt, sagt nichts über die Aussage- kraft dieses Wortes bei Fertiggerichten aus. Damit eignet sich "Le Chef" auch rechtlich als selbständig kollisionsbegründender Bestandteil. Stellt man aber "Chef" und "Le Chef" bei identischen und erheblich ähnlichen Waren gegenüber, so kann dies zu Verwechslungen in einem maßgeblichen Umfang führen. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg. - 8 - Alle anderen Waren sind nach ihrer stofflichen Zusammensetzung und ihrem Ver- wendungszweck weiter voneinander entfernt, so dass die jüngere Marke hier nicht mehr in den Schutzbereich der älteren Marke eingreift. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz. Stoppel Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschrei- ben. Stoppel Schwarz-Angele Pü