Beschluss
24 W (pat) 227/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 227/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 16 030 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortbildmarke ist ua für die Waren „Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarpfle- gemittel, insbesondere Haarfärbemittel, Dauerwellmittel, Sham- poo, Conditioner, Reenforcer, Haarspray, Haarcreme; Bücher und Zeitschriften, Fotos“ unter der Nummer 300 16 030 in das Register eingetragen worden. - 3 - Dagegen hat der Inhaber der Wortbildmarke 396 48 551 Widerspruch erhoben, der auf die oben genannten Waren der angegriffenen Marke beschränkt worden ist und sich auf die für die Widerspruchsmarke ua ein- getragenen Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, Seifen, Haarwässer; Druckereierzeugnisse, Fotographien, Magazine" stützt. Das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der widersprechenden Marke ist am 23. September 1999 abgeschlossen worden. Mit Beschluß vom 28. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut- schen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, den Widerspruch aus der Marke 396 48 551 wegen fehlender Verwechslungsge- fahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Ausgehend von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie Warenidentität und dem hier- nach angezeigten strengen Maßstab bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Mar- ken sei der zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr erforderliche Markenab- stand gewahrt. Insgesamt unterschieden sich die Marken durch die Zahl „2000“ auf Seiten der angegriffenen Marke und die unterschiedliche grafische Gestaltung hinreichend voneinander. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde auch nicht durch die Buchstaben „MS“ geprägt, da beide Bestandteile „MS“ und „2000“ von gleich starker Kennzeichnungskraft seien. Selbst wenn mit der Zahl - 4 - „2000“ eine Jahresangabe assoziiert werde, fehle es an einem sachlich beschrei- benden Zusammenhang zu den angegriffenen Waren, so daß der Bestandteil nicht jegliche Unterscheidungskraft entbehre. Auch für die Annahme einer mittel- baren Verwechslungsgefahr bestünden keine Anhaltspunkte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er hält die beiden Marken für verwechselbar. Die angegriffene Marke werde durch die Buchstaben „MS“ geprägt, die den eigentlichen Herkunftshinweis bildeten, während die hiervon durch den Bindestrich als Sinneinheit abgetrennte Zahl „2000“ lediglich einen be- schreibenden Hinweis auf das Jahr 2000 vermittle, indem sie allgemein auf die Zukunftsorientiertheit der Produkte oder auf das Jahr ihrer Markteinführung hin- deute. Da die Widerspruchsmarke ebenfalls aus der Buchstabenfolge „MS“ be- stehe, werde der Verkehr die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbin- dung bringen. Auf dem Gebiet des Rennwagensports verbinde die überwiegende Zahl der Bürger die Buchstaben „MS“ mit den Namen „Michael Schuhmacher“. Der mithin notorisch bekannten Buchstabenfolge stehe deshalb ein erweiterter Schutz zu. Der Widersprechende beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke in dem beantragten Umfang anzuordnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren die Benutzung der widersprechenden Marke bestritten. Im übrigen verweist er auf sein bisheriges Vorbringen vor der Markenstelle. Dort hat er im wesentlichen vorgetragen, daß der Verkehr die ältere Marke wegen der eigenwilligen Schriftform überwiegend als reine Bildmarke auffassen werde, welche eher an eine abstrakte Rennwagendar- stellung erinnere und von der Interpretation als Buchstabenmarke ablenke. Da zwischen den Gesamtdarstellungen keine Berührungspunkte bestünden, sei auch - 5 - bei Warenidentität und dem erforderlichen erhöhten Abstand der Marken keine Verwechslungsgefahr gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist in der Sache unbegründet. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Ver- wechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Markenstelle hat daher den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG). Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke ist unzulässig, da die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke, die mit dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens am 23. September 1999 begonnen hat, noch nicht abgelaufen ist (§ 43 Abs 1 Satz 2 iVm § 26 Abs 5 MarkenG). Bei der Entscheidung über den Widerspruch ist daher von den im Register eingetragenen Waren der Widerspruchsmarke auszugehen.. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi- schen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienst- leistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Insoweit kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlich- keit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (st Rspr; vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 "Sabèl/Puma"; GRUR 1998, 922, 923 "Canon"; BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2002, 542, 543 "BIG"). - 6 - Nach der maßgeblichen Registerlage genießt die Widerspruchsmarke im Bereich der Klassen 3 und 16 Schutz für Waren, die mit den angegriffenen Waren der jün- geren Marke identisch bzw hochgradig ähnlich sind. Entgegen dem Vorbringen des Widersprechenden kann der Widerspruchsmarke allerdings keine erhöhte, sondern lediglich eine durchschnittliche Kennzeich- nungskraft und ein entsprechend durchschnittlicher Schutzumfang beigemessen werden. Von Haus aus kommt der - bei ihrer Anmeldung als Bildzeichen „Renn- wagen“ bezeichneten - grafisch gestalteten Marke, in der auch die Buchstaben- folge „MS“ erkennbar ist, normale Kennzeichnungskraft zu. Die Bekanntheit des Markeninhabers Michael Schuhmacher als Formel-1-Rennfahrer hat dabei keine Auswirkungen auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die hier in Rede stehenden Waren der Klassen 3 und 16. So erscheint schon fraglich, ob sich die Bekanntheit des Namens Michael Schumacher gleichermaßen auch auf die Namensinitialen „MS“, insbesondere in der hier relevanten grafischen Gestaltung, bezieht sowie außerdem, ob die Bekanntheit von Michael Schumacher als Person und Formel-1-Rennfahrer selbst in bezug auf einschlägige Produkte im Bereich des Automobilrennsports eine erhöhte Bekanntheit des Namens Michael Schuh- macher auch als Marke, dh als Unterscheidungsmerkmal von Waren oder Dienst- leistungen eines Unternehmens von denen anderer, indiziert. Doch selbst wenn man die Bekanntheit der Buchstaben „MS“ als Marke für Waren und Dienstleis- tungen im Bereich des Automobilrennsports unterstellen würde, könnte eine sol- che nur auf damit eng verwandte Waren oder Dienstleistungen ausstrahlen (BGH BlPMZ 1978, 326, 327 „SPAR“; BPatG GRUR 2000, 807, 808 „LIOR/DIOR“; Bl 2001, 101, 103 „Ayk.../AOK“), nicht jedoch auf die hier in Rede stehenden Waren der Klassen 3 und 16, die keine näheren wirtschaftlichen Berührungspunkte zum Automobilrennsport aufweisen. Im Hinblick auf die Wechselwirkung der einzelnen Faktoren sind mithin bei der ge- gebenen Warenidentität bzw -nähe zwar strenge, angesichts normaler Kennzeich- - 7 - nungskraft der älteren Marke jedoch keine außergewöhnlich großen Anforderun- gen an den zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand der Marken zu stellen. Einen solchen wahrt die jüngere Marke in jeder Hinsicht gegenüber der Widerspruchsmarke. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (st Rspr, vgl ua BGH GRUR 2000, 506, 508 „ATTACHÉ/TISSERAND“; GRUR 2002, 167, 169 „Bit/Bud“). Nachdem sich die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit durch die mit Bindestrich an die Buchstabenfolge „MS“ angefügte Zahl „2000“ in weder zu überhörender noch zu übersehender Weise von der älteren, nur aus der, grafisch zudem stark ver- fremdeten Buchstabenkombination „MS“ bestehenden Widerspruchsmarke abge- grenzt, käme eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliegend nur dann in Be- tracht, wenn das Buchstabenelement „MS“ in der jüngeren Marke eine derart prä- gende Bedeutung hätte, daß der weitere Bestandteil „-2000“ dahinter so weit zu- rückträte, daß er vom Verkehr bei der Wahrnehmung der Marke vernachlässigt werden und demzufolge den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen würde (vgl ua BGH aaO „Bit/Bud“; GRUR 2002, 542, 543 „BIG“; Urteil vom 23. August 2003, I ZR 257/00 „Kinder“). Dies hat die Markenstelle zu Recht ver- neint. Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Widersprechenden anzu- schließen, wonach der Verkehr die Buchstaben „MS“ in der angegriffenen Marke als den eigentlichen betrieblichen Herkunftshinweis und die Zahl „2000“ als ledig- lich beschreibenden bedeutungslosen Hinweis auffassen werde. Hierfür ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann (Einzel-) Buchstaben und Zahlen von Haus aus, ohne daß sie eine konkret beschreibende Bedeutung für die betreffenden Waren bzw Dienstleistungen besitzen oder sie vom Publikum - 8 - aus einem sonstigen Grund nicht als betriebliches Unterscheidungsmerkmal an- gesehen werden, die Kennzeichnungskraft nicht ohne weiteres abgesprochen werden (vgl BGH GRUR 2001, 161, 162 „Buchstabe K“; BlPMZ 2002, 383, 384 „Zahl 1“). Daß die Zahl „2000“ konkret die Art, Beschaffenheit, Menge oder ein sonstiges Merkmal der angegriffenen Waren der Klassen 3 und 16 bezeichnen würde, ist nicht ersichtlich und wird von dem Widersprechenden auch nicht dar- getan. Nach Auffassung des Senats ist es ferner auch nicht zwingend, daß die Zahl „2000“ in der angegriffenen Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Jahreszahl 2000 verstanden wird. Im Gegensatz etwa zu den vom Bundespa- tentgericht insoweit als nicht kennzeichnungskräftig beurteilten Marken „COUNTDOWN 2000“ ua für „Feuerwerkskörper“ (PAVIS PROMA, 28 W (pat) 245/00), „Passionsspielreisen Oberammergau 2000“ für ua „Veranstaltung von Reisen“ (PAVIS PROMA 32 W (pat) 457/99) oder „READY 2000“ ua für „Daten- verarbeitungsgeräte und Computer“ (PAVIS PROMA 27 W (pat) 65/00), gibt hier- für die Marke „MS-2000“ begrifflich sowie in bezug zu den in Rede stehenden Wa- ren keinerlei Anhalt. Doch selbst dann, wenn die Zahl „2000“ vom Verkehr (noch) in beachtlichem Umfang als Jahreszahl aufgefaßt und darin ein beschreibender Hinweis, etwa all- gemein auf die Zukunftsorientiertheit der Produkte oder auf das Jahr ihrer Markt- einführung, gesehen werden sollte, führt dies nicht dazu, daß die Zahl im Gesamt- eindruck der jüngeren Marke zu vernachlässigen wäre. Denn abgesehen davon, daß insoweit eine beschreibende Bedeutung nur relativ vage und uneinheitlich an- klingt, tragen auch beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile dann mit zum Gesamteindruck einer Marke bei, wenn sie sich mit weiteren Anga- ben zu einem zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden. (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 409; BGH GRUR 1995, 808, 809 „P3- plastoclin“; BGH GRUR 1999, 586, 587 „White Lion“). Dies trifft für die angegrif- fene Marke zu, in der die Verknüpfung der beiden Buchstaben „MS“ und der Zahl „2000“ mittels Bindestrich insgesamt - auch angesichts ihrer Kürze - den Eindruck - 9 - einer aufeinander bezogenen, zusammengehörigen Einheit vermittelt (vgl hierzu BGH, PAVIS PROMA, I ZB 14/99 „HR-120“; MarkenR 2002, 285, 287 „B-2 alloy“). Bei der einheitlichen und kurzen Buchstaben-Zahlenkombination „MS-2000“ be- steht daher für den Verkehr in keiner Hinsicht Veranlassung, diese - sinnverän- dernd - um die (Jahres-) Zahl „2000“ verkürzt wiederzugeben. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der beiden Marken scheidet demnach aus. Zutreffend hat die Markenstelle weiterhin die Gefahr verneint, daß die jüngere Marke gedanklich, unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung mit der älteren Marke in Verbindung gebracht werden könnte. Angesichts der starken gra- fischen Verfremdung der Buchstaben „MS“ in der älteren Marke erscheint schon äußerst fraglich, ob die Druckbuchstabenfolge „MS“ in der angegriffenen Marke als ein hiermit wesensgleicher Stammbestandteil zu beurteilen wäre. Jedenfalls aber kommt den Buchstaben „MS“ nicht der für einen Serienstamm erforderliche besondere Hinweischarakter auf das Unternehmen des Widersprechenden zu (vgl Ströbele/Hacker, aaO, § 9 Rdn 472). Dafür, daß im Verkehr bereits eine entspre- chend gebildete Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „MS“ benutzt würde (vgl BGH BlPMZ 2002, 542, 543 f „BIG“; GRUR 2002, 544, 547 „BANK 24“), hat der Widersprechende nichts vorgetragen. Der besondere Hinweischarakter als Se- rienstamm ergibt sich auch nicht aus der Bekanntheit des Widersprechenden Mi- chael Schuhmacher als Formel-1-Rennfahrer, da sich diese, wie oben dargelegt, nicht auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als betrieblichen Her- kunftshinweis auswirkt. - 10 - Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Beteiligten aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ströbele Guth Kirschneck Bb