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Beschluss

28 W (pat) 245/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 245/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 397 03 838 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Voit beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. August 2000 aufgehoben. Die Löschung der Marke 397 03 838 wird für die Waren: „Feuer- werkskörper wie Raketen, Tischfeuerwerke, Leuchtfeuerwerke“ angeordnet. Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung COUNTDOWN 2000 am 13. Juli 1998 unter der Nummer 397 03 838 u.a. für die Waren „Feuerwerkskörper wie Raketen, Tischfeuerwerke, Leuchtfeuer- werke;“ - 3 - in das Markenregister eingetragen worden. Gegen die Eintragung der Marke für diese Waren ist Löschungsantrag gestellt und im wesentlichen damit begründet worden, daß die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei, da es sich bei „Countdown 2000“ lediglich um eine umgangsprachübliche Bezeichnung für das Rückwärts- zählen von Zeiteinheiten bis zum Zeitpunkt „NULL“ (Start) handele. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widerspro- chen und verneint einen unmittelbar beschreibenden Bezug der Be- zeichnung mit den angegriffenen Waren, zumal es mehrerer gedankli- cher Schritte bedürfe, um von der Zeitzählung zu der Ware „Feuer- werkskörper zu gelangen. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patentamts hat den Löschungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Bezeichnung „Countdown 2000“ enthalte keine Aussage über Eigenschaften der Ware „Feuerwerkskörper“ und vermittle allenfalls einen diffusen Bedeutungsgehalt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin. Sie trägt vor, der Begriff „Countdown 2000“ stelle einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Zeitereignis, nämlich den Jahreswechsel 1999/2000 dar, für den die Feuerwerks- körper ureigens zur Benutzung bestimmt seien und benenne daher den Zeitpunkt der Benutzung der Ware. Somit bestehe ein Freihaltungsbedürfnis an dieser An- gabe, deren Eintragung darüberhinaus auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegengestanden habe. - 4 - Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Löschung der Marke für die Waren der Klasse 13 anzuordnen und der Mar- keninhaberin die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kos- ten des Verfahrens aufzuerlegen. Für sie handelt es sich bei der angegriffenen Marke um eine im Bezug auf die Wa- ren „Feuerwerkskörper“ mehrdeutige Angabe, die allenfalls durch gedankliche Analyse mit diesen Waren in Verbindung gebracht werden könne. Soweit die An- tragsstellerin der angegriffenen Bezeichnung exakt den Jahreswechsel 1999/2000 zuordne, sei dieser Zeitpunkt inzwischen verstrichen, so daß einer Löschung der Marke derzeit jedenfalls § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG entgegenstehe. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil die Voraus- setzungen für die Löschung der angegriffenen Marke im beantragten Umfang entgegen der Ansicht der Markenabteilung gegeben sind. Hinsichtlich der im Te- nor genannten Waren ist die Marke "Countdown 2000“ wegen Nichtigkeit zu lö- schen, denn im Zeitpunkt der Eintragung wie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag steht der Eintragung der Marke insoweit das Schutzhinder- nis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen (§ 50 MarkenG Abs 1 Nr 3, Abs. 2 S.1 MarkenG). - 5 - Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Re- gel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrach- tungsweise unterzieht (BGH GRUR 1999, 492, 495 - Altberliner). Kann demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd- sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterschei- dungskraft fehlt (BGH BlPMZ 1999, 408, 409 - YES). Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die Marke im Hinblick auf die Waren der Klasse 13 nicht. Nach den Feststellungen des Senats weist die Bezeichnung „Countdown 2000“ unzweifelhaft auf ein konkretes Zeitereignis und zwar auf den Übergang des Jahres 1999 zum Jahr 2000 hin. Dieser sog. Jahrtausendwechsel war bereits im Zeitpunkt der Eintragung Mitte 1998 wegen der damit in Zusam- menhang gebrachten Unsicherheiten in der Zeitumstellung bzw allgemeiner Zu- kunftsängste in aller Munde, was sich u.a. darin ausdrückte, daß weit vor dem Er- eignis speziell hierfür bestimmte Waren in Verkehr gebracht wurden. So gab es besondere Uhren, die auf den Jahrtausendwechsel zurückzählten. Sogenannte Milleniums-Produkte wurden gezielt als Marketinginstrument eingesetzt, angefan- gen von der exakt 2000 Gramm schweren Milleniums-Schokolade, über den Sekt mit der Aufschrift „Edition 2000“, den passenden Gläsern mit der Gravur „2000“ bis hin zum eigens entwickelten Jahrtausendbrot der Fa.A…, auf dessen Ver packung die Hersteller seit Oktober 1999 den „Countdown bis zum Jahresende - 6 - zählten“. Diese Beispiele sind dem Artikel „Schillernder Begriff soll Kunden locken. Kaum ein Hersteller verzichtet auf spezielle Angebote zum Jahrtausendwechsel“ in der Süddeutschen Zeitung vom 13. Dezember 1999 entnommen. Diese Zeitung - wie andere auch - veröffentlichte weit vor dem Jahreswechsel über längere Zeit- räume zahlreiche Serien unter der Überschrift „2000-Problem“, die sich u.a. mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der problematischen Jahrtausendumstellung befaßten. Gerade diese weitverbreitete Unsicherheit vor dem Jahreswechsel 2000, die zeitweise hysterische Züge etwa im Zusammenhang mit den erwarteten Computerproblemen und Versorgungsausfällen annahm, spiegelte sich auch im Internet wieder. Dort finden sich unter dem Stichwort „Countdown 2000“ mehrere mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte Seiten, die eine Ge- bräuchlichkeit dieser Bezeichnung und eine klare Bezugnahme nur und gerade auf den Jahreswechsel 1999/2000 belegen. Dieselbe Internetrecherche zeigt auch, welche Bedeutung speziell das Silvester-Feuerwerk im Zusammenhang mit diesem epochalen Ereignis besitzt., das mehrere Städte auf der Welt groß ankün- digten (vgl für alle „Insel Rügen Countdown 2000 in Binz“,www.tmv.de) und der Fernsehsender RTL 2 als „The final Countdown, 24 Stunden live Silvesterpartys“ ausstrahlte (vgl leben 99.de/Programm-RTL2.html). Dass dieses medienwirksame Großereignis auch noch über den Jahreswechsel hinauswirkt und dem Verkehr mindestens bis zum heutigen Tag gut ein Jahr nach dem Jahrtausendwechsel im Gedächtnis bleibt, liegt auch und gerade im Zusammenhang mit den angegriffe- nen Waren auf der Hand. Die Angabe „Countdown 2000“ auf der Verpackung von Feuerwerkskörpern wirkt damit über Sylvester 1999/2000 hinaus als bloße Be- stimmungsangabe über die Verwendung der Waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Markeninhaberin vorträgt, einen Großteil ihrer Umsätze mit Feuerwerk außerhalb der Sylvesterzeit zu tätigen. Abgesehen von einzelnen Feuerwerksdarbietungen aus besonderen Anlässen, die einer Geneh- migung durch die örtlichen Ordnungsbehörden bedürfen, ist dem Verkehr bekannt, daß diese Waren nur zum Jahresende frei verkäuflich sind und nur dann von je- dermann primär zu diesem Ereignis erworben werden können. - 7 - Die Löschung der Marke im beantragten Umfang ist im vorliegenden Fall auch nicht durch § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG ausgeschlossen, wonach im Zeitpunkt der Eintragung vorhandene Schutzhindernisse auch noch zum Zeitpunkt der Ent- scheidung über den Löschungsantrag weiterbestehen müssen. Ein Großereignis wie der Jahreswechsel 1999/2000, mit dem der Beginn eines neuen Jahrtausends verbunden war, wirkt über seinen eigentlichen Zeitpunkt weit hinaus und ist damit auch im Nachhinein - jedenfalls in einem begrenzten zeitlichen Rahmen, wie er vorliegend noch eingehalten wird - nicht geeignet, für speziell zu diesem Anlaß gebräuchliche Waren, wie Feuerwerkskörper, einen betrieblichen Hinweis zu ge- ben. Damit fehlt der Marke für diese Waren auch noch zum Zeitpunkt der Verkün- dung dieses Beschlusses jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WZG. Ob die Marke im angegriffenen Umfang auch wegen des weiteren Schutzhinder- nisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG löschungsreif wäre, kann ebenso dahinste- hen wie die Frage, ob ein eventuelles Freihaltungsbedürfnis für die Zeit nach dem Jahreswechsel 1999/2000 entfallen würde und somit wegen § 50 Abs. 2 S. 1 Mar- kenG einer Löschung entgegenstehen könnte. Für den Senat bestand keine Veranlassung, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung im § 71 Abs 1 MarkenG fehlt es vorliegend an besonderen Umständen, die unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostentragung durch eine Beteiligte nahe- legen. Weder rechtfertigt die Beschwerdeeinlegung durch die Antragstellerin noch das Verhalten der Markeninhaberin eine Ausnahme vom Grundsatz der eigenen Kostentragung. Stoppel Martens Voit Bb - 8 -