Beschluss
29 W (pat) 154/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 154/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 63 444.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin Fink beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 16. Mai 2001 wird aufgehoben. - 2 - G r ü n d e I Angemeldet ist die Wort/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Elektrische Meß-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Telekommunikationsanlagen und -geräte, Datenspei- chergeräte Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwal- tung, Büroarbeiten, Wartungstätigkeiten, nämlich die Montage, Pflege, Austausch, Reparatur und Demon- tage von elektrischen Meß-, Signal-, Kontrollapparaten und -instrumenten und den daraus gebildeten Netz- werken; Qualitätsmanagement, nämlich die Beratung im Zusammenhang mit Produkt- und Arbeitsqualitäten - 3 - Klasse 37: Installationsarbeiten, Reparaturwesen Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Informa- tionen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Daten- banken, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bil- dern; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Durchführung von Telefon- diensten, Teletext-Services, computergestützte Über- tragung von Nachrichten und Bildern; E-Mail-Daten- dienste, Pagingdienste, Bereitstellung einer Hotline, Dienstleistungen eines CallCenters, Internetdienste, nämlich Zurverfügungstellung, Einrichtung, Aufrecht- erhaltung, und Wartung von Internet-Zugängen und Einwahlknoten; Betrieb von Web- und Mail-Servern sowie Registrierung, Konnektierung und Verwaltung von Internet-Domains und e-Mail-Adressen Klasse 41: Erziehung, Ausbildung Klasse 42: Design und Programmierung von Internetseiten für on- und offline Auftritte, Dienstleistungen eines Netzwerk- betreibers, Informationsmaklers, Providers, Web-Hos- ting und Intranetlösungen, Erstellen von Workflowlö- sungen, Optischen Archiven, Datenbanklösungen, Web-Integration, Elektronischer Geschäftsverkehr, nämlich Integration von Geschäftsprozessen und on- line-Marketing, Bereitstellung und Betrieb von elektro- nischen Märkten im Internet durch online-Vermittlung - 4 - von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Wa- ren als auch über die Erbringung von Dienstleistun- gen, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Mietbasis zu Datennetzen insbesondere im Inter- net, Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses, Erstel- lung von Programmen zur Lösung branchenspezifi- scher Probleme im Internet, Softwareentwicklung für Datenverarbeitungsprozesse, Unternehmensorgani- sation und Energieversorgungsunternehmen CustomerCare-Dienstleistungen, Billing-Dienstleistun- gen, Consulting-Dienstleistungen zur farbigen Eintragung in das Markenregister. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Mai 2001 wegen fehlender Unterscheidungs- kraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Aus dem Fehlen eines lexikalischen Nachweises lasse sich die Schutzfähigkeit einer Marke nicht unbedingt ableiten. Der Begriff „Regio Com“ werde von Mitbewerbern der Anmelderin bereits als unmittelbar be- schreibender Hinweis auf regionale Kommunikation verwendet, wofür die Marken- stelle dem Zurückweisungsbeschluss Auszüge einer Recherche im Internet als Anlage beigefügt hat. Nicht unerhebliche Verkehrskreise würden der Anmeldung wegen des glatt beschreibenden Gehalts keinen betriebskennzeichnenden Cha- rakter beimessen. Die graphische Ausgestaltung der Zeichenwörter einschließlich der Farbgebung lasse das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nicht entfallen und sie verleihe dem angemeldeten Zeichen auch keine betriebskennzeichnende Ei- genart. - 5 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentli- chen vor, die Kombination der beiden Kurzwörter sei mehrdeutig und die Sprach- üblichkeit der Wortzusammensetzung im Sinne von „Regionaler Kommunikation“ erscheine zweifelhaft. So verwiesen die Einträge im Internet auf die Anmelderin selbst oder beträfen andere geschäftliche Aktivitäten. Die Kombination der Abkür- zungen sei sprachunüblich und habe keinen Eingang in den deutschen Sprach- gebrauch gefunden. Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, wobei die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach wie vor gering anzusetzen seien. Außerdem beruft sich die Anmelderin auf eine indizielle Wirkung des Rol- lenstandes infolge der Eintragung teilweise vergleichbarer Marken. Aufgrund der Bedenken des Senats hat die Anmelderin das Wa- ren/Dienstleistungsverzeichnis durch Verzicht auf die Wörter „und Abschluss“ so- wie „im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses“ in Klasse 42 eingeschränkt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Einschränkung des Verzeichnisses des Dienstleistungen stehen der angemeldeten Marke die Eintra- gungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbeson- dere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Die Ein- - 6 - tragung ist auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zei- chens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem Fall ist die Voraus- setzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe die- nen kann (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Nach Auffassung des Senats stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine in diesem Sinne unmittelbar beschreibende Angabe dar, denn es lässt sich weder feststellen, dass die Bezeichnung „Regio Com“ im bean- spruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet als Sachangabe verwendet wird, noch finden sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie zukünftig als solche benötigt wird. Die angemeldete Marke ist aus den beiden in weiß gehaltenen Abkürzungen „Re- gio“ und „Com“ zusammengesetzt, die in Schwarz bzw. Magenta (Pantone 214) unterlegt und von einander abgesetzt angeordnet sind. Abkürzungen kommt als sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe Bedeutung zu wie der vollständigen Wie- dergabe von Sachangaben. Sie sind daher nur schutzunfähig, wenn sie aus sich heraus verständlich sind und von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können (wie z.B. HiQ = high Quality - 30 W (pat) 247/99 und EG = Europäische Gemeinschaft - 33 W (pat) 47/02). Dies mag auf den Wortbe- standteil „Regio“ zutreffen, der zwar als eigenständige Abkürzung nicht allgemein nachweisbar ist, dem Verkehr aber in der Werbung für Bahntarife oder im Mobil- funkbereich im Sinne von „regional“ begegnet (z.B. DB Regio, Regio-Ticket, Re- gio-Tarif, Regio-Zone). Bei dem weiteren Wortbestandteil „Com“ handelt es sich dagegen um ein Kürzel, mit dem die verschiedensten Begriffe und Fachausdrücke bezeichnet werden, wie z.B. „commander (engl.), commerce (engl., franz.), commentary (engl.), commis- sary (engl.), commission (engl., franz.), commissioner (engl.), comité (franz.), committee (engl.), comunauté (franz.), communication (engl., franz.), community - 7 - (engl.)“ (vgl DUDEN, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 84). Auf dem Gebiet der Telekommunikation und im IT Bereich hat "COM" die Bedeutung von „Com- munication“ im Sinne von Nachrichtentechnik, Nachrichtenverbindung und ist Be- zeichnung für die serielle Schnittstelle eines Personalcomputers (vgl Detlev Ernst Telekommunikations Lexikon, 1997, S 74; Oliver Rosenbaum Abkürzungslexikon ET/EDV/IT, Die wichtigsten Begriffe 1999, S 28). In der Informationstechnologie wird COM als Computerkürzel 1. für „command file“ im Sinne der Dateinamenser- weiterung der Kommandodatei, 2. für „commercial“ als Domainenbezeichnung für US-Handelsorganisationen, 3. für „communication (port)“ im Sinne eines Kommu- nikationsanschlusses der seriellen Schnittstelle am PC, 4. als Abkürzung von „component object model“ bei einer entwickelten Objekt-Einbettungstechnik (DCOM), 5. für „computer“ als Adressteil in Internet-Adressen, 6. für „computer output micro fiche“ = Computerausgabe für Mikrofiche, 7. für „computer output microfilm“ sowie 8. für „continuation of message“ als Steuerzeichen verwendet (vgl H.H. Schulze, Computerkürzel, 1998, S 78; Peter Wennrich, Internationales Ver- zeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Compu- tertechnik und Informationsverarbeitung, 1992, S 207, 208; Roderich Gorny, Ab- kürzungen der Datenverarbeitung, 1999,S 43; Peter Winkler, M + T Computerle- xikon, 2003, S 143 sowie Bernd Wirtz, Gabler Kompakt-Lexikon eBusiness, 2002, S 32, 33). Mit der Ausweitung des Internets tritt die Abkürzung „com“ dem Verkehr zunehmend als Kennung (Toplevel-Domain) für eine kommerzielle Nutzung im Internet und damit als Hinweis auf sog. dot.com-Unternehmen entgegen (vgl Oli- ver Rosenbaum, Online-Lexikon, 1996, S 45 und das Fachverzeichnis Informa- tionstechnologie von A-Z Abkürzungen, 2003, S 158; F. Kreutz/W. Gieseke, Das große Internet-Lexikon, 2001, S 122; Jürgen Frühschutz, E-Commerce-Lexikon, 2001 S 39 sowie Südd. Zeitung vom 28. Juli 2000 „Sun Microsystems“ und vom 28. September 2000 „Deutsche Post Aktie gelb“). Eine Abkürzung mit derart vielen unterschiedlichen beschreibenden und auch be- triebskennzeichnenden Begriffsanklängen ist schon von Haus aus wenig geeignet, in Verbindung mit einer weiteren Abkürzung als reine Sachangabe zu dienen. Al- - 8 - lerdings ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Zeichenbestandteil mehrere Be- deutungen hat, nicht schon, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit mehrdeutig und interpretationsbedürftig ist. Entscheidend ist, ob der Sinngehalt der beanspruchten Gesamtbezeichnung eindeutig feststeht und andere als be- schreibende Deutungen für die angesprochenen Verkehrskreise nicht nahegelegt sind (vgl BGH GRUR 2002, 884 - B-2 alloy; GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; BPatG 29 W (pat) 309/00 - Prima.Com). Das ist hier nicht der Fall. Die angemeldete Marke richtet sich mit ihren weiten Waren- und Dienstleistungs- begriffen an das interessierte breite Publikum. Für dieses ist der Aussagegehalt von „RegioCom“ nicht eindeutig, selbst wenn der Bestandteil „Com“ überwiegend als „Communication“ verstanden wird. Es bleibt nämlich unklar, ob „Regio Com“ in der Bedeutung von „Regionaler Communication/Kommunkation“ sich im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie Signalapparate, War- tungstätigkeit von Netzwerken, Telekommunikation, Online- und Internetdienste auf regionale Nachrichtentechniken, regionale Netzwerke, regionale Nahverkehrs- verbindungen oder auf spezielle dot.com-Unternehmen für Internet- oder On- line-Dienste bezieht. Hinzu kommt, dass eine beschreibende Verwendung der an- gemeldeten Marke als Abkürzung für „Regionale Kommunikation“ nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere wird der Begriff „Regionale Kommunikation“ oder „Kommunikation in regionalen Innovationsnetzwerken“ in Abhandlungen über eine innovative Regionalentwicklung nicht etwa als „RegioCom“ abgekürzt (vgl Arnold Kern, Regionale Kommunikation, Theorien, Konzepte und Beispiele aus der Re- gionalentwicklung; Bernhard Müller et. al., Kommunikation in regionalen Innova- tionsnetzwerken - jeweils www.euregia-buchversand.de). Aus den von der Mar- kenstelle herangezogenen Internetauszügen und der Recherche des Senats ergibt sich ebenfalls nicht, dass der angemeldeten Marke ein eindeutiger Aussagegehalt zugeordnet werden kann. Soweit die angemeldete Kombination „RegioCom“ bzw „Regiocom, regiocom“ oder „REGIOCOM“ verwendet wird, dient die jeweilige Be- zeichnung dem (betriebskennzeichnenden) Hinweis auf individuelle Anbieter und - 9 - deren Dienstleistungen (z.B. RegioCom - Die Telefongesellschaft der neuen Bun- desländer; Regiocom, eine Dienstleistung der Steiner Energie AG, Maltens, Kan- ton Luzern; regiocom Aachen - Das eCommerce Portal). Bei dem Eintrag „Tele- Talk Online: City - & Regicom“ erschließt sich erst durch Erläuterungen (... Billing- Systeme für den neuen TK-Markt. Das differenzierte TK-Produkt entsteht ...) und weitere Gedankenschritte ein allenfalls mittelbarer Informationshinweis. Wird die angemeldete Marke aber weder als reine Sachangabe eingesetzt noch verstanden und fehlen angesichts der tatsächlichen Verwendungsbeispiele konkrete Anhalts- punkte für eine künftige, ausschließlich beschreibende Eignung in der konkret an- gemeldeten farbigen Ausgestaltung als Sachbezeichnung zu dienen, so ist ein Bedürfnis, die angemeldete Wort/Bildmarke als beschreibende Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung auszuschließen, nicht gegeben. Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, weil aus den angegebenen Gründen nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass der Verkehr den Wortbestandteilen „Regio Com“ stets ei- nen für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet. Nicht zuletzt auch aufgrund der Ver- wendung der Bezeichnung im Verkehr sowie unter Berücksichtigung der farbigen graphischen Gestaltung der angemeldeten Marke erscheint diese geeignet, vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Danach war der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der eingeschränkten Fassung des Verzeichnisses aufzuheben. Grabrucker Pagenberg Fink Cl - 10 - Abb. 1