Beschluss
33 W (pat) 47/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 47/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 13 774.2 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. März 1999 die Wortmarke EG für „Gleitlager, Magnetlager (Klasse 7)“ zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 7. Januar 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewie- sen, daß es sich um eine Angabe handle, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen könne. Das Marken- wort sei die Kurzbezeichnung für „Europäische Gemeinschaft“ und als solche der inländischen Bevölkerung allgemein bekannt. Auch wenn der Begriff nicht mehr völkerrechtlich die Staatenverbindung als solche bezeichne, handle es sich um einen im Verkehr benutzten Ausdruck, der das Gebiet der Länder nenne, die in der EG bzw der EU zusammengeschlossen seien. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein- gelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 3 - Sie trägt vor, daß die geographische Bezeichnung „EG“ nicht mehr existiere. Heutzutage sei jedem geläufig, daß der geographische Bereich „EU“ heiße, die alte Bezeichnung werde nur noch im Zusammenhang mit Vorgängen vor 1993 verwendet. Der Buchstabe „E“ sei herkunftsbezeichnend für die Anmelderin, und zwar seit 1973, der zweite Buchstabe „G“ gebe eine genormte Baugruppe wieder. Der Be- griff habe sich auf dem einschlägigen Markt durchgesetzt; die Anmelderin legt diesbezüglich Unterlagen zu ihrem Umsatz und ihrem Marktanteil vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. 1. Der Senat hält die angemeldete Marke „EG“ entsprechend der Beurteilung der Markenstelle insbesondere für freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienst- leistungen dienen können. Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses bezüglich geographischer Herkunftsangaben richtet sich dabei insbesondere nach den Be- urteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof in der „Chiem- see“-Entscheidung zu Art 3 Abs 1 lit c) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 vorgegeben hat. Diese Vorschrift liegt der in- haltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde und ist für deren - 4 - richtlinienkonforme Auslegung maßgebend (EuGH GRUR 1999 723, vgl dazu auch BPatGE 41, 278 - WALLIS). Bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an Ortsangaben sind dementsprechend nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es ist auch die Möglichkeit zu erörtern, ob eine entspre- chende beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH aaO Ls 1, Tz 30; so auch BPatGE GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg). „EG“ ist die Kurzbezeichnung für „Europäische Gemeinschaft“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2001 - CD-ROM) und den angesprochenen Verkehrskreisen - hier im wesentlichen einem Fachpublikum - in dieser Bedeutung ohne weiteres geläufig. Zwar trägt die Anmelderin zutreffend vor, daß nach Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages im Jahr 1993 völkerrechtlich der Begriff „EU“ (= Europäische Union) den Begriff „EG“ ersetzt hat. Dennoch findet der Ausdruck „EG“ als allgemein geläufige Abkürzung für die Europäischen Gemeinschaften weiterhin Verwendung, wie sich insbesondere auch aus der der Anmelderin über- sandten Recherche des Senats ergibt (vgl zB Süddeutsche Zeitung, 9. November 2000, S 11 - Artikel: „Diese Menschen spielen mit einem Weltkrieg“; 24. August 2000, S 9 - Artikel: „Glückliche Kühe, glückliche Bauern - Viel Lob für die neue EG-Verordnung zur ökologischen Tierhaltung; 3. Januar 2000, S 14 - Artikel: „Neuer Alter Fritz“). So heißt der Europäische Gerichtshof nach wie vor „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“. Hinsichtlich des wirtschaftlich bedeutenden Gebiets der Europäischen Gemein- schaft (vgl aaO - WALLIS) ist daher davon auszugehen, daß der Begriff als geo- graphische Herkunftsangabe zur freien Verwendung für die hier beanspruchten Waren der Klasse 7 benötigt wird. Die beteiligten Verkehrskreise werden - insbesondere im Hinblick auf die insoweit einschlägigen europäischen Normen und gegebenenfalls Qualitätsvorgaben - eine Verbindung zwischen dem Marken- wort und den beanspruchten Waren ohne weiteres herstellen können. - 5 - 2. Nach Auffassung des Senats gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte da- für, daß sich die streitgegenständliche Marke für die hier beanspruchten Waren, Gleitlager und Magnetlager in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Die Anmelderin hat die entsprechenden Voraussetzungen nicht schlüssig darge- legt. Eine entsprechende Glaubhaftmachung erfordert Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form für welche Waren/Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 Rdz 211). In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2002 hat die Anmelderin zwar vorge- tragen, daß der Umsatz bei „EG-Lagern“ im Geschäftsjahr 2000 … Euro, im Geschäftsjahr 2001 … Euro betragen habe. Der Weltmarktanteil liege bei Lagerbezeichnungen des „Typ E“ bei ca. 70%. Der Senat hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung jedoch darauf hingewiesen, daß entscheidungser- heblich die entsprechenden Umsatzzahlen bzw Marktanteile für Waren aus- schließlich mit der Bezeichnung „EG“ seien. Die Anmelderin, die daraufhin Gele- genheit zur Vorlage weiterer Unterlagen erhalten hatte, hat nunmehr mit Schrift- satz vom 18. Oktober 2002 mitgeteilt, daß sie sich nicht in der Lage sehe, weitere Unterlagen beizubringen. Von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung kann da- her nicht ausgegangen werden. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl