Beschluss
25 W (pat) 53/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 53/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 53 822.4 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzendenden Richters Kliems und der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung UNI.DE ist am 2. September 1999 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klas- sen 9, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 Mar- kenG durch Beschluss vom 22. Januar 2002 durch eine Prüferin des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich für "Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, foto- grafische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Ret- tungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, soweit in Klas- se 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wie- dergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechen- maschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Peripherie- geräte für Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Program- men versehene maschinenlesbare datenträger aller Art; Nachrich- tenwesen und Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Erziehung; Unterhaltung; Fernkurse; Gesangsunterricht; Musikunterricht; Sportunterricht; Tanzunter- richt; Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen; Weiterbildung; Betrieb einer Sportanlage; Betrieb eines zoologischen Gartens; Büchervermietung; Filmproduktion; Filmvermietung; Filmvorfüh- rungen; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veranstaltung von Messen und Ausstel- lungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Her- - 3 - ausgabe Büchern; Zeitungen und Zeitschriften; Bau- und Kon- struktionsplanung und –beratung; Dienstleistungen eines Chemi- kers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Physi- kers; Dolmetschen; Erstellen von Programmen für die Datenverar- beitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen In- formationen, sowie Vermittlung von Datenbankinformationen; For- schungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenver- arbeitung für Datenbanken und deren Erstellung, Entwicklung von Computer-Codes bzw. Programmierungssystemen; Erstellen von technischen Gutachten; Nachforschungen in Rechtsangelegenhei- ten; Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung und gut- achterliche Tätigkeit; Übersetzungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Werkstoffprüfung". Der angemeldeten Marke fehle insoweit jegliche Unterscheidungskraft, da sie sich aus den Bestandteilen "UNI", als Substantiv eine Kurzform von "Universität", und ".DE", die allgemein bekannte Länderkennung für Deutschland, zusammensetze. Für die im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich einen en- gen sachlichen Zusammenhang zu dem Umfeld einer Universität aufwiesen, sei ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt feststellbar. Der Län- derkennung komme keine unternehmenskennzeichnende Bedeutung zu, da sie im Internet ganz allgemein als elektronische Adresse verwendet werde. Da der Ein- tragung bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke auch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG schutzunfähig sei. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 22. Ja- nuar 2002 aufzuheben. Die Bezeichnung "UNI.DE" beschreibe weder unmittelbar noch mittelbar die Wa- ren selbst oder irgendwelche ihrer Eigenschaften. Allein die Tatsache, dass die Waren an einer Universität benutzt werden können, habe aus der Sicht der betei- ligten Verkehrskreise noch nicht zur Folge, dass die Bezeichnung die Waren un- mittelbar beschreibe. Gleiches gelte auch für die Dienstleistungen. "UNI.DE" müs- se als Gesamtbezeichnung gesehen werden und könne nicht auf den Bestand- teil "UNI" reduziert werden. Der angemeldeten Marke fehle auch nicht jegliche Un- terscheidungskraft. Dies erhelle sich schon daraus, dass die Inhaber bzw Gestal- ter einer Studentenplattform, die unter dem Domain Namen "uni.de" erreichbar sei, ebenfalls den Begriff gewählt hätten. Die Bezeichnung sei sehr bekannt und die angesprochenen Studenten verbänden damit selbstverständlich ein konkretes Portal, das auch diesen Namen trage. Charakteristisch sei dabei, dass der Name gerade nicht nur den Bestandteil "UNI" einschließe, sondern der Bestandteil ".DE" untrennbar zu der Gesamtbezeichnung gehöre und diese ohne weiteres geeignet sei, in den Augen der betroffenen Verkehrskreise Waren und Dienstleistungen ei- nes Unternehmens von denjenigen eines anderen zu unterscheiden. Der fehlende Charakter als unmittelbar beschreibende Angabe deute ohne weiteres darauf hin, dass "UNI.DE" auch nicht unmittelbar waren- oder dienstleistungsbezogen sei. Die lediglich nebulöse Vorstellung, dass die unter der Bezeichnung "UNI.DE" angebo- tenen Waren und Dienstleistungen irgendetwas mit Universität zu tun hätten, ge- nüge dafür nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung steht für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke in- newohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge- genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001,1151 - marktfrisch). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 – Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht. Das angemeldete Zeichen "UNI.DE" stellt in Verbindung mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen eine Sachangabe dar, die ausschließt, dass der Verkehr es als Marke auffasst. Dabei ist die Anwendung des § 8 Abs 1 MarkenG nicht auf un- mittelbar beschreibende Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG be- schränkt. Aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche – im Einzelfall zu unter- suchende – Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen – wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Zeichen oder solchen mit le- diglich assoziativer Verbindung zur beanspruchten Ware oder Dienstleistung (vgl hierzu eingehend BPatG 2002, 201, 205-207 – BerlinCard – mwN). - 6 - Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen für Waren und Dienstleistungen auch dann schutzunfähig ist, wenn es für jeweils unter die angemeldeten Oberbe- griffe fallende Spezialprodukte nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 - AC). Das Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zei- chens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruch- ten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 – Bar je- der Vernunft; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; BPatG Mar- kenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND). Der Zeichenbestandteil "UNI" ist (als Substantiv) die dem Verkehr bekannte Kurz- form für Universität. In Verbindung mit den von der Markenstelle zurückgewiese- nen Waren und Dienstleistungen, die für Universitäten bestimmt sein können, von ihnen erbracht werden können oder im universitären Umfeld benötigt werden kön- nen, hat der Bestandteil "UNI" eine eindeutige Bedeutung im Sinne von "Universi- tät". Soweit die Anmelderin geltend macht, die Marke wecke lediglich nebulöse Vorstellungen, dass die Waren und Dienstleistungen irgend etwas mit der Univer- sität zu tun hätten, und sei daher nicht beschreibend, führt dies nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. Gerade wenn ein umfangreiches Angebot an Waren und Dienstleistungen gesucht wird, oder man auf ein solches aufmerksam machen will, ist es üblich, einen Begriff zu verwenden, der das vielfältige Angebot schlag- wortartig umfasst, und nicht immer nur Einzelheiten aufzuzählen. Eine beschrei- bende Angabe wird auch dann nicht als Herkunftshinweis verstanden, wenn aus dieser Angabe wegen des allgemeinen Begriffsinhalts nicht alle Einzelheiten er- kennbar sind, und daher der Begriff zB in Form einer Sammelbezeichnung eine gewisse Unschärfe enthält oder in mehrfacher Hinsicht ausschließlich beschrei- bend ist (vgl BGH MarkenR 2000, 330 – Bücher für eine bessere Welt", BPatG MarkenR 2002, 201 – BerlinCard; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entfällt deshalb nicht da- - 7 - durch, dass der Begriff "UNI" bzw "UNI.DE" noch nicht erkennen lässt, um welche konkreten Waren oder Dienstleistungen es geht. Auch die hinzugefügte Länderkennung ".DE" für Deutschland führt aus Sicht des Verbrauchers nicht weg von einem Verständnis der Gesamtbezeichnung als Sach- angabe, sondern konkretisiert diese nur dahingehend, dass die Sachinforma- tion "UNI" über die Internetadresse "UNI.DE" zugänglich ist. Zur Bildung von Internetadressen und zur Beschreibung von Teilnetzen oder als Suchhilfen und zur Eingrenzung von Themenkreisen werden häufig auch reine Sach- oder Gattungsbegriffe verwendet, die von den angesprochenen Verkehrs- kreisen nur als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise angesehen werden (vgl auch BPatG BlPMZ 2000, 294 – http://www.cyberlaw.de). Der Do- mainname dient deshalb häufig nur dem schnelleren, zielgerichteten Angebot und Zugriff auf Sachinformationen und hat nicht schon deshalb Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, weil eine Internetkennung nach bisheriger Praxis in ihrer Gesamtheit nur einmal vergeben wird und die Einmaligkeit einer In- ternetadresse zwangsläufig eine technische Adressfunktion aufweist. Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu dem Domainnamen "Mitwohn- zentrale.de" (MarkenR 2001, 475, 478) ausgegangen und hat ausgeführt, dass an generischen Begriffen als Domainnamen ein reges Interesse bestehe und wegen des Suchverhaltens der Internetnutzer der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internetadressen zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen könne, die Registrierung und Monopolisierung derartiger Gattungsbezeichnungen als Domainnamen im Gegensatz zum Markenrecht (mangels einer Rechtsgrundla- ge) aber nicht aus dem Gesichtspunkt eines Freihaltungsbedürfnisses verhindert werden könne. Die aus der Einmaligkeit der Registrierung resultierende techni- sche Adressfunktion eines Domainnamens gibt deshalb keinen Aufschluss über dessen kennzeichnende Funktion im markenrechtlichen Sinne (vgl hierzu auch Fezer, Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669, 670-671). - 8 - Entgegen der Ansicht der Anmelderin zeigt auch das Studentenportal "uni.de", dass die angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bezeichnung nicht als be- trieblichen Herkunftshinweis auffassen, sondern als Sachangabe. Im Internet die- nen Portale häufig dazu, einen Einstieg in einen Themenbereich zu finden. Der Verkehr erwartet in einem solchen Fall, dass er damit an ganz unterschiedliche In- formationen und Anbieter kommen kann, indem zB das Portal zu einem Themen- bereich verschiedenste Links bereitstellt. Die ausschließliche Verwendung von Großbuchstaben bei der Internetadressen- angabe begründet ebenfalls nicht die Unterscheidungskraft, da auch mehr oder weniger optisch hervorgehobene Gestaltungen in Form von Internetadressen als Sachhinweise auf weitere Informationsquellen über bestimmte Waren und Dienst- leistungen beliebt und üblich sind. Die angemeldete Marke ist deshalb für sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar. Da der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das Schutzhindernis der feh- lenden Unterscheidungskraft entgegensteht, kommt es auf den Zurückweisungs- grund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mehr an. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die angemeldeten Dienstleistun- gen "Betrieb eines botanischen Gartens; Betrieb eines Museums" im angegriffe- nen Beschluss nicht zurückgewiesen und daher auch nicht Gegenstand der Be- schwerde sind. In den Tenor des angefochtenen Beschlusses sind diese nicht mit aufgenommen worden. In den Gründen hat die Markenstelle zwar ausgeführt, dass "im Umfeld der Fakultäten der.......Botanik die Einrichtungen von entspre- chenden Gärten oder auch Museen" existierten. Eine Zurückweisung der ange- meldeten Marke auch für die Dienstleistungen "Betrieb eines botanischen Gartens; - 9 - Betrieb eines Museums" liegt darin noch nicht, zumal auch für die erfolgte Zurück- weisung einer Dienstleistung wie zB "Betrieb eines zoologischen Gartens" diese Passage zur Abrundung der Argumentation ebenfalls verwendet werden kann. Kliems Sredl Bayer Pü