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Beschluss

30 W (pat) 13/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 13/02 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 39 814 228.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2003 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenam- tes vom 5. November 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung "BASIC TUNES" soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenver- zeichnisses noch für folgende Waren als Marke in das Register eingetragen wer- den: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), ausgenommen solche aus dem Tonbereich Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild; bespielte Bildaufzeichnungsträger aller Art, insbesondere Schallplatten, Disketten, CDs, CD-ROMs; Verkaufs- automaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrier- kassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Com- puter; Feuerlöschgeräte. - 3 - Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak- tivitäten. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung - auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeich- nisses - teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter dem Begriff "BASIC TUNES" verstünden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weitere Überlegungen "Grund/Basismelodien, -stimmungen, -harmonien". In Verbindung mit den versagten Waren und Dienstleistungen beschreibe die angemeldete Marke lediglich deren Beschaffenheit; es erfolge ein Hinweis auf Waren und Dienstleistungen, die "Grundmelodien, -stimmungen" zum Gegenstand haben. So könnten die beanspruchten Geräte Grundmelodien aufzeichnen, übertragen oder wiedergeben, mittels einer Grundmelodie die vom Verbraucher gewünschte Aktion durchführen und die beanspruchten Dienstleistungen den Umgang mit Geräten, die Basis/Grundmelodien, -stimmungen zum Gegenstand haben, vermitteln. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dem Durchschnittsverbraucher - auch mit Englischkenntnissen - erschließe sich die Bedeutung der angemeldeten Marke - insbesondere im Hinblick auf die Ein- schränkung des Warenverzeichnisses - im Sinne der Auffassung der Markenstelle nicht ohne einige Gedankenschritte anstellen zu müssen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle vom 5. November 2001 aufzuhe- ben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses stehen der Eintra- gung der angemeldeten Bezeichnung "BASIC TUNES" keine Eintragungshinder- nisse im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegen. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim- mung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung, der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das trifft hier nicht zu. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich sprachregelgerecht aus den englischen Wörtern "Basic" in der Bedeutung von "grundlegend, die Grundlage bildend, ele- mentar, Grund-" und dem Plural des englischen Wortes "Tune" zusammen. Das Wort "Tune" weist dabei eine Vielzahl von Bedeutungen für verschiedene Berei- che auf, wie 1. Melodie, 2. Choral, Kirchenlied, 3. (Ein)Stimmung (eines Instruments), 4. richti- ge Tonhöhe, 5. genaue Abstimmung, (Scharf) Einstellung, 6. Sprachmelodie, Into- nation, 7. Harmonie, Übereinstimmung, Einklang, 8. Stimmung, Laune, 9. gute Verfassung, gute Gesundheit, 10. Klang, Ton, 11. Betrag, Wucherpreis (vgl Lan- enscheidt, Wörterbuch Englisch). In seiner Gesamtheit hat die Kombination "BASIC TUNES" ebenfalls mehrere Be- deutungen, die auch Eingang in den inländischen Sprachgebrauch gefunden ha- ben, wie eine Internetrecherche ergibt. So stehen "Basic Tunes" im Bereich der - 5 - Musik für ein Grundthema als Ausgang für Variation und Improvisation sowie für das Grundrepertoire an Musikstücken sowie im Sinne von Anfängergrundkurs. Ne- ben der übertragenen Bedeutung des Begriffes "Basic Tunes" im Sinne von "Grundaussage, Grundstimmung, grundlegender Zielvorgabe" verdichtet sich die Bedeutung im Bereich Musik auf die Bedeutung "Grundmelodie" als sich wieder- holender Teil eines Liedes, insbesondere als Baustein für eine computergestützte Komposition, insbesondere im Bereich des sogenannten "Sounddesign". Für die Wortkombination ist jedoch nach der erfolgten Einschränkung des Waren- verzeichnisses eine beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 nicht mehr feststellbar. Zum einen weist "BASIC TUNES" wegen seiner Vieldeutigkeit schon eine Bedeu- tungsunschärfe auf. Zum anderen wäre die technische Bedeutung im Sinne von "Grundeinstellung" für die angemeldeten Waren, insbesondere die Aufzeichnungs- geräte eine doch fernliegende Aussage, da es technisch uninteressant wäre, wenn der Anwendungsbereich technischer Geräte nur auf Grundeinstellungen be- schränkt wäre. Für die den akustischen Bereich betreffende Bedeutung im Sinne von "Grundme- lodie" - hier als Grundelement im Bereich des Sounddesigns - stellt die Kombina- tion keine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar, da nach der Einschrän- kung des Warenverzeichnisses bei allen Waren der Tonbereich, auf den sich die Bedeutung "Grundmelodie" allein beziehen könnte, ausgenommen wurde. Auch insoweit ist ein fachlicher Sinngehalt der Bezeichnung "BASIC TUNES" nicht mehr festzustellen. - 6 - Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Be- griffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt "BASIC TUNES" auch nicht die erforder- liche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz. Winter Schramm Hartlieb Hu