Beschluss
30 W (pat) 198/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
5mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 198/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 17 560 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen siehe Abb. 1 am Ende für die Waren: "Elektronische Steuer- und Regelgeräte; elektrische und elektroni- sche Anzeigegeräte; elektrische und elektronische Versorgungs- geräte; elektrische und elektronische Schaltgeräte; elektronische Kommunikationsgeräte; elektrische und elektronische Peripherie- geräte zur Verknüpfung mehrerer Weggeber, Sensoren und/oder Steuer- und Regelgeräte; elektronische Überwachungsgeräte; pneumatische und hydraulische Steuergeräte". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß des Prüfers das angemeldete Zeichen wegen fehlender Unterschei- dungkraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Zeichenbestandteil "active" finde insbesondere im Bereich der angemeldeten Waren in der Bedeutung "aktiv, wirksam, in Betrieb" häufige Anwendung und beschreibe ein Element, das eine Operation durchführt oder auf eine wirksame Durchführung einer Operation wartet. Das Element "IO" sei eine lexikalisch nachweisebare Abkürzung für "In- put/Output", also "Eingabe/Ausgabe". Es bezeichne Hardwarekomponenten, die zur Ein- und Ausgabe von Daten dienen oder Daten übertragen. In seiner Ge- - 3 - samtheit bedeutet das angemeldete Zeichen eine wirksame und aktive Durchfüh- rung der Datenein- und -ausgabe. In dieser Bedeutung liege für den vorliegenden Warensektor eine glatt beschreibende Angabe vor. Die graphische Ausgestaltung wirke nicht schutzbegründend. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, aus dem angemeldeten Zeichen lasse sich keine eindeutige Waren- oder Dienstleistungs- beschreibung gewinnen. Zwar sei der Bestandteil "IO" eine Abkürzung für "In- put/Output". In Verbindung mit dem vorangestellten "active" ergebe sich jedoch keine sinnvolle Sachbezeichnung, da jede Ein- oder Ausgabe aktiv sei. Zudem werde das angesprochene Publikum das Zeichen nicht begrifflich analysieren. Ebensowenig habe der Fachverkehr an derartigen mißverständlichen, undeutli- chen oder interpretierbaren "sprechenden" Angaben ein Interesse. Jedenfalls durch die Ersetzung des Anfangsvokals durch das "@"-Zeichen ergebe sich eine phantasievolle Abwandlung. Hinzu komme, daß die angemeldeten Waren mit dem Bereich des Internets, für den das "@" stehe, nichts zu tun hätten. Der Kennzeich- nungscharakter werde durch die graphische Gestaltung des Zeichens noch zu- sätzlich erhöht. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Weiterhin beantragt sie hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Deren Zulassung sei geboten, da eine versagende Entscheidung im vorliegenden Fall von vergleichbaren Entscheidungen des BPatG und des DPMA abweiche. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Daß das angemeldete Zeichen ist eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw. Bestim- mungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG). Der Zeichenbestandteil "IO" ist eine gängige Abkürzung für "Input/Output" (vgl BPatG, PAVIS PROMA, Kliems, 24 W (pat) 1/97 – DATA I/O). Dies gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – die beiden Buchstaben der Abkürzung nicht mit einem Schrägstrich getrennt sind. Wie eine Recherche in einschlägigen Lexika ergeben hat, ist eine derartige Schreibweise in aller Regel dann gebräuchlich, wenn "I/O" als Abkürzung in Alleinstellung auftritt. Zusammen mit weiteren Zusätzen und da- mit auch in der hier vorliegenden Fallgestaltung wird der Schrägstrich dagegen in aller Regel weggelassen. So steht "IOS" für "Input-/Output-System" und "IOC" für Input-/Output-Controller" (Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II; Voss, Das große PC-Lexikon 2001/2002; Bachmann, Großes Lexikon der Compu- terfachbegriffe, 1998; Winkler, M+T Computerlexikon, Ausgabe 2002; Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, Bd 2, 2. Aufl.). Letztlich wird die Bedeutung dieses Zeichenbestandteils auch von der Anmelderin nicht in Frage gestellt. Der Sinngehalt der englischen Begriffe "Input" und "Output" ist ohne weiteres ver- ständlich, zumal diese bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben (vgl DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 6. Aufl.). Die Gesamtbezeichnung steht zusammen mit den Adjektiv "active" damit für eine "aktive Ein- und Ausgabe". Entgegen der Auffassung der Anmelderin ergibt sich durch den Zusatz "active" für Komponenten mit Ein- und Ausgabeelementen eine sinnvolle Sachangabe. Ana- log zur Schaltungstechnik, die zwischen aktiven (zB Transistoren) und passiven - 5 - (zB Widerstände und Kondensatoren) Bauelementen unterscheidet, findet sich diese Begrifflichkeit auch bei Einrichtungen, die dem Datenaustausch bzw der Vernetzung dienen. So wird als "aktiver Hub" (engl. active hub) der zentrale Com- puter, der sämtliche Signale in einem aktiven Sternnetzwerk regeneriert und neu überträgt, beschrieben, mit "aktiver Stern" (engl. active star) eine Variante der Sternnetzwerktopologie, bei der der zentrale Computer aktiv sämtliche Signale re- generiert und neu überträgt (Microsoft Press, Computer Lexikon, Ausgabe 2002). Als "aktives optisches Netz" (AON) wird eine sternförmige Struktur mit aktiven Ele- menten im Vorfeld des Netzes und gegebenenfalls elektrischen oder rein opti- schen Verstärkerelementen bezeichnet (Siegmund, Technik der Netze, 5. Aufl., S. 853). Eine vergleichbare Unterscheidung wird bei sogenannten ISDN-Karten, die dem Anschluß von Computern an das Telephonnetz dienen, vorgenommen. Hier besit- zen die sogenannten "aktiven" ISDN-Karten im Gegensatz zu den so bezeichne- ten "passiven" Ausführungen einen eigenen Prozessor, der die Kommunikation abwickelt, so daß die Datenaufbereitung und Übertragung weitgehend im Hinter- grund unter Entlastung des Hauptprozessors durchgeführt wird (Lindemann, Inter- net intern, 1999, S. 40; Irlbeck, Computer-Lexikon, 4. Aufl; Voss, Das große PC & Internet-Lexikon 2001). Die vorstehenden Beispiele belegen, daß elektrische bzw elektronische Kompo- nenten dann mit dem Zusatz "aktiv" gekennzeichnet werden, wenn sie nicht nur Daten (passiv) empfangen, übermitteln oder unter Inanspruchnahme eines sepa- raten Prozessors verarbeiten, sondern eine eigenständige Verarbeitung mittels ei- nes internen Prozessorelements stattfindet. Eine derartige Differenzierung findet sich auch in den von der Anmelderin im Ter- min übergebenen Unterlagen über das von ihr vertriebene modulare Feldbussy- stem. Dort wird unter der Produktbezeichnung des "@P9100" ein "passives Con- trolmodul inklusiv Netzteil zur Ankopplung weiterer @Module" beschrieben. Die - 6 - Herausstellung des Eigenschaft "passiv" belegt, daß im Gegensatz dazu und wohl im Regelfall aktive Komponenten angeboten werden. Eine sinnvolle Verknüpfung zwischen dem Adjektiv "active" und "Input/Output" weist auch die durchgeführte Internetrecherche nach, die Gegenstand der mündli- chen Verhandlung war. So findet sich auf der Web-Seite von Microsoft die Formu- lierung "The printer is in an active input/output state" und auf der Seite von IBM der Textausschnitt "...provides a single point of control for managing connectivitiy in active Input/Output (IO) configurations". In der Bedeutung "aktive Ein- und Ausgabe" liegt für die beanspruchten Waren ei- ne beschreibende Sachangabe. Sämtliche dort genannten Geräte und Bauteile können über spezielle Schnittstellen einen Datenaustausch mit anderen Geräten vornehmen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der beschreibende Sinngehalt auch ohne analysierende Betrachtung erkennbar. Die einzelnen Bestandteile der Be- zeichnung sind bereits durch ihre Schreibweise voneinander abgesetzt. Der dar- gestellte Sinngehalt ergibt sich zudem gerade unter Heranziehung des Zeichens in seiner Gesamtheit. In diesem Zusammenhang kommt es bei der hier vorzunehmenden Prüfung eines Freihaltungsbedürfnisses auch nicht allein auf die von den einschlägigen Waren angesprochenen Verkehrskreise an, die nach der Fassung des Warenverzeichnis- ses durchaus recht breit sein können. Vielmehr steht das berechtigte Interesse der Mitbewerber im Vordergrund, so daß auch ein wenig bekannter Fachbegriff, der im allgemeinen Verkehr durchaus unterscheidungskräftig zu wirken vermag, gleich- wohl einem Freihaltungsbedürfnis unterliegt (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 26 und 69 mwN). - 7 - Die Ausführung des Eingangslauts in der angemeldeten Bezeichnung in Gestalt des sogenannten "commercial at" wirkt nicht schutzbegründend. Zwar geht dieses Zeichen auf den hier nicht unmittelbar einschlägigen Bereich der E-mail-Adressen im Internet zurück, in denen es die eigentliche Adresse von der dahinterstehenden Second-Level-Domain trennt. Das Zeichen @ ist jedoch darüber hinaus zu einem umfassenden Symbol für die Technik insbesondere im Bereich der Datenkommu- nikation geworden (BPatG PAVIS PROMA, Knoll 29 W (pat) 195/98 - @). Dabei tritt dieses Element nicht nur phonetische als "at" auf, sondern wird - wie vorlie- gend - auch als Ausschmückung des Vokals "a" verwendet. Eine derartige Gestal- tung, die sich zudem klanglich nicht auswirkt, stellt ein werbeübliches Blickfang- element dar, das die so gekennzeichneten Produkte als Waren des Internetzeital- ters ausweist und daher als technisch innovativ erscheinen läßt (vgl BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 124/00- net c@rd; BPatG aaO 33 W (pat) 189/00 – LinkF@ctory; 29 W (pat) 226/99 – NetK@uf; 30 W (pat) 120/00 – sm@rt c@rd; 33 W (pat) 79/00 – TeleF@ctory; 29 W (pat) 7/00 – WebTr@iner). Ohne Einfluß auf die Schutzfähigkeit ist auch die weitere graphische Gestaltung des Anmeldezeichens, die aus einer einfachen Umrahmung und einer inversen Darstellung des Bestandteils "IO" besteht. Diese schlichten und werbeüblichen Gestaltungselemente sind nicht geeignet, das Gesamtzeichen im Sinne eines "bildlichen Überschusses" von der beschreibenden Sachangabe wegzuführen (Althammer/Ströbele, § 8 Rdn 145 mwN; vgl auch BGH BlPMZ 2001, 397, 398 - anti KALK). Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Sie ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG) geboten. Die von der Anmelderin hierzu angeführten abweichenden Entscheidungen des DPMA in angeblich vergleichbaren Fallgestal- tungen können schon deshalb eine derartige Zulassung nicht rechtfertigen, da es sich hierbei nicht um Akte der Rechtsprechung im Sinn von § 83 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG handelt (Althammer/Ströbele, aaO § 83 Rdn 23). Die von der Anmelderin - 8 - weiter herangezogene Entscheidung des BPatG (BPatGE 37 250 - Du darfst) vermag eine Zulassung ebenfalls nicht zu begründen, da in diesem Fall eine posi- tive Entscheidung wegen eines nach tatrichterlicher Würdigung nicht eindeutigen Aussageinhalts der angemeldeten Bezeichnung getroffen wurde. Demgegenüber konnte vorliegend ein eindeutiger beschreibender Sinngehalt festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser tatrichterlichen Würdigung ist indes dem Rechtsbe- schwerdegericht verschlossen. Andere Umstände, die die Zulassung der Rechts- beschwerde rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dr. Buchetmann Voit Schramm Na Abb. 1