Beschluss
33 W (pat) 380/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 380/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 47 846.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richter v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 27. Juni 2000 der Wortmarke Profi Care für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Erstellen von Vertriebsstrukturen; betriebswirtschaftliche Beratung, Versiche- rungswesen, insbesondere Unfall-, Kranken- und Lebensversiche- rung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Veranstal- tung von Seminaren; Unterricht“ durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 30. Oktober 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft so- wie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die Marke in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen besage, daß diese im Zusammenhang mit einer Betreuung für Profis stünden, sei es, daß sie eine Betreuung für Berufstätige beispielsweise in Form einer Versicherung böten, sei es daß für eine derartige Betreuung geworben oder diesbezüglich beraten würde. - 3 - Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Sie hat ausgeführt, daß „Profi“ ein Wort der deutschen Sprache sei und nur im sportlichen Bereich eine echte Bedeutung im Sinne eines „Berufssportlers“ habe, ansonsten nicht genau definiert sei. Zwischen den beiden Markenwörtern fehle ein notwendiges Verbindungswort. Im übrigen sei fraglich, ob das Zeichen als „Sorge für Profis“ oder „Sorge von professioneller Beratung“ zu verstehen sei. Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 5. Juni 2002 verschie- dene Ermittlungsunterlagen übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung „Profi Care“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Mar- kenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu- legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses - 4 - Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un- terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstlei- stungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer- den und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als sol- ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsäch- lichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unter- scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU m.w.N.). Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen „Profi“ und „Care“ zusammenge- setzt. Der aus dem Englischen stammende Begriff „care“ wird mit „(Für-)Sorge, Betreuung“ übersetzt (von Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1990, S 243). Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Versicherungen findet der Begriff vielfach Verwendung. So wirbt beispielsweise die Allianz-Versicherung für eine „Health Care Insurance“ (www.satzsoft.com). Auch von der Colonia Versicherung wird der Ausdruck „Care“ verwendet (www.versicherungsnetz.de). Im Zusammenhang mit dem deutschen Begriff „Profi“ bringt das Gesamtzeichen zum Ausdruck, daß die angemeldeten Dienstleistungen entweder für „Profis“ im Sinne von berufstätigen Personen bestimmt sind, oder daß sie von Personen stammen, die professionell im Rahmen der angebotenen Dienstleistungen tätig sind, wobei „Profi“ insoweit als Hinweis auf eine besondere hohe Qualität steht (s. auch 29 W (pat) 15/2000 - HAUSHALTSPROFI). Hinsichtlich beider Deutungs- möglichkeiten, werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier auch das allge- meine Publikum die beschreibende Bedeutung des angemeldeten Gesamtzei- chens ohne weiteres verstehen und dieses damit keinesfalls als individualisieren- - 5 - des Betriebskennzeichen auffassen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich bei dem Gesamtzeichen - entgegen der Auffassung der Anmelderin - um eine sprachübliche Bildung handelt. Die Verbindung des Begriffes „Profi“ mit einem nachfolgenden Wort ist gebräuchlich. So wirbt beispielsweise ein Modedesigner für Berufsbekleidung unter dem Begriff „Profi-Design“ (www.aah.de). Die Berliner Morgenpost bietet eine „Profi-Suche“ an (morgenpost.berlin1.de), ein E-Com- merce Unternehmen wirbt mit „Profi-Shops“ (www.profi-shops.de). Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff „Profi Care“ gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf. Winkler v. Zglinitzki Richterin Dr. Hock befin- det sich im Urlaub und ist verhindert zu unterschrei- ben. Winkler Cl