Beschluss
33 W (pat) 408/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 408/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 14 868.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken- stelle für Klasse 36 vom 2. September 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 6. März 2001 der Wortmarke CARE INVEST für die Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Erstellen von Vertriebsstrukturen; betriebswirtschaftliche Beratung, Versiche- rungswesen, insbesondere Unfall-, Kranken- und Lebensversiche- rung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Veranstal- tung von Seminaren; Unterricht" durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 2. September 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die Wortverbindung aus zwei beschreibenden Bestand- teilen zusammengesetzt, sprachüblich gebildet und in ihrer Gesamtaussage als "Vorsorge-Investition" ohne weiteres verständlich sei. In Bezug auf die bean- spruchten Dienstleistungen stelle die Wortkombination eine beschreibende An- gabe dar; den angesprochenen Verkehrskreisen solle es leichter gemacht werden, hinsichtlich möglicher notwendiger Versorgung - insbesondere in Unfall-, Krank- - 3 - heits- und Altersfällen - durch (rechtzeitiges) Investieren in eine größe Geld- und/oder Immobilienanlage finanziellen Schwierigkeiten vorzubeugen. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Sie trägt vor, daß bereits der Ausdruck "CARE" mehrdeutig sei. Die von der Mar- kenstelle angeführte Bedeutung "Vorsorge" beinhalte er nicht, die entsprechenden englischsprachigen Ausdrücke hierfür seien "precaution", "provision" oder "pre- vention". Diese Mehrdeutigkeit des Begriffes "CARE" werde durch die Kombina- tion mit dem Wort "INVEST" noch verstärkt. Insgesamt handle es sich um einen unspezifischen und mehrdeutigen komplexen fremdsprachigen Gesamtausdruck, welchen die angesprochenen Verkehrskreise nicht unmittelbar als beschreibende Angabe ansehen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "CARE INVEST" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und für nicht frei- haltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß § 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegen- stehen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewoh- nenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab - 4 - anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch, GRUR 2002, 540 - OMEPAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un- terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleis- tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer- den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut- schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO- marktfrisch;BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen "CARE" und "INVEST" zusam- mengesetzt. Der aus dem Englischen stammende Begriff "care" wird mit "(Für-)Sorge, Betreuung" übersetzt (v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1990 S 243). Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Versicherungen findet der Begriff vielfach Verwendung. So wirbt zB die Allianz-Versicherung für eine "Help Care Insurance" (www.satzsoft.com). Auch von der Colonia-Versicherung wird der Ausdruck "CARE" unter www.versicherungsnetz.de verwendet (vgl zu der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ua BPatG, 33 W (pat) 380/01 - Profi Care; 33 W (pat) 381/01 - Care Complete). Auch das englische Verb "to invest" werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier auch das allgemeine Publikum, wegen der Nähe zu dem deutschen Ausdruck "Investieren" ohne weiteres verstehen können (vgl auch BPatG 33 W (pat) 219//01 - INVEST-UP). - 5 - Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrach- tungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Mar- ken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat einen beschreibenden Begriffsinhalt des Gesamtzeichens - bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen - nicht festzustellen. Das angemeldete Gesamtzeichen in seiner Übersetzung "(Vor-)Sorge investieren" bleibt mehrdeutig oder jedenfalls sprachlich eigenartig, auch wenn es einen beschreibenden Anklang enthalten mag. Die deutsche Wortfolge "In Vorsorge investieren" müßte ins Englische mit "to invest in care" oder auch mit "care investment" übersetzt werden. Es bedarf daher einer gewissen Überlegung, das Zeichen dahingehend zu interpretieren, daß mit Hilfe der angebotenen Dienstleistungen in "Vorsorge" investiert werden kann und soll. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur im Sinne einer rein beschreibenden Aussage hinsichtlich der damit gekennzeichneten Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungs- mittel verstehen wird. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Mar- ken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeich- nung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen kön- nen. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann be- steht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine sol- che jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeichen - Schlechte Zeiten). - 6 - Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke "CARE INVEST" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe ist derzeit auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet nach den Recherchen des Senates nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachan- gabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammen- hang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird, da der Begriff im Hin- blick auf diese Dienstleistungen ungebräuchlich und mehrdeutig ist und daher von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres als beschreibende Angabe verstanden werden kann. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl