Beschluss
27 W (pat) 174/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 174/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 65 136.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung "Makler 2000" ist für die Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen zur organisatorischen Unterstüt- zung der Tätigkeit eines Maklers" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung teilweise für die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbeson- dere von Programmen zur organisatorischen Unterstützung der Tätigkeit eines Maklers" wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus der Kombination des Gat- tungsbegriffs "Makler" für eine Person, die berufsmäßig den Abschluß von Verträ- gen, zB über die Vermietung von Wohnungen und den Kauf von Immobilien ver- mittele, und der Zahl "2000", die für Aktualität, Modernität und Zukunftsfähigkeit stehe. In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen weise die Bezeich- nung "Makler 2000" lediglich beschreibend auf die Erstellung besonders moderner - 3 - und innovativer EDV-Programme für den Maklerbereich hin. Diese beschreibende Aussage treffe auf die Dienstleistungen vieler unterschiedlicher Anbieter zu, so daß sie vom Verkehr gerade nicht als Kennzeichen eines ganz bestimmten Unter- nehmens angesehen werde. Die Zahl "2000" sei entgegen der Ansicht der Anmel- derin auch nicht zwischenzeitlich durch Zeitablauf überholt, denn sie bezeichne stellvertretend das gesamte neue Jahrtausend. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den an- gefochtenen Beschluss aufzuheben und der Markenanmeldung den Schutz in vol- lem Umfang zu bewilligen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden. Der Senat hat die Anmelderin in einer Zwischenverfügung auf die Zurückweisung der Marken "WORLD 2000" (33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000) und "Eu- ro 2000" (30 W (pat) 282/99 vom 17. Juli 2000) hingewiesen und Kopien der Be- schlüsse übersandt. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat die An- meldung zu Recht teilweise im Umfang der beanspruchten Dienstleistungen zu- rückgewiesen, weil die angemeldete Marke insoweit jeglicher Unterscheidungs- kraft entbehrt (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG). Wegen der Begründung schließt sich der Senat in vollem Umfang den zutreffen- den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß an und weist ergänzend dar- auf hin, daß sich die Zahl "2000" im Zuge der Jahrtausendwende - über die Be- deutung einer bloßen Jahreszahl hinaus - zu einem Synonym für das nächste Jahrtausend entwickelt hat und in diesem Sinne als beschreibender Zusatz zu weiteren Angaben in praktisch allen Lebensbereichen üblich und beliebt ist (vgl - 4 - dazu 33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000; 30 W (pat) 282/99 vom 17. Ju- li 2000, jeweils mit Beispielen). Während konkrete Jahreszahlen wie 2001, 2002 usw rasch an Aktualität verlieren, kommt der glatten Zahl "2000" besonders hohe Symbolkraft zu, da sie repräsentativ für das gesamte nächste Jahrtausend und die Erwartungen steht, die der Verkehr mit der Zukunft verbindet. In Zusammenhang mit der hier beanspruchten Dienstleistung des Erstellens von EDV-Programmen für die organisatorische Unterstützung von Maklern weist die Kombination der gattungsmäßigen Berufsbezeichnung "Makler" mit der Zahl "2000" ohne weiteres verständlich auf die Entwicklung einer modernen zu- kunftsorientierten Software für Makler hin, mit der sie für die Ausübung ihres Be- rufs im jetzigen Jahrtausend gerüstet sind. Soweit die Anmelderin in dem Verfah- ren vor der Markenstelle geltend gemacht hat, für Datenverarbeitungsprogramme sei die Bezeichnung als Makler unüblich, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß die angesprochenen Verkehrskreise "Makler 2000" in Verbindung mit der bean- spruchten Dienstleistung in der Regel in dem nächstliegenden Sinne einer Bestim- mungsangabe, dh Erstellen von Software für Makler, auffassen. Die Vorstellung einer Personifikation des Gegenstandes der Dienstleistung, also der Software selbst als "Makler 2000" - wie die Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle geltend gemacht hat - setzt dagegen schon einige Überlegungen voraus, die der Verkehr bei der Begegnung mit einer Kennzeichnung im Geschäftsverkehr gerade nicht anstellt (st Rspr. BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"; GRUR 2000, 321 "Ra- dio von hier, Radio wie wir"). Wegen ihres im Vordergrund stehenden und in werbesprachlich üblicher Weise zum Ausdruck gebrachten beschreibenden Begriffsinhalts (vgl dazu BGH GRUR 2001, 735 "Test it"; 2001, 1042 "REICH UND SCHÖN"; 2001, 1151 "markt- frisch") ist der angemeldeten Bezeichnung daher hinsichtlich der Dienstleistung je- - 5 - des auch noch so geringe Maß an individueller betrieblicher Unterscheidungsfunk- tion abzusprechen. Dr. Schermer Reker Friehe-Wich Pr/Pü