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Beschluss

27 W (pat) 113/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 113/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 38 022.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz am 2. Dezember 2003 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen G r ü n d e I. Die Wort-Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende ist für die Waren "Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Schalt-, Steuer-, Re- gel-, Meß-, Kontroll-, Melde- und Signalgeräte, Wechsel- und Ge- gensprechanlagen, Stecker, Steckdosen, elektrotechnisches In- stallationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten)" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 9 hat die angemeldete Marke wegen mangelnder Un- terscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kombination des Wortes "Luxus" als reiner Sachhinweis auf Waren, die hinsicht- lich ihres Qualitätsstandards und ihrer technischen Fortschrittlichkeit einen Luxus darstellten, und der als Ausdruck einer besonderen Aktualität üblichen Zahl "2000" von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betriebliches Unterschei- - 3 - dungsmittel verstanden werde. Daran ändere auch die grafische Gestaltung nichts, denn die Heraushebung des Buchstabens "X" sei in der modernen Wer- bung gang und gäbe, so dass der Verkehr hierin keine Besonderheit sehe, die der angemeldeten Marke die Eignung eines Hinweises auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verleihe. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses. Sie ist der Ansicht, dass das Wort "Luxus" üblicherweise im Sinne von "Verschwendung" gebraucht werde und daher in Ver- bindung mit den beanspruchten Waren nicht unmittelbar mit besonderen Qualitäts- standards und technischer Fortschrittlichkeit assoziiert werde. Es sei auch durch nichts belegte reine Spekulation, dass die Zahl "2000" auf einen "zeitgemäßen" Luxus hinweise. Im übrigen trete der große Buchstabe "X" in der Wortmitte als gra- fische Eigenheit unübersehbar hervor. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Markenstelle hat der ange- meldeten Marke die Eintragung zu Recht wegen Fehlens jeglicher Unterschei- dungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG versagt. Selbst unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung geforderten großzügi- gen Maßstabs bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU; 2000, 722 – LOGO; 2001, 1150 - LOOK) ist die angemeldete Marke nicht geeignet, vom Verkehr als individueller betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Bei dem Wortbestandteil "Luxus" handelt es sich um eine glatte Sachangabe, die keineswegs nur die eher negative Bedeu- tung von "Verschwendung, Prunksucht" hat, sondern in der Produktwerbung im Gegenteil als Hinweis auf eine besonders hochwertige oder kostbare Ausstattung der Ware im Unterschied zur Standardausführung verwendet wird (vgl DUDEN, das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1999, S 2477 Stichworte: Luxusar- - 4 - tikel, -ausführung, -gut, -klasse usw). Dabei ist der Gebrauch der Bezeich- nung "Luxus" auch nicht auf bestimmte Güter beschränkt, wie zB Mode, Schmuck, Lederwaren, Möbel. Als "Luxus" werden vielmehr alle Produkte und Dienstleistun- gen bezeichnet, die über das normale Maß hinaus aufwendig (auch technisch), kostbar oder komfortabel gestaltet sind und daher zu der höchsten Kategorie ge- hören. Der Verkehr hat daher keinen Anlass, die Bezeichnung "Luxus" in Verbin- dung mit den vorliegend beanspruchten elektrotechnischen und elektronischen Geräten der Klasse 9 einschließlich Steckern, Steckdosen und Installationsmate- rial anders zu verstehen als im Sinne einer reinen Sachinformation, die zum Aus- druck bringt, dass es sich um Waren mit besonderer Leistungsstärke, aufwendi- gen technischen Funktionen oder außergewöhnlichem Design handelt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und vom Bundespatentgericht be- reits mehrfach bestätigt worden ist, handelt es sich auch bei der Zahl "2000" um eine Angabe, die symbolisch für den Jahrtausendzeitraum 2000 bis 3000 steht und in praktisch allen Lebensbereichen als Hinweis auf zukunftsorientierte, moder- ne Waren oder Dienstleistungen verwendet wird (vgl die Zurückweisungen 33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000 – WORLD 2000; 27 W (pat) 174/01 vom 16. April 2002 – Makler 2000; 30 W (pat) 282/99 vom 17. Juli 2000). In Kombina- tion mit dem Wort "Luxus" weist die Zahl "2000" daher in werbeüblich anpreisen- der Weise auf Waren hin, die aktuell und modern sind und den neuesten techni- schen Entwicklungen entsprechen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann auch die optische Hervorhebung des Anfangsbuchstabens "L" und des Mittelbuchstabens "X" durch Großschreibung und Fettdruck der angemeldeten Marke nicht die Eignung eines betrieblichen Her- kunftshinweises verleihen, denn bei der Hervorhebung einzelner Buchstaben han- delt es sich um ein in der Werbung übliches einfaches Blickfangmittel. Dabei ist der Verkehr gerade bei dem Buchstaben "x" an eine optische Herausstellung durch Großschreibung gewöhnt, zB in der Form Xtrem, eXtra oder Xtra, eXtreme, eXpress usw. Er sieht daher auch in der Schreibweise "LuXus" nur eine aus- - 5 - schließlich Werbezwecken dienende Gestaltung ohne jede individuelle Kennzeich- nungswirkung. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü Abb. 1