Beschluss
33 W (pat) 138/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 138/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 10 886.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Am 14. Februar 2000 ist die Wortmarke "FAIR FACILITY MANAGEMENT" für die Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensberatung, Organisationsbera- tung, betriebswirtschaftliche Beratung und Personalberatung, Ge- stellung von Personal sowie Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Immobilienwesen, Grundstücks- und Gebäudeverwaltung, insbe- sondere Planungsleistungen, Konzeptentwicklung und Flächen- management für Immobilien, Vermarktung und Vermietung von Immobilien, Vermietung von Garagen und Parkplätzen; Energie- verbrauchsüberwachung, Mietabrechung, Inventarverwaltung, Umbaukoordinierung, Umzugsplanung, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Schätzen sowie Budgetierung von Immobilien; Bauwesen; Reparaturwesen betreffend Gebäude, Gebäudetechnik und Außenanlagen; Installationsarbeiten, Dienstleistungen der Gebäudetechnik, wie Planungsleistungen, Konzeptentwicklung, Installation, Montage, Inbetriebnahme, Überwachung, Wartung, Instandhaltung und Re- paratur von Einrichtungen und Anlagen der Gebäudetechnik, wie der zentralen Leittechnik (Gebäudeautomation), von Energiever- sorgungsanlagen, raumlufttechnischen Anlagen, Heizungsanla- gen, Wasseraufbereitungs- und Entsorgungsanlagen, Förderanla- gen, Schließanlagen, Küchenanlagen, Brand- und Einbruchmel- deanlagen, elektrotechnischen Anlagen und Sanitäranlagen; - 3 - landschaftsgärtnerische Arbeiten; Winterdienste; Reparatur- und Reinigungsdienste, insbesondere Dienstleistungen der Straßen- und Gebäudereinigung, wie Planungsleistungen, Konzeptent- wicklung, Grundreinigung, Unterhaltsreinigung und Bauendreini- gung von Gebäuden, Klinikhygiene (Reinigung und Desinfektion von Kliniken und Operationsräumen), Industriereinigung, Fassa- denreinigung, Glasreinigung, Kanalreinigung, Reinigung von Hei- zungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Reinigung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen; Vernichten von Schädlingen, Unge- ziefer und Unkraut; Waschen, Reinigen und Bügeln von Wäsche und Bekleidung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und –ge- räten; Wertstoffsammlung; Telekommunikation, nämlich Fernsprech-, Fernschreib-, Telefax- und Funkdienste; Sammeln, Liefern und Übertragen (Übermitteln) von Nachrichten; Transportwesen; Be- und Entladen von Fahrzeugen; Gepäckträgerdienste, Boten-, Hol- und Bringdienste; Rettung von Personen; Abfall- und Müllbe- seitigung; Veranstaltung und Vermittlung von Verkehrs- und Ord- nungsleistungen, Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Patienten, Heimbe- wohnern und Mitarbeitern, insbesondere in Krankenhäusern, Klini- ken, Heimen, Anstalten, Betrieben, Behörden und Schulen; Party- service, Verpflegung von Teilnehmern an Groß- und Sonderver- anstaltungen; Catering, insbesondere zugehörige Planungs- und Beratungsleistungen, Konzeptentwicklungen, zentrale Speisen- versorgung und diätetische Beratung; Dienstleistungen von Alten-, Pflege- und Erholungsheimen, von Sanatorien und Krankenhäu- sern, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; - 4 - Hausdienste, insbesondere Hausmeister- und Portierdienste; Si- cherheitsdienste, insbesondere zugehörige Planungs- und Bera- tungsleistungen und Konzeptentwicklungen, Pforten- und Emp- fangsdienste, Bewachungsdienste, Werkschutz, Personenschutz, Bereitschafts- und Notdienste, Be- und Überwachung von Perso- nen, Grundstücken, Gebäuden und Wertobjekten; Feuerwehrdien- ste, insbesondere zugehörige Planungs- und Beratungsleistungen und Konzeptentwicklungen, Brandschutzberatungen, Brand- schutzorganisation, Brandwach-, Posten- und Streifendienste, Brandalarmierung, Brandursachenermittlung, Brandbekämpfung; Garten- und Parkanlagen-Gestaltung und –Pflege; Entrümpelung; technische Planungs- und Beratungsleistungen und Konzeptent- wicklungen für Büros, Kaufhäuser, Alten-, Pflege- und Erholungs- heime, Sanatorien und Krankenhäuser; Übersetzungsdienste; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Dienst- leistungen der Datenverarbeitung sowie technische Beratung und Erstellung von Gutachten zu allen zuvor genannten Dienstleistun- gen" angemeldet worden (Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses gemäß Schrift- satz vom 21. September 2000). Mit Beanstandungsbescheid vom 26. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 36 auf Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit hingewiesen und ausgeführt, daß die angemeldete Marke in leicht verständlicher Form zum Ausdruck bringe, daß es sich um eine (qualitativ) faire, gute und solide Immobilien- und Gebäude- verwaltung/-führung handle. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Mo- naten eingeräumt. Auf dem Beanstandungsbescheid befindet sich ein Vermerk, daß dieser am 29. Juni 2000 zur Post gegeben worden sei. Mit Beschluß vom - 5 - 29. August 2000, der Anmelderin zugestellt am 7. September 2000, hat die Mar- kenstelle für Klasse 36 die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstan- dungsbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anmelderin diesem Bescheid nicht widersprochen habe. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß, den Beschluß vom 29. August 2000 aufzuheben sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Sie trägt vor, daß der Beanstandungsbescheid vom 26. Juni 2000 erst am 5. Juli 2000 bei den Vertretern der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Die Frist zur Stellungnahme sei damit erst am 5. September 2000 abgelaufen, so daß die Markenstelle für Klasse 36 bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist – und damit unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - entschieden habe. In der Sache räumt die Anmelderin ein, daß der Begriff "FACILITY MANAGEMENT" im Sinne von "Immobilienverwaltung" beschreibend sei. Das Wort "FAIR" sei in seiner Aussage jedoch nicht eindeutig, sondern könne auf ver- schiedene Art und Weise übersetzt werden. Bei der Beurteilung der Marke als Ganzer komme dieser daher Unterscheidungskraft zu. Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 26. Oktober 2001 unter Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen darauf hingewiesen, daß Be- denken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde bestehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. - 6 - 1. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "FAIR FACILITY MANAGEMENT" hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausge- schlossen ist. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu- legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best"). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be- griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so ge- bräuchliches Wort, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei- dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungs- kraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES). Die Wortfolge "FAIR FACILITY MANAGEMENT" stellt im englischen Sprachge- brauch eine sinnvolle und üblich gebildete Aussage dar, wobei jeder einzelne der verwendeten Begriffe für sich allein bereits beschreibend ist. Hinsichtlich des gebräuchlichen Fachbegriffs "FACILITY MANAGEMENT" räumt die Anmelderin dies auch ein. Dem Senat liegen zahlreiche diesbezügliche Nachweise vor. So ist beispielsweise eine Immobilienmarkt-Verlagsbeilage zur Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 16. März 2001 mit "FACILITY MANAGEMENT" betitelt und befaßt sich auf sechs Seiten ausschließlich mit diesem Thema. Ein Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 26. Oktober 2001 (Beilage Gewerbeimmobilien zur - 7 - Expo Real 2001, Titel: Internationale Aura prägt das Profil der Messe) hat ebenfalls "FACILITY MANAGEMENT" im Sinne von Immobilienverwaltung zum Gegenstand. Der weitere englischsprachige Wortbestandteil "FAIR" ist, wie die Anmelderin zu- treffend vorträgt, abstrakt für sich allein gesehen mehrdeutig und kann mit "schön", "deutlich", "heiter" aber auch "gut", "anständig" oder "fair" übersetzt werden (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 238). Der englische Ausdruck ist jedoch schon längst mit der Bedeutung "gerecht"/"anständig" (vgl Duden-Online-Lexikon in die deutsche Sprache eingegangen und wird von den deutschen Verkehrskreisen in der Regel in erster Linie auch so verstanden. Bei der Beurteilung des angemeldeten Zeichens ist in diesem Zusammenhang außerdem berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entge- gentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhinder- nisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzu- stellen ist (BGH, MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION, EuGH, Rechtssache C-383/99, Nr 40 - BABY-DRY). Im Zusam- menhang mit "FACILITY MANAGEMENT" steht aber hinsichtlich sämtlicher an- gemeldeter Dienstleistungen für den Begriff "FAIR" der Bedeutungsinhalt "anstän- dig", "fair" so klar verständlich im Vordergrund, daß das Gesamtzeichen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt dahingehend hat, daß es sich um eine qualitativ besonders gute Immobilien- oder Gebäudeverwaltung/-führung handelt; eine in- terpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit ist nicht gegeben. Daran ändert auch nichts, daß sich die angemeldete Marke aus ursprünglich fremdsprachigen Begriffen zusammensetzt. Zwar dürfen diese nicht schematisch ihrer jeweiligen beschreibenden deutschen Übersetzung gleichgestellt werden; im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß die angesprochenen Ver- - 8 - kehrskreise, hier teilweise auch das allgemeine Publikum, die verwendeten Wörter verstehen und somit nicht als Betriebskennzeichen ansehen werden. "FACILITY MANAGEMENT" ist – wie bereits ausgeführt – ein auch im Deutschen zunehmend gebräuchlicher Fachbegriff, "fair" im Sinne von "anständig", "gerecht" wird auch im deutschen Sprachgebrauch verwendet. Im übrigen wird der Wortschatz der engli- schen Sprache im alltäglichen Leben auch ständig dadurch gefestigt und erweitert, daß in Deutschland mit zunehmender Tendenz außerordentlich zahlreich engli- sche Ausdrücke, Begriffe, Bezeichnungen, Redewendungen und Sätze nicht nur in den Medien sowie der Umgangs- und Werbesprache, sondern auch fach- sprachlich auf nahezu allen Gebieten verwendet werden. Der Senat neigt im übrigen auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff "FAIR FACILITY MANAGEMENT", was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf. 2. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs 3 MarkenG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar hat die Markenstelle für Klasse 36 vor Ablauf der im Beanstandungsbescheid gesetzten Frist eine Entscheidung in der Sache getroffen und damit aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs verfah- rensfehlerhaft gehandelt. Eine Kausalität zwischen diesem Fehlverhalten und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung besteht jedoch allein deshalb nicht, weil auch ohne Fehlverhalten des Deutschen Patent- und Markenamts inhaltlich die- selbe Entscheidung ergangen wäre (Althammer/Ströbele/Klaka Markengesetz, 6. Aufl § 71 Rnz 38 mwN). Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl