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Beschluss

33 W (pat) 137/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 137/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 48 013.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke LEG Management für die Dienstleistungen Klasse 36: Immobilienwesen, Betreuung von Wohnungseigentum, Immo- bilienwirtschaft Klasse 35: Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Wer- bung, Bewirtschaftung der Grundstücksfonds Klasse 37: Bauwesen, Stadtentwicklung, Standort- und Flächenentwicklung, Hochbau, Modernisierung, Um- und Ausbau durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 12. März 2004 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. - 3 - Die Markenstelle hat ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen eine sprachüb- lich gebildete Wortfolge in der Bedeutung von „Landesentwicklungsgesellschafts- management“ sei. Die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen dienten alle dazu, zur Entwicklung eines (Bundes-)Landes beizutragen oder seien hierzu er- forderlich. Durch den Zusatz „Management“ werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungen leitender Funktion seien oder zu neuhochdeutsch „ge- managt“ würden. Eine Mehrdeutigkeit des Begriffs sei nicht ersichtlich. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Hilfsweise bietet sie die Streichung der Begriffe „Geschäfts- führung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ aus dem Dienstleistungsverzeichnis an. Sie trägt vor, dass die Abkürzung „LEG“ eine Vielzahl von Bedeutungen aufweise und nicht nur auf „Landesentwicklungsgesellschaft“ hinweise. Hinzu komme, dass dem Zusatz „Management“, der zwar für sich allein eine Vorstellung von be- stimmten Dienstleistungen vermittle, dem im Zusammenhang mit der Buchsta- benfolge „LEG“ jedoch kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsin- halt zukomme. Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zum Termin vom 30. November 2004 Ermittlungsunterlagen zugesandt und auf Bedenken hinsicht- lich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmel- derin ihren Terminsantrag zurückgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückge- wiesen hat. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefasst zu werden, ist zwar jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhin- dernis zu überwinden (vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd- sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver- standen wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unter- scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Die angemeldete Marke ist aus den Bestandteilen „LEG“ und „Management“ zu- sammengesetzt. Die Abkürzung „LEG“ steht, worauf die Anmelderin zutreffend verweist, für verschiedene Begriffe ua „Legalität“ „Legion“, Legislative“ oder auch - 5 - „Legitimation“ (vgl Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, Seite 208; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, Seite 303). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Dienstleistungen des Immobilienwesens (Klasse 36) und auch des Bauwesens (Klasse 37) steht die Bedeutung „Landesentwicklungsge- sellschaft“ jedoch so im Vordergrund, dass andere Bedeutungsinhalte nicht ernst- haft in Betracht kommen. Auch die Dienstleistungen der Klasse 35 werden die an- gesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Pub- likum, ohne weiteres mit der Tätigkeit (irgend-)einer Landesentwicklungsgesell- schaft in Verbindung bringen. Dass es sich bei „LEG“ nicht nur um eine lexikalisch belegte, sondern im Verkehr auch verwendete Abkürzung für „Landesentwicklungsgesellschaft“ handelt, hat sich aus der Internetrecherche des Senats ergeben. So trägt beispielsweise eine Presseinformation der Staatskanzlei des Landes Brandenburg die Überschrift „Kabinettsbeschluss zur LEG“ (www.brandenburg.de), der Rundfunk Berlin- Brandenburg verbreitet eine Internetmeldung mit dem Titel „LEG-Untersuchungs- ausschuss“ (www.rbb-online.de) und auch ein Artikel des Spiegels trägt die Über- schrift „Brandenburger LEG“ (www.spiegel.de). Der weitere Markenbestandteil „Management“ im Sinne von „Verwaltung“, „Be- trieb“ sowie im Wirtschaftsleben insbesondere „(Geschäfts)vorstand“, „Geschäfts- leitung“, „Direktion“ oder „Unternehmensführung“ (vgl auch HABM R 0334/99 - INTERCOMPANY MANAGEMENT; ähnlich BPatG, 33 W (pat) 123/00 - Call Center Management; BPatG, 33 W (pat) 189/99 - CrossCareManagement; BPatG, 33 W (pat) 138/01 - FAIR FACILITY MANAGEMENT) ist in unzähligen Kombi- nationen wie beispielsweise „business management“ und „industrial management“ gebräuchlich. Zwar ist bei der Beurteilung der Marke zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrach- - 6 - tungsweise zu unterziehen, so das bei aus mehreren Wörtern bestehenden Mar- ken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen bringt jedoch im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen zum Ausdruck, dass diese sich mit dem Management von Landesentwicklungsgesellschaften befassen. Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher das Gesamtzeichen in seinem Art und Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen beschreibenden Be- deutungsgehalt erkennen und es daher nicht als Kennzeichen eines Unterneh- mens auffassen. Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl