Beschluss
29 W (pat) 15/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 15/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 05 779.2 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 4. April 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - Gründe: I. Die Wortmarke "HAUSHALTSPROFIS" soll für die Waren "Verpackungsmaterialien aus Kunststoff und Papier wie Müll- säcke, Gefrierbeutel, Frischhaltefolie, Butterbrotpapier, Backpa- pier, Eiswürfelbeutel, Frühstücksbeutel, Müllbeutel; Kaffefilter und Teefilter" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Oktober 1999 wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurück- gewiesen. Der Begriff "HAUSHALTSPROFIS" sei aus zwei warenbeschreibenden Wörtern gebildet und weise auch in seiner Gesamtheit beschreibenden Charakter auf. Der Begriff "Haushalt" stehe für alle Arbeiten, die im Rahmen einer Haushalts- führung zu bewerkstelligen seien. Als Profis bezeichne man Personen, die eine bestimmte Tätigkeit professionell betreiben und in diesem Zusammenhang als ausgewiesene Fachleute angesehen werden. Der angesprochene deutsche Ver- kehr verstehe die angemeldete Wortzusammensetzung demnach ohne weiteres als Hinweis darauf, dass die angemeldeten Waren qualitativ hochwertige Produkte für den fachmännischen Einsatz im häuslichen Bereich darstellen. Solche unmit- telbar beschreibenden Wortkombinationen seien für die Mitbewerber der Anmelde- rin freizuhalten, auch wenn der angemeldete Begriff derzeit noch nicht nachweis- - 3 - bar sei. Dem angemeldeten Zeichen fehle wegen seines rein sachbezogenen Be- griffsinhalts auch jegliche Unterscheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsakte 397 05 779.2 ver- wiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, ist die angemeldete Wortzu- sammensetzung von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die angemeldeten Waren ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jegliche Unterschei- dungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG). Das angemeldete Wort kann für die angemeldeten Waren als unmittelbar be- schreibende Angabe dienen und wird auch nicht als Hinweis auf einen bestimm- ten, konkreten Anbieter verstanden. Die Wortzusammensetzung "HAUSHALTSPROFIS" reiht sich in die Liste in der Werbung gebräuchlicher rein sachbezogen verwendeter und verstandener vergleichbarer Wortbildungen (vgl. dazu BPatG 28 W (pat) 3/98 "Küchenprofi"; BPatG 26 W (pat) 67/96 "Der Spie- gel-Profi", Entscheidungen auszugsweise veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM) ein. Der Verkehr wird daher dieses Wort für die angemeldeten typischen Haushaltswa- ren lediglich als werbeüblichen, schlagwortartigen, rein beschreibenden Hinweis darauf betrachten, dass diese Waren für den Haushalt und für Profis - so bezeich- net die Werbung jeden, der mehr oder weniger häufig und intensiv auf einem Ge- biet tätig ist - bestimmt sind oder als Hinweis, dass die Waren von Personen stammen, die professionell auf dem Gebiet des Haushalts einschließlich der für den Haushalt bestimmten Waren tätig sind. Hierbei steht "Profi" als Hinweis auf - 4 - hohe Qualität hinsichtlich Materialauswahl, Design und Verarbeitung und wird vom Verkehr auch so aufgefasst. Wegen der weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht, zumal die Be- schwerdeführerin nicht erklärt hat, inwiefern sie die Argumentation der Marken- stelle für angreifbar hält. Baumgärtner Pagenberg Guth Cl