Beschluss
30 W (pat) 124/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 124/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die betreffend die Markenanmeldung 398 64 178.1 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet net c@rd zuletzt noch für die Waren “Chipkarten für Mobilfunksysteme, Chipkarten für Bezahlzwecke, ausgenommen Chipkarten zum Bezahlen im öffentlichen Nahver- kehr“. Die Markenstelle des Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlen- der Unterscheidungskraft und des Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses be- anstandet, weil sie in der Bedeutung “Netz(werk)karte“ für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, daß es sich um Karten handele, die den Zugang zu einem Netz, zB dem Internet ermög- lichten; die grafische Ausgestaltung der Marke mit dem Ersatz des Buchstaben „a“ durch „@“ sei nicht schutzbegründend; denn „@“ sei ein zentrales Zeichen aus dem Bereich der Datenverarbeitung, das millionenfach verwendet werde. Die Mar- kenstelle für Klasse 9 hat demgemäß durch Beschluß die Anmeldung und durch einen weiteren Beschluß auch die Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie erachtet die Anmeldung mit nähe- ren Ausführungen für schutzfähig. Insbesondere verweist sie darauf, daß es bei den beanspruchten Chipkarten um Identifizierung gehe; sie seien daher nicht ver- gleichbar mit einer „Netzwerkkarte“ im Sinne einer Schaltung, die den Zugang zu einem Netz ermögliche; zudem komme der Zweck der Chipkarte mit dem ange- meldeten Begriff nicht zum Ausdruck, da die „Vernetzung“ - nach Identifizierung - - 3 - unabhängig von der Chipkarte durch das Mobilfunkendgerät bzw das Terminal erfolge. Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 1999 und vom 29. März 2000 aufzuheben- Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtli- chen Beschlüsse Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die an- gemeldete Marke “netc@rd“ ist für die noch beanspruchten Waren nach den Vor- schriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ohne Unterscheidungskraft sowie eine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. “net@rd“ besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der bean- spruchten Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben. “Net“ bedeutet in der englischen Sprache “Netz, Netzwerk“ und ist in dieser Be- deutung Teil der deutschen Gegenwartssprache (vgl BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom); im Zusammenhang mit dem Bereich der Telekommunikationsnetze wird „net“ häufig verwendet. Außerdem ist „net“ die gängige Kurzform für das Internet, dem wirtschaftlich bedeutendsten Netzwerk (vgl Duden, Das große Fremdwörter- - 4 - buch, 2. Aufl S 918; Microsoft Press, Computer Fachlexikon, Ausgabe 2000 S 493). Das englische Wort “card“ bedeutet “Karte“ und ist als solches längst in den deut- schen Sprachgebrauch eingegangen. Als “card“ werden - neben Magnetstreifen- karten - Chipkarten bezeichnet; das sind kleine Plastikkarten, auf die ein Prozes- sor-Chip mit internem Speicher aufgebracht ist (vgl Voss, Das große PC Lexikon 2000 S 195); solche Karten können universell eingesetzt werden; im Vordergrund steht aber vor allem die Funktion als elektronische Berechtigungs- und Ausweis- karte; typische Anwendungen sind zB digitale Signaturkarten. Durch einen voran- gestellten Zusatz zu dem Sachbegriff “card“ wird dabei, wie bei zusammenge- setzten Hauptwörtern allgemein üblich, schlagwortartig der genaue Einsatzbereich der betreffenden card bezeichnet (z.B. “Bahncard“, “AOK-card“, “Eurocard“, “Pay- card“). Dieser kann vergleichsweise eng sein (beispielsweise bei der Bahncard) oder auch keinen speziellen Einsatzbereich angeben, sondern lediglich die allge- meine Funktion erläutern wie bei der Paycard. Das Markenwort “netc@rd“ bedeutet wörtlich übersetzt “Netzkarte“. In Bezug auf die beanspruchten Waren beschreibt es kurz und treffend in sprachüblicher Weise ihren naheliegenden Einsatzzweck. Speziell für die beanspruchten “Chipkarten für Mobilfunksysteme“ liegt dies auf der Hand, weil solche Chipkarten bei modernen Mobiltelefonen eingesetzt werden, um ua die vom Netzprovider eingetragenen Identifizierungsdaten des Benutzers aufzunehmen und so einerseits die Nutzung des (Mobilfunk-)Netzes, andererseits die Abrechnung zu ermöglichen. Die beschreibende Bedeutung der Bezeichnung „netc@rd“ entfällt entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht deshalb, weil die Funkverbindung zum Netz nicht unmittelbar durch die Chipkarte, sondern durch das Mobiltelefon erfolgt. Denn die Chipkarte mit ihrer Ausweis- und Steuerungs- funktion ist das bestimmende Element, weil ohne sie der Zugang zum jeweiligen Provider und seinem Netz nicht möglich ist. - 5 - Für die beanspruchen “Chipkarten für Bezahlzwecke“ beschreibt „netc@rd“ ihren Einsatzbereich zwanglos in dem Sinne, daß mittels der Karte bargeldlos im elekt- ronischen Netz bezahlt werden kann. Im Bereich des bargeldlosen, elektronischen Zahlungsverkehrs gewinnen Chipkarten zunehmend an Bedeutung (vgl Schulze, Lexikon Computerwissen, S 77), vor allem wegen des Höchstmaßes an Sicherheit gegen Mißbrauch und der Risikominimierung gegenüber anderen bisher in Netzen gebräuchlichen, bargeldlosen Zahlungsarten. Auch kann mittels Chipkarte per Mobiltelefon - und damit über das Mobilfunknetz - bezahlt werden; dabei erfolgt mittels der Chip-Netzkarte (z.B. D1; D2) die Belastung über die Telefonrechnung. Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist- entgegen der von der Anmelderin wohl vertretenen Auffassung - nicht davon abhängig, ob die angemel- dete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich un- mittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung “dienen können“, ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwen- dung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Daß der Begriff „Netzkarte“ daneben auch die Bezeichnung für eine Fahrkarte für ein Verkehrsnetz ist, steht der genannten beschreibenden Bedeutung hier nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt wer- den, daß der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE), und im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Chipkarten, die Zugang zum und Nutzung des Mobilfunk- netzes oder des Internets betreffen können, sind andere Deutungen als die ge- nannten nicht nahegelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Anmelderin ange- führten „Neztwerkkarten“ (englisch: network adapter; auch netwerk board, network interface card, network card, vgl BECK EDV-Berater, Computer-Englisch S 412); - 6 - hierbei handelt es sich um Erweiterungskarten, die einen Computer mit zusätzli- chen Funktionen ausstatten; diese Netzadapter haben andere Funktionen als die als Ausweis und Berechtigungsnachweis dienenden Chipkarten: sie enthalten elektronische Bauelemente, die die gewünschten Funktionen bereitstellen, zB den physikalischen Netzwerkzugang ermöglichen (zB Ethernet Adapter oder die Fritz!Card für das Internet); auch diese Netzwerkkarten sind nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses. An dem Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses ändert auch die Ersetzung des Vokals „a“ durch das Zeichen „@“ nichts, weil sich diese Abänderung klanglich überhaupt nicht auswirkt, und sie sich optisch auch nur auf ein werbeübliches Blickfangelement oder auf einen Hinweis auf den Bereich des Internet und der Telekommunikation für die beanspruchten Waren beschränkt. Das „@“, das seit langem unverzichtbarer Bestandteil von e-mail-Adressen ist (vgl Langenscheidts Internet-Wörterbuch Englisch-Deutsch, 1997, S. 5), wird in der Werbung und in redaktionellen Beiträgen in Druckwerken blickfangartig als allgemein bildlicher Hinweis auf die Themen „Computer-Telekommunikation“, „e-mail“ und „Internet“ so vielfältig und zahlreich anstelle des Buchstabens „a“ verwendet (vgl Abel, Cy- bersl@ng, S. 13 sowie die in der mündlichen Verhandlung der Anmelderin vorge- legten Nachweise), dass ihm eine über einen Blickfang hinausgehende Wirkung nicht beizumessen ist. Das Freihaltungsbedürfnis an dem Wort „netcard“ erstreckt sich somit auch auf die vorliegende Schreibweise, weil darin keine Abwandlung, sondern eher dessen werbeübliche, fachspezifische Schreibweise zu sehen ist. Hinzu kommt, dass das Zeichen „@“ bei jeder Textbe- oder -verarbeitung heutigen Standards mit der Tastatur eingegeben werden kann und deshalb ein graphisch auffallender Bildcharakter nicht deutlich wird, auf den sich - auch für Dritte er- kennbar - der Schutzbereich des Zeichens beschränken ließe. Vielmehr unter- streicht - wie ausgeführt - gleichsam das Bildelement nur den Wortsinn. - 7 - Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren auch jegliche Un- terscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da erhebliche Teile des Ver- kehrs wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe sehen werden, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeich- neten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb. Aus der erwähnten “NetCom“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nichts zugunsten der Anmelderin hergeleitet werden. Diese Entscheidung befaßte sich mit der firmenrechtlichen Schutzfähigkeit des Firmenschlagworts “NetCom“. Inso- weit kam es lediglich auf die Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung nach § 5 Abs 2 MarkenG an. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um ein marken- rechtliches Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 MarkenG. Im übrigen kann auch markenrechtliche Begriff der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG dem firmenrechtlichen Begriff der Unterscheidungskraft (§ 5 Abs 2 MarkenG) nicht gleichgestellt werden. So werden an die Unterscheidungskraft von Firmenbezeichnungen und auch von Werktiteln regelmäßig geringere Anforderun- gen gestellt als an die Unterscheidungskraft von Marken (Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdnr 25 mwNachw). Vor allem aber weist die angemeldete Marke “net c@rd“, wie ausgeführt, einen eindeutigen warenbeschreibenden Sinn- gehalt auf. Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß der Bezeichnung “NetCom“ im Hinblick auf den für mehrdeutig erachteten Be- standteil “Com“ kein klarer Bedeutungsgehalt zukomme. Die Beschwerde ist daher ohne Erfolg. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wie von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung angeregt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hier weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung geboten, noch aus Gründen der Rechtsfortbildung angezeigt (§ 83 Abs 2 - 8 - MarkenG), da die vorliegende Entscheidung keine klärungsbedürftigen grundsätz- lichen Rechtsfragen aufwirft. Dr. Buchetmann Winter Voit Na