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Beschluss

25 W (pat) 233/99

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 233/99 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 56 686.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 28. Juli 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortkombination VITA-Venencreme ist am 2. Oktober 1998 für "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Er- zeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Ver- bandmaterial; Desinfektionsmittel" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be- schluss vom 28. Juli 1999 die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnis- ses verneint und die Anmeldung zurückgewiesen. Der Verkehr werde die ange- meldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit auch ohne eine Analyse als Hinweis auf Mittel auffassen, die sich belebend und vitalisierend auf erkrankte und ge- schwächte Venen auswirken. Dabei werde das Wort "VITA" in der Bedeutung für "vital, das Leben betreffend, Vitamine" ebenso wie "Venencreme" allgemein ver- standen. Wegen dieses beschreibenden Charakters fehle der angemeldeten Mar- ke nicht nur jegliche Unterscheidungskraft, sondern liege auch ein Freihaltungsbe- dürfnis vor. Das BPatG habe die Schutzfähigkeit von "Vita" im übrigen verneint. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An- trag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 1999 aufzuheben. Weiterhin regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss geäußerten Auffassung habe "VITA" nur die Bedeutung von "Leben". In Verbindung mit "Venencreme" ergebe sich daher keine beschreibende Aussage. Die Tatsache, dass das Patentamt be- reits mehrere Marken mit dem Bestandteil "Vita" eingetragen habe, sei bereits ein Anhaltspunkt für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke. Insbesondere aus der "VITA-MALZ"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs folge, dass "Vita" nicht als beschreibende Angabe aufgefasst werden könne, auch wenn es eine Vorstel- lung hervorrufe, dass die entsprechenden Waren eine dem "Leben" irgendwie för- derliche, d.h. biologisch vorteilhafte Beschaffenheit oder Wirkung hätten. Durch die in § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG enthaltene Formulierung "jegliche" sei klargestellt, dass schon eine ganz geringe Unterscheidungskraft ausreiche. Aus den genann- ten Erwägungen ergebe sich zugleich, dass ein Freihaltungsbedürfnis nicht be- stehe. Nach Verkündung des Beschlusses in der mündlichen Verhandlung, dass eine Entscheidung an Verkündungs Statt zugestellt werde, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 die Anmeldung hinsichtlich der Waren "diäteti- sche Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Desinfektionsmittel" zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der Ver- fahrensakten Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung Schutzhindernisse nicht ent- gegen. Soweit die Anmelderin die Anmeldung hinsichtlich der Waren "diätetische Erzeug- nisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Desinfek- tionsmittel" zurückgenommen hat, ist dem angefochtenen Beschluß nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 39 Rdn 3). Die angemeldete Marke verfügt hinsichtlich der nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung noch beanspruchten Waren "Pharmazeutische und veterinärmedi- zinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" über die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt insoweit auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der angemeldeten Wortkombina- tion "VITA-Venencreme" nicht um eine freihaltungsbedürftige Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Jedenfalls in ihrer hierfür maßgebenden Gesamtheit bzw in der Verbindung der Wörter (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 f "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION") kann der Bezeichnung kein für die Art, Beschaf- fenheit, Bestimmung oder Wirkung der noch beanspruchten Waren konkret be- schreibender Inhalt zugeordnet werden. Es kann hier daher als nicht entschei- dungserheblich dahinstehen, ob der Bestandteil "VITA" in Alleinstellung einen sol- chen unmittelbar warenbeschreibenden Charakter hat und folglich nicht schutzfä- hig wäre. Dabei ist zu beachten, daß der aus der lateinischen Sprache stammen- de Begriff "VITA" in erster Linie die Bedeutung "Leben" und im medizinischen Be- reich "Lebensfunktion, Lebenskraft" hat (DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 5. Aufl, - 5 - Seite 816), wobei der ebenfalls mögliche Sinngehalt "Lebenslauf, Biographie (von Personen aus der Antike oder dem Mittelalter) in dem hier relevanten Zusammen- hang von vornherein außer Betracht gelassen werden kann. In Verbindung mit dem weiteren Markenwort "Venencreme", das als solches zwar für die beanspruchten Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Er- zeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" eine glatt beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, gleichwohl aber in seiner Auswir- kung auf die Bedeutung und das Verständnis von "VITA" und der Gesamtbezeich- nung zu berücksichtigen ist, ist die Eignung eines sich danach für die angemeldete Marke ergebenden Aussagegehalts im Sinne von "Leben-Venencreme" zur sinn- vollen und sachgerechten Beschreibung von Eigenschaften der genannten Waren nicht erkennbar. Aber selbst, wenn man dem Wort "VITA" die Bedeutung "Lebens- kraft" beimißt, ergibt sich in Kombination mit der Sachbezeichnung "Venencreme" noch keine Gesamtaussage der angemeldeten Marke, welche in dieser Form zur konkreten, unmittelbaren Beschreibung von "Venencremes" - für andere Waren wäre eine Verwendung einer solchen Marke wohl irreführend - von den Wettbe- werbern benötigt würde und daher freigehalten werden müßte. Ein solcher begriff- licher Inhalt wäre allenfalls geeignet, eine eher undeutliche Vorstellung des Ver- kehrs über eine dem "Leben" bzw der "Lebenskraft" irgendwie förderliche arznei- liche oder biologische Wirkung einer so gekennzeichneten "Venencreme" hervor- zurufen (vgl hierzu BGH GRUR 1966, 436, 438 "VITA-Malz"). Vielmehr bedarf es der Ergänzung der beanspruchten Wortfolge oder weiterer ge- danklicher Schritte, um zu einer Aussage in dem von der Markenstelle genannten Sinne, nämlich "als Hinweis auf Mittel, die sich belebend und vitalisierend auf er- krankte und geschwächte Venen auswirken", zu gelangen. Erschließt sich der Be- griffsinhalt aber nur aufgrund einer solchen analysierenden Betrachtung und ist die angemeldete Bezeichnung für sich mehrdeutig und unklar, steht dies der Annah- me eines Interesses des Fachverkehrs, auf den im Rahmen des Freihaltungsbe- dürfnisses maßgeblich abzustellen ist, sich dieser Bezeichnung zur eindeutigen - 6 - Beschreibung der Waren bedienen zu können, entgegen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 93 mwN). Soweit in dem angefochtenen Beschluß der Markenstelle ausgeführt ist, ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise würden "VITA" allgemein im Sinne von "vital" oder "Vitamine" verstehen, vermag dies eine Zurückweisung der Anmeldung we- gen eines beschreibenden Inhalts nicht zu begründen. Denn eine solche Bedeu- tung des Wortes "VITA" ist weder durch Nachschlagewerke belegbar noch sind Beispiele für eine übliche Verwendung von "VITA" mit dem von der Markenstelle zugrundegelegten Sinngehalt aus der Werbung aufgezeigt oder sonst bekannt. Der Wortteil "VITA" stellt sich insbesondere nicht als sprachlich selbständige Ab- kürzung für "Vitamine", etwa in der Form "VITA B", "VITA C" usw, dar (vgl BGH GRUR 1966, 436, 438 "VITA-Malz"), während sich zur Beschreibung einer "vitali- sierenden" Wirkung wohl eher die Bezeichnung "vital" anbietet. Unter diesen Umständen kann dem angemeldeten Zeichen auch nicht jegliche Un- terscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden, wobei eine noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" mwN). Der angemel- deten Wortkombination kann – wie dargelegt – kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Viel- mehr stellt sich die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit als eine ihrem Inhalt nach noch hinreichend ungewöhnliche und begrifflich unscharfe Wortverbindung dar, welcher nicht die Eignung fehlt, als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden. - 7 - Nach alledem war der angefochtene Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 ins- gesamt aufzuheben. Kliems Engels Brandt Ko