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Beschluss

30 W (pat) 219/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 219/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 10 579.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung VITA Vitamin E forte für die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nicht- medizinische Zwecke, soweit in Klasse 5 enthalten." Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zu- rückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es handele sich um eine beschrei- bende Angabe. Die gegenständliche Wortzusammensetzung werde vom Verkehr im Sinne belebend und vitalisierend wirkender Mittel, die Vitamin E enthielten, ver- standen. Das Wort "VITA" in seiner Bedeutung für "vital, das Leben betreffend, Vitamine" werde ebenso allgemein erkannt werden wie der zusammengehörige Begriff "Vitamin E forte" als Hinweis auf eine besonders starke Vitamin E-Dosis. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie rügt im angegriffenen Beschluß eine zergliedernde Betrachtungsweise der Bestandteile "VITA" einerseits und "Vitamin E forte" andererseits. Auch könne "VITA" nicht mit "vital, das Leben be- treffend, Vitamine" gleichgesetzt werden. Die angemeldete Wortfolge bedürfe da- her für die Annahme eines beschreibenden Sinngehalt der Ergänzung oder weite- rer gedanklicher Schritte. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 MarkenG nicht entgegen. Die gegenständliche Bezeichnung ist nicht freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Bei der insoweit anzustellenden Betrachtung ist das Zeichen in seiner Gesamtheit maßgebend. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einzelbestand- teile für die angemeldeten Waren für sich gesehen als beschreibende Sachanga- ben schutzunfähig wären. "VITA" steht in dem hier gegebenen medizinischen Kontext für "Leben, Lebens- funktion, Lebenskraft" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch; Wahrig, Deut- sches Wörterbuch; Duden, Medizinische Fachausdrücke; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch; Reuter, Springer Wörterbuch Medizin). In diesen Bedeutungen han- delt es sich bei "VITA" isoliert betrachtet um eine Angabe, die fachsprachlich zur unmittelbaren Beschreibung und Bestimmung der vorliegenden Waren dienen - 4 - könnte und daher dem Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 unterliegen würde (Senat, PAVIS PROMA, Kliems 30 W (pat) 110/95 - VITA). Demgegenüber lassen sich die von der Markenstelle angenommenen Bedeutungen "vital, das Le- ben betreffend, Vitamine" in einschlägigen Fachlexikas nicht belegen und können demgemäß nicht zugrundegelegt werden (vgl auch BPatG, PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 233/99 – VITA-Venencreme). Bei dem Zeichenbestandteil "Vitamin E forte" handelt es sich um einen beschrei- benden Hinweis dahingehend, daß die so gekennzeichneten Produkte Vitamin E in einer höheren Konzentration (Duden, Medizinischer Fachausdrücke) enthalten. Die Schutzfähigkeit des vorliegenden Zeichens gründet sich trotz des beschrei- benden Charakters der Zeichenbestandteile auf den Umstand, daß diese bezie- hungslos nebeneinanderstehen und anders als bei den von der Markenstelle an- genommenen adjektivischen Bedeutungen keinen, ohne gedankliche Zwischen- schritte eindeutigen Sachhinweis ergeben. So können die Bestandteile ohne Ver- bindung oder mit einer Verknüpfung im Sinne von "und" ("Lebenskraft und Vitamin E forte") nebeneinanderstehen oder aber auch durch eine Präposition zueinander in Beziehung gesetzt werden (z.B. "Lebenskraft durch Vitamin E forte"; "Vitamin E forte für Lebenskraft"). In der gegebenen Struktur des Anmeldezeichens handelt es sich damit um eine ausfüllungsbedürftige, in dieser Form auch ungewöhnliche Verbindung zweier Substantive, die erst durch eine gedankliche Überlegung in ein logisches Verhältnis gebracht werden kann (vgl auch EuGH GRUR 2001, 1145 – Baby-dry). Dieses Maß an Eigenprägung begründet vorliegend den Schutzbereich des Anmeldezeichens und begrenzt ihn gleichzeitig (vgl Senat, PAVIS PROMA, Püschel, 30 W (pat) 237/01 – DUO-ACTIVE). - 5 - Da die Wortzusammensetzung aus den dargelegten Gründen nicht als beschrei- bende Sachangabe angesehen werden kann, fehlt ihr mangels besonderer Um- stände auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu