Beschluss
28 W (pat) 159/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
16mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 159/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 21 827.0 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deut- schen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 8 - vom 26. Juli 1999 aufgehoben. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren: "Rasierapparate und -klingen; Rasierkosmetik" ist die Wortmarke XTREME Die Markenstelle hat die Anmeldung mit der Begründung fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen, denn es handele sich um eine Abwandlung der für die beanspruchten Waren im Sinne von "außergewöhnlich" beschreibenden eng- lischsprachigen Angabe "extreme", wobei die Verkürzung im Anfangsbuchsta- ben "E" auf "X" in der Werbesprache üblich sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und die Wortmarke in das Markenregi- ster einzutragen. Zur Begründung führt sie aus, die Bezeichnung "XTREME" werde vom Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren als eines Phantasiewort ohne jeglichen Sachbezug verstanden und nicht als Abwandlung eines englischen Begriffes. Diesem Umstand entsprächen auch zahlreiche Voreintragungen von "xtreme" in unterschiedlichen Warenklassen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Das Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Bezeichnung ist bereits vor der Markenstelle zutreffend verneint worden. Der Senat hat insoweit ebenfalls keine gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen treffen können. Soweit die Markenstelle jedoch der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft abgesprochen hat, kann ihr aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Unter- scheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke inne- wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftsunterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefaßt zu werden. Sie fehlt, wenn der Bezeichnung im Zusammen- hang mit den beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffs- oder Aussagegehalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer geläufigen fremden Sprache handelt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt wie es ihm entgegentritt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und bei Beachtung des Eintragungsanspruchs (§ 33 Abs 2 MarkenG) kann der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es ist zwar zweifelhaft, ob bereits das Weglassen des Vokals "E" am Wortanfang die Eintragungsfähigkeit der Marke begründen kann. Denn dem Verkehr ist eine entsprechend verkürzte Wiedergabe von Wörtern wie "extact, extra, Experte, ex- press" auf zahlreichen Warengebieten bekannt (vgl die bereits im angefochtenen Beschluß zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 1. Sep- tember 1998, 24 W (pat) 270/97 - "xpertware"), so daß er damit allein keine - 4 - betriebskennzeichnende Eignung verbindet. Ob diese gängige Praxis der Wort- verkürzung auch für ein Wort wie "extrem" gilt, erscheint darüber hinaus ebenfalls fraglich. So finden sich nach den Feststellungen des Senats im Internet zwar mehrere Treffer mit "xtreme", bei denen das Wort aber ersichtlich kennzeichnend verwendet wird, was mit den von der Anmelderin ermittelten Voreintragungen kor- respondiert. Gleichermaßen wird zB. in der Werbung für ein Reinigungsmittel der Firma Sonax die Bezeichnung "X-treme" nach Art einer Marke herausgestellt. Letztlich können diese Fragen aber dahingestellt bleiben, denn der Senat konnte ohnehin nicht feststellen, daß auf dem vorliegenden Warengebiet der Rasierap- parate samt Zubehör einschließlich der Rasierkosmetik der angemeldeten Be- zeichnung überhaupt ein unmittelbar beschreibender Sinngehalt zukommt. Das mag darin begründet sein, daß im Gegensatz zu anderen werbeüblichen Superla- tiven wie "mega" oder "super" der entsprechende deutsche Ausdruck "extrem" üb- licherweise in einem beschreibenden Zusammenhang nicht in Alleinstellung ver- wendet wird sondern jeweils eines klärenden Zusatzes bedarf, was konkret und inwieweit etwas als "extrem" einzuordnen ist. Dementsprechend beschreibt die Anmelderin selbst ihr neues Produkt "Protector 3D Diamond" wie folgt: "Das Ge- heimnis der extremen Härte und Schärfe der neuen Klingen ist ein speziell auf diese Klingen ausgerichteter neuartiger Reinigungs- bzw Beschich- tungsprozeß ...". Der deutschen Bezeichnung "extrem" fehlt in Alleinstellung daher ein konkret faßbarer Aussagegehalt, was ihre Eignung als unmittelbar beschreibende Sachaussage für die vorliegend beanspruchten Waren ausschließt. Damit ergeben sich im Zusammenhang mit den Waren allenfalls schwammige und unklare Assoziationen, so daß der Marke nicht jegliche Eignung, betriebskennzeichnend zu wirken, abgesprochen werden kann. Mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen und daher mangels Vorliegen eines - 5 - Eintragungshindernisses kann der angemeldeten Marke die Eintragung nicht versagt werden. Die Beschwerde ist daher begründet. Stoppel Martens Kunze prö