Beschluss
30 W (pat) 267/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 267/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 15 409 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Sommer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung digiID als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen Geräte und Anlagen der Kontroll- und Sicherheitstechnik, nämlich Zutrittskontrollsysteme, Zugriffskontrollsysteme, biometrische Identifikation, Fingerabdruckerkennung, Personenidentifikation. Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich Software für Anlagen der Kontroll- und Sicherheitstechnik, Soft- ware für Datenerfassung und -auswertung. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die ange- meldete Marke, die aus einer Kombination des Wortes digi und den daran ange- fügten Großbuchstaben ID bestehe, enthalte lediglich einen beschreibenden Sachhinweis dahingehend, daß die damit gekennzeichneten Produkte auf der Di- gitaltechnik basierten bzw digitale Systeme darstellten, die eine Identifikation er- möglichten. Die Anmeldemarke nehme auf diese Zweckbestimmung und Eigen- schaft der Waren und Dienstleistungen unmittelbar Bezug. Der Verkehr erfasse - 3 - diesen Sinngehalt ohne gedanklichen Umweg und analytische Überlegung, so daß eine Eintragung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft ausge- schlossen sei. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und in Abrede gestellt, daß die Marke soviel wie "digitale Identifikation" heiße. Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise seien Spezialisten, die schon wegen des überschaubaren Marktsegments in dem angemeldeten Zeichen einen Her- stellerhinweis erblickten. Auch würden biometrischen Identifikationssysteme die Merkmale nie digital, sondern immer nur analog ermitteln, womit der Begriff "digital" nicht glatt beschreibend sein könne. Auf Hinweis des Senats, daß eine Zurückweisung wegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG in Betracht komme, wendet die Anmelderin ein, daß die Erkennung von biologischen Merkmalen (Fingerabdruck, Iris, Gesicht, Stimme) nicht als digitale Identifikation bezeichnet werde. Dafür gebe es vielmehr den Fachbegriff "bio- metrische Identifikation". Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamt- lichen Beschlusses Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist warenbeschreibend und somit wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließ- lich aus Angaben bestehen, die den Verkehr ua zur Bezeichnung der Beschaffen- heit oder Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren dienen bzw dienen können (ständige Rechtsprechung, zB BGH Markenrecht 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt). - 4 - Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist das Zeichen aus den beiden beschreibenden Abkürzungen bzw Kurzworten Digi und ID zusammengesetzt und läßt sich in seiner Gesamtaussage ohne weiteres mit dem fachspezifischen Begriff "digitale Identifikation" übersetzen. Daß Digi als Abkürzung für Digital steht, hat auch die Anmelderin nicht in Abrede gestellt. Ergänzend zu den zahlreichen, bereits von der Markenstelle angeführt Beispielen (und ohne daß es für die Entscheidung darauf ankommt) konnten noch folgende mit DIGI zusammen- gesetze Begriffe festgestellt werden: DIGICASH (digitales Geld), DIGICOM (digitale Kommunikation), DIGINET (Digitalnetz), DIGIPEATER (Digitalverstärker), DIGISAT (digitaler Datenübertragungsdienst über Satellit), DIGISET (digitale Setz- maschine; vgl hierzu Schulze, Computerkürzel, 1998, S 106). Das Kurzwort Digi steht also für "digital"„. Ebensowenig kann die Abkürzung ID in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine andere Bedeutung als "Identifikation" haben. Neben den bereits von der Markenstelle aufgeführten Nachweisen wird dies auch in neueren Veröffentlichungen bestätigt (vgl zB Linke, Winkler, Das M & T Computerlexikon, 2000, S 860; Rosenbaum, Informationstechnologie von A - Z, April 2000, Abkürzungen; Kreisel, Tabbert, Net Jargon, S 155; Voss, Data Becker, Das große PC-Lexikon 2000, S 445 usw). Der Begriff "digitale Identifikation" ist für alle beanspruchten Waren und Dienst- leistungen eine unmittelbar beschreibende Sachaussage. Die schnelle und zweifelfreie Identifikation des Benutzers ist im Kontroll- und Sicherheitstechnik von entscheidender Bedeutung. Die Digitaltechnik ermöglicht eine solche Erkennung mittels Zahlen, Namen oder anderer eindeutiger Schlüssel, wie zB der bio- metrischen Merkmale. Auch wenn diese Art der Identifikation zum Teil analog erfolgt, so muß deren Verarbeitung in EDV-Systemen ausschließlich in digitaler Form geschehen. Eine deratige Funktionsweise mit "digitale Identifikation" zu bezeichnen, steht somit nicht im Widerspruch zu der Art der Erkennung, sondern beschreibt sie zuteffend bei einem Verarbeitungsschritt. Dabei ist es nicht aus- geschlossen, daß die Identifikation anhand biologischer Merkmale auch mit dem - 5 - Fachbegriff "biometrische Identifikation" bezeichnet wird: Gleichwohl bleibt diese Art der Identifikation weiterhin eine "digitale Identifikation" (als weiteren Ober- begriff). Eine Internetrecherche ergab, daß diese naheliegende Bezeichnung bereits verwendet wird. Mehrer Treffer zeigten Fundstellen im Bereich der Er- kennung und Erfassung von Personen und Daten zB bei Kreditkartenunter- nehmen, Kontrollsystemen, Textchiffrierung udgl. Diese Recherche ergänzt und verstärkt die naheliegnden Anhaltspunkte, daß der mit dem angemeldeten Zei- chen abgekürzte Begriff zur zukünftigen freien Verwendung benötigt wird. Die Eintragung als Marke ist somit wegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht möglich. Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Dr. Buchetmann Sommer Richter Sommer ist in den Ruhestand versetzt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Na