Beschluss
30 W (pat) 147/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 21. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 303 25 752.0 30 W (pat) 147/06 Verkündet am … hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin artlieb eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. H b - 2 - G r ü n d e I . Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung digicorder für Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software und Softwareplattform für sol- che Geräte. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung in zwei Beschlüssen, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die sprachübliche Neu- schöpfung aus beschreibenden Bestandteilen werde als Sachhinweis darauf ver- standen, dass die Waren digital arbeiten und Geräte der Kommunikation darstel- len. So sei der Zeichenbestandteil „digi“ die Kurzform für „digital“, die auch in Zu- sammensetzungen mit anderen Begriffen gebräuchlich sei (z. B. DIGICOM, DIGIFON). Der Bestandteil „corder“ weise erkennbar auf das Wort „Recorder“, ei- nem Gerät zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild, hin. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie führt im Wesentlichen aus, die beiden Markenbestandteile seien keine Abkürzungen, die von der Mar- kenstelle herangezogenen Belege seien rechtlich nicht einschlägig. Im Übrigen verweist sie auf Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „digi“. - 3 - Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Juli 2005 und vom 10. August 2006 aufzuheben und die Marke einzutragen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete Bezeichnung „digicorder“ ist gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für diese angemeldeten Waren jegli- che Unterscheidungskraft fehlt. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungs- identität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH MarkenR 2004, 39 – City Service). Die Unterscheidungskraft einer Mar- ke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskrei- se zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnitts- empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 – Postkantoor). - 4 - Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlos- sen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer be- kannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer ent- sprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. – City Service). Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – markt- frisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr streng und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 – Libertel-Orange; a. a O. – Postkantoor). 2. Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Bezeichnung selbst diese ge- ringen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich aus- schließlich in der Beschreibung der beanspruchten Waren erschöpft (vgl. BGH a. a. O. – marktfrisch). Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Bestandteilen „digi“ und „corder“ zusammen. Das Element „digi“ ist eine insbesondere im Englischen ge- läufige Abkürzung des Begriffes „digital“ und steht für digitale Technik (vgl. EuG, T-0178/03 - DigiFilm, T-0179/03 - DigiFilmMaker; BPatG, 30 W (pat) 267/99 - digiID; 33 W (pat) 328/01 - digiMedia; 24 W (pat) 067/95 - DigiCenter - in PAVIS PROMA CD-ROM). Wie aus den der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überreichten Belegen ersichtlich, wird das englische Wort „recorder“ in englischen Zusammensetzungen auch in der in der Marke enthaltenen Kurzform „corder“ verwendet wie z. B. in der - 5 - Verbindung „camcorder“ - für einen Videokamerarecorder (eine Videokamera mit integriertem Videorecorder) (vgl. Antonin Kucera, Wörterbuch der exakten Natur- wissenschaften und der Technik, 2005), in „Digicam-Corder für Digitalkameras, die auch filmen können“ (unter www.focus.de/digital/diverses/pentax…), in „voice cor- der“ oder „call corder“ (vgl. www.callcorder.com; www.miniorgan.com...). Weiter wird aus den Belegen ersichtlich, dass der Verkehr im Bereich der (digitalen) Auf- nahme- und Wiedergabegeräte auch in Verbindung mit einem deutschen Wort die Kurzform „corder“ verwendet (vgl. „Canon: Kamera-Corder in HD“ unter www. videoaktiv.de...; „Camcorder ohne „corder“- extrem gute Webcam“ unter www. slashcam.de/info/Camcorder...). Die Langform von „corder“, das englische Wort „recorder“, wird für „Rekorder, Aufzeichnungsgerät, Registriergerät“ (vgl. PONS Großwörterbuch Englisch 1. Aufl. 2001) im technischen Bereich in zahlreichen Zu- sammensetzungen verwendet wie z. B. „digital recorder (digitales Aufzeichnungs- gerät), data recorder (Datenschreiber), sound recorder (Tonaufnahmegerät), voice recorder (Diktiergerät) (vgl. LEO-Online Lexikon der TU München unter dict.leo.org.) und ist in den Zusammensetzungen „Kassettenrecorder, Videorecor- der auch in die deutsche Sprache eingegangen. Die angemeldete Bezeichnung „digicorder“ - somit als Verbindung zweier Abkür- zungen - und Kurzform des englischen Wortes „digital recorder“ bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung „digitales Aufzeichnungsgerät“ und ist entsprechend der obengenannten Zusammensetzung sprachüblich gebildet. Beide Markenbestand- teile werden dabei in Übereinstimmung mit ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehen- den Begriff. In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne Weite- res verstehen. Der Verkehr ist insbesondere im vorliegend relevanten Bereich der Medientechnik sowie der Computerhard- und -software an die englische Sprache sowie an englische Fachausdrücke und englische Wortneuschöpfungen - auch - 6 - durch die Verwendung von Abkürzungen - gewöhnt, weshalb sich ihm der Sinnge- halt von „digicorder“ ohne Weiteres erschließt. Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruch- ten Waren daher nahe, die angemeldete Bezeichnung „digicorder“ als “digitales Aufzeichnungsgerät“ zu verstehen. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren ergibt die angemeldete Bezeichnung „digicorder“ die zur Beschreibung ge- eignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die ein digitales Aufzeichnungsgerät oder Teile hiervon darstellen, für ein digitales Aufzeichnungsgerät“ bestimmt sind oder hierfür verwendet wer- den. Bei den beanspruchten Waren „Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten” handelt es sich um solche, die sämtlich mit dem (Ober)Begriff „digitaler Rekorder“ bezeichnet werden können, da ein Rekor- der ein Gerät zum Aufzeichnen von akustischen und/oder visuellen Sinneswahr- nehmungen ist, wobei hierunter ganz allgemein auch die wiederaufführbare Auf- zeichnung von Signalen zu verstehen ist. Dabei wird eine Datei produziert, die am Computer auch weiterbearbeitet werden kann (vgl. Online-Lexikon Wikipedia unter http://wikipedia.org/wiki/Recorder). Entgegen der Ansicht der Anmelderin fällt auch der mit „camcorder“ bezeichnete Videokamerarecorder unter jeden der von der Anmelderin beanspruchten Gerätebereiche. Die beanspruchte Software kann für diese digitalen Recorder bestimmt sein und die beanspruchte Softwareplattform kann sich hierauf beziehen, so dass auch insofern eine beschreibende Bedeutung auf der Hand liegt. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf die Eintragung vergleichbar gebildeter Marken berufen. Die mitgeteilten Beispiele betreffen sämtlich anders gebildete Wortzusammensetzungen, denen lediglich der Bestandteil „DIGI-„ gemeinsam ist. Aus inländischen Voreintragungen von Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) - 7 - grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Er- messens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. – Nr. 60 ff. „Henkel“). Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Ko