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Beschluss

33 W (pat) 6/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 6/00 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 06 802.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. Februar 1999 die Wortmarke Eurowood für die Waren "Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauholz; Platten, nicht aus Me- tall; Leisten; Profilleisten; Holzwerkstoffe" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 22. September 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer be- schreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke enthalte lediglich den beschreibenden Hinweis, daß die beanspruchten Waren aus Holz nach einem europäischen Stan- dard bestünden. Das Präfix "Euro-" werde sprachüblich als Kürzel für "Europa", "europäisch" verwendet und sei hier mit einem glatten Warennamen kombiniert. Derartige Wörter ließen sich häufig als bereits gebräuchliche Fachausdrücke feststellen. Der beschreibende Sinngehalt der weder eigenartigen noch phanta- - 3 - sievollen Zusammensetzung erschließe sich dem Verkehr ohne weiteres, denn der englische Begriff "wood" sei dem Verkehr im Zusammenhang mit den hier be- troffenen Waren leicht verständlich. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein- gelegt. Sie beantragt, den Beschluß vom 22. September 1999 aufzuheben, und trägt vor, da dem Begriff "Euro" mehrere Bedeutungen zugeordnet werden könnten, eigne sich die Bezeichnung "Eurowood" nicht als freizuhaltende Sachangabe. Der Bestandteil "Euro" habe nicht allein die von der Markenstelle festgestellte Bedeutung als Abkürzung für "Europa" oder "europäisch". Vielmehr bezeichne das Wort "Euro" auch die aktuell gültige europäische Währung. Bei dem Begriff "Euro" denke der angesprochene Verkehr zunächst an die in ständi- ger Diskussion befindliche "europäische" Währung. Auf Grund der Währungsum- stellung in die Währung Euro sähen die angesprochenen Verkehrskreise in dem "Euro"-Wortbestandteil nicht mehr die Gedankenverbindung zum europäischen Markt. Für Holz und Holzwaren gebe es auch keine europäischen Standards oder Normen. Im übrigen werde ein nicht unerheblicher Teil des inländischen Verkehrs die englischsprachige Wortzusammensetzung "Eurowood" mangels Sprachkennt- nis nicht verstehen. II Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts zu der Beurteilung gelangt, daß der angemeldeten Marke "Eurowood" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren jedenfalls bereits jegliche Unterscheidungskraft - 4 - gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen. Einer als Marke angemeldeten Bezeichnung mangelt es insbesondere dann an der erforderlichen, auch noch so geringen Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, wenn ihr ein für die in Frage stehenden Waren im Vorder- grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl zB BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Gerade dies ist bei der Anmeldemarke "Eurowood" der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise - vor allem Handwerker und Bauunterneh- mer, aber auch Heimwerker - werden die angemeldete Bezeichnung "Eurowood" hinsichtlich der beanspruchten Waren - insbesondere auch soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung die Einschränkung des Warenverzeichnisses auf die Waren "Baumaterialien, nicht aus Metall, nämlich Fensterbänke" in Erwägung gezogen hat - ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Angabe auffassen. Der Senat geht zwar mangels eines lexikalischen Nachweises von einer Wort- neuschöpfung aus, der Verkehr wird aber den sprachüblich gebildeten Ausdruck "Eurowood" unwillkürlich in erster Linie bloß als Kurzform mit der Bedeutung "europäisches Holz", "Holz aus Europa" verstehen. Wie die Anmelderin nicht in Frage stellt, gibt es zahlreiche deutsche ebenso wie englische Begriffe mit dem Bestimmungswort "Euro-"; insbesondere in den Medien begegnet man auch alltäglich weiteren neuen Sachbegriffen mit dem Präfix "Euro-". Das allgemeine Publikum ist unter anderen an Wortverbindungen des Kürzels "Euro-" mit Warennamen wie "Europalette", "Eurosuper", "Euroscheck", "EUROMARMOR" etc gewöhnt (vgl zB Anzeige im Kreisboten STA vom 26. April 2000, S 32:EUROMARMOR; BPatG Beschluß vom 2. Juli 1997 - 28 W (pat) 194/96 - Euroglas). Der Ansicht der Anmelderin, nach Einführung der europäischen Gemeinschaftswährung denke der Verkehr bei dem Wort "Euro" nunmehr regelmäßig zunächst an die Währungsbezeichnung, so daß die Wort- - 5 - kombination "Eurowood" hier mehrdeutig und eigenartig wirke, vermag der Senat allerdings nicht zu folgen. Bereits lange vor der Einführung der europäischen Ge- meinschaftswährung mit dem Namen "Euro" ist das allgemein geläufige Bestim- mungswort "Euro-" in vielen Begriffen als Kürzel für "Europa", "europäisch" ver- wendet worden. Mit steigender Bedeutung der neuen Währung "Euro" treten zwar mittlerweile ständig immer mehr Wortverbindungen auf, in denen das Bestim- mungswort "Euro-" die Währung meint. Die Währungsbezeichnung "Euro" hat aber die Bedeutung des Präfixes "Euro-" im Sinne von "Europa", "europäisch" nicht abgelöst, sondern ist vielmehr hinzugetreten. Welcher Sinngehalt dem Wortbestandteil "Euro-" jeweils zukommt, läßt sich somit erst aus dem wörtlichen und sachlichem Zusammenhang entnehmen. In Kombination mit dem englischen Begriff "wood", der als ein zum Grundwort- schatz der englischen Sprache gehörendes Wort (vgl E. Weis, Grund- und Auf- bauwortschatz Englisch, Ernst Klett Verlag, 1995, S 115) sowie als glatt beschrei- bende Materialangabe der beanspruchten Waren vom Verkehr ohne weiteres im Sinne von "Holz" verstanden wird, kann der Bestandteil "Euro" hier jedoch sicher nicht die europäische Gemeinschaftswährung bezeichnen, da dies offensichtlich keinen vernünftigen Sinne ergäbe, während die Bedeutung "europäisches Holz", "Holz aus Europa" äußerst naheliegend erscheinen muß. Die im Vordergrund stehende Aussage der Anmeldemarke "Eurowood", daß es sich bei dem Material der beanspruchten Waren um Holz handelt, das aus Europa stammt, stellt nämlich eine die Abnehmer durchaus interessierende Eigenschaft der angebotenen Waren dar. Denn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise lehnt schon aus Gründen des Umweltschutzes den Einsatz von Tropenholz strikt ab. Im übrigen verlangt der Verkehr häufig ökologisch un- bedenkliches und qualitativ bekanntes "heimisches Holz", "skandinavisches Holz" etc oder jedenfalls europäisches Holz (vgl zB Anzeige im Kreisboten STA vom 26. April 2000, S 31: TomWood-made in Bavaria, Ökologisch und qualitativ hochwertig, Ausschließlich aus skandinavischem Holz ...). - 6 - Zudem könnte die Auffassung der Bezeichnung "Eurowood" im Sinne von "europäisches Holz" noch dadurch begünstigt werden, daß fachbegriffliche Namen vom Baumarten, die geographische Herkunftsangaben enthalten - wie bei- spielsweise "Europäische Lärche", "Europäische Hopfenbuche", "Europäische Zirbelkiefer", "Orientbuche", "Orientfichte", "Chinesisches Rotholz", "Japanischer Ahorn", "Kanadische Pappel", "Andentanne", "Kaukasusfichte", "Libanonzeder" - nicht ungewöhnlich sind. Die Annahme der Markenstelle des Patentamts, der Verkehr werde die angemel- dete Bezeichnung "Eurowood" als beschreibenden Hinweis auf die Einhaltung eines bestimmten europäischen Standards oder europäischer Normen für Holz und Holzwaren auffassen, erscheint dem Senat zwar weniger wahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Ob die Behauptung der Anmelderin zutrifft, es gebe auf dem Gebiet der Holzwaren keine europäischen Standards oder Normen, kann hier dahingestellt bleiben. Denn europäische Verordnungen, Richtlinien und Normen gelten bereits so umfangreich und in ständig zunehmendem Maße für vielfältige Produkte, insbesondere auch in land- und forstwirtschaftlichen Bereichen, daß selbst Fachleute eine ihnen (noch) nicht bekannte Holz oder Holzwaren be- treffende Normung für möglich halten können, zumal qualitative und anwendungs- spezifische Holzkategorien handelsüblich sind. Letztlich werden die Abnehmer der beanspruchten Waren die angemeldete Be- zeichnung "Eurowood" jedenfalls ausschließlich als rein beschreibende Angabe und keineswegs als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmittel anse- hen, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob und inwiefern die angespro- chenen Verkehrskreise den Begriffsinhalt entweder als Herkunftsangabe des Hol- - 7 - zes oder teilweise eher als einer Normung entsprechende Qualtitätsangabe verstehen werden. Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Ur- laubs an der Unterschrift verhindert. v. Zglinitzki Pagenberg v. Zglinitzki Cl