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Entscheidung

5 StR 448/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR448.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 448/25 vom 18. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat ist nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss vom 9. Ap- ril 2025 berufen, da noch keine Abhilfeentscheidung des Landgerichts ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 5 StR 209/25 mwN). Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 09.04.2025 - 618 KLs 3/24 5101 Js 127/22