Entscheidung
5 StR 209/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR209
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR209.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 209/25 vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Mangels Abhilfeentscheidung des Landgerichts ist der Senat nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts vom 12. Dezember 2024 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 5 StR 92/13; vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392). Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 12.12.2024 - 2 KLs 592 Js 35170/22 jug.