Entscheidung
VIa ZR 449/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:281025UVIAZR449
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:281025UVIAZR449.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 449/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing, Dr. F. Schmidt und die Richterin Pastohr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2022 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung hinsichtlich der vom Berufungsantrag zu 1 umfassten Deliktszinsen in Höhe von 6.694,79 € - aufgeho- ben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 25.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten herge- stellten, gebrauchten Mercedes-Benz (E-Klasse), der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. Der Kläger hat die Beklagte zuletzt auf Erstattung des Kaufpreises abzü- glich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereig- nung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der 1 2 3 - 3 - Beklagten und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge im tenorierten Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 826 BGB zu, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen sei. Die Verwendung eines Thermo- fensters reiche hierfür nicht aus, da sich insbesondere nicht feststellen lasse, dass die Beklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, eine unzulässige Ab- schalteinrichtung zu verwenden, und einen darin - unterstellt - liegenden Geset- zesverstoß billigend in Kauf genommen habe. Dass die Beklagte hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sittenwidrig gehandelt habe, sei nicht sub- stantiiert vorgetragen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbe- reich der letztgenannten Vorschriften liege. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 4 5 6 7 - 4 - 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die seitens der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Über- einstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu ei- ner deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 8 9 10 - 5 - III. Die Berufungsentscheidung ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Um- fang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nach- dem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berech- nen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2020 - 28 O 8/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2022 - 23 U 532/21 - 11 12 - 6 - Verkündet am: 28. Oktober 2025 Wendt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle