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Leitsatz

EnVR 72/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230925BENVR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230925BENVR72.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 72/23 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Besonderes Missbrauchsverfahren EnWG § 31 a) Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsver- fahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortfüh- rung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17). b) Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die Regulie- rungsbehörde einen Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG rechtsfehlerhaft als un- zulässig zurückweist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen, etwaige behördliche Aufklärungsdefizite selbst beheben und un- klare Rechtsfragen selbst entscheiden. BGH, Beschluss vom 23. September 2025 - EnVR 72/23 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde- gericht zurückverwiesen. Gründe: A. Die Antragstellerin betreibt zwei im Jahr 2018 in Betrieb genomme- ne Photovoltaikfreiflächenanlagen am Standort F (nachfolgend zusammen: Pho- tovoltaikanlage F oder Anlage). Den dort erzeugten Strom speist sie seit dem 10. Oktober 2018 in das von der weiteren Beteiligten betriebene Verteilernetz ein. Um für ihn die Marktprämie nach §§ 19, 20 EEG 2017 zu erhalten, schloss die Antragstellerin im Februar 2018 mit der N GmbH einen Vertrag zur Direktver- marktung. Die N GmbH meldete die Anlage gegenüber der weiteren Beteiligten zu ihrem Bilanzkreis an, über den sie Strom aus verschiedenen Solar- und Bio- masseanlagen nach dem Marktprämienmodell bilanzierte und vermarktete (nachfolgend: Marktprämien-Bilanzkreis). Die weitere Beteiligte bestätigte im Juni 2018 zunächst die fristgerechte Überführung der Photovoltaikanlage F in den benannten Marktprämien-Bilanzkreis. Im Januar 2019 lehnte sie gegenüber der N GmbH deren Antrag auf Überführung der Photovoltaikanlage F in ihren Marktprämien-Bilanzkreis mit der Begründung rückwirkend ab, es fehle an einer der im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelten Fördervoraussetzung für die 1 - 3 - Anlage. Da die N GmbH die Anlage nicht zu einem ihrer anderen Bilanzkreise ummeldete, bilanzierte die weitere Beteiligte den Strom aus der Photovoltaikan- lage F in der Folgezeit in einem eigenen Bilanzkreis für erneuerbare Energien. In einem von der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten durchgeführ- ten Votumsverfahren bejahte die Clearingstelle EEG/KWKG am 10. November 2020 für den in der Photovoltaikanlage F erzeugten und in das Netz der weiteren Beteiligten eingespeisten Strom einen Förderanspruch nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz 2017. Die N GmbH beantragte im Januar 2021 bei der weiteren Beteiligten, die Photovoltaikanlage F mit Wirkung für die Zukunft in ihrem Markt- prämien-Bilanzkreis anzumelden, was die weitere Beteiligte zum 1. Februar 2021 umsetzte. Im Februar 2021 teilte die N GmbH ihr mit, dass sie zu einer Aufnahme der Photovoltaikanlage F in ihren Marktprämien-Bilanzkreis rückwirkend zum 10. Oktober 2018 nur bereit sei, wenn sich die weitere Beteiligte zur Übernahme der - mit knapp 600.000 € bezifferten - Ausgleichsenergiekosten bereit erkläre. Dies lehnte die weitere Beteiligte ab. Sie zahlte für den Zeitraum vom 10. Oktober 2018 bis 31. Januar 2021 für den aus der Photovoltaikanlage F in ihr Netz einge- speisten Strom keine Marktprämie an die Antragstellerin. Am 8. Juni 2021 hat die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens mit der Feststellung be- antragt, dass sich die weitere Beteiligte missbräuchlich verhalten habe, indem sie die Zuordnung der Photovoltaikanlage F zum Marktprämien-Bilanzkreis der N GmbH für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 31. Januar 2021 zurückge- wiesen habe (Missbrauchsantrag). Mit Beschluss vom 30. Mai 2022 (BK6-21-075) hat die Bundesnetzagentur den Missbrauchsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese verpflichtet, den Miss- brauchsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu 2 3 4 - 4 - zu bescheiden. Hiergegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der Rechts- beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde erstrebt. B. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschwerdeent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Das Beschwerdegericht (RdE 2023, 333) hat ausgeführt, die Bun- desnetzagentur habe rechtsfehlerhaft ein gegenwärtiges erhebliches Interesse der Antragstellerin an einer Überprüfung der von der weiteren Beteiligten für den Zeitraum vom 10. Oktober 2018 bis 31. Januar 2021 verweigerten Zuordnung der Photovoltaikanlage F zum Marktprämien-Bilanzkreis der N GmbH verneint und daher den Missbrauchsantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Das beanstandete Verhalten der weiteren Beteiligten berühre die wirtschaftlichen In- teressen der Antragstellerin erheblich. Nach ihrem Vorbringen seien ihr infolge der für den Zeitraum vom 10. Oktober 2018 bis 31. Januar 2021 verweigerten Zuordnung der Photovoltaikanlage F zum Marktprämien-Bilanzkreis der N GmbH Marktprämienzahlungen in Höhe von rund 1,2 Mio. € entgangen. Auch wenn das Verhalten der weiteren Beteiligten im Zeitpunkt der Antragstellung im besonderen Missbrauchsverfahren bereits beendet gewesen sei, fehle es nicht an der nach dem Sinn und Zweck des § 31 EnWG als Streitschlichtungsinstrument erforderli- chen gegenwärtigen Interessenbeeinträchtigung der Antragstellerin. Nicht erfor- derlich sei darüber hinaus die Gegenwärtigkeit des gerügten Verhaltens oder der Rechtsverletzung, sodass auch ein beendetes Verhalten Gegenstand eines Missbrauchsantrags nach § 31 EnWG sein könne, wenn die Verhaltensänderung nicht zu einer vollständigen Streitbeilegung führe. Eine der Streitschlichtung zugängliche gegenwärtige Interessenbeein- trächtigung der Antragstellerin sei auch deshalb zu bejahen, weil die weitere Be- teiligte im Beschwerdeverfahren an ihrer Auffassung festhalte, wegen der aus ihrer damaligen Sicht unklaren Förderfähigkeit dazu berechtigt gewesen zu sein, die Zuordnung der Photovoltaikanlage F zum Marktprämien-Bilanzkreis der N GmbH im Zeitraum vor dem 1. Februar 2021 zu verweigern, und daher eine 5 6 7 - 5 - Einstandspflicht für die durch ihre Weigerung bei der Antragstellerin eingetrete- nen negativen wirtschaftlichen Folgen in Abrede stelle. Die in der Änderung der Bilanzkreis-Zuordnung zum 1. Februar 2021 liegende Verhaltensänderung der weiteren Beteiligten wirke nicht positiv auf den davorliegenden Zeitraum und die daraus resultierende wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragstellerin zurück. Daher sei, auch wenn sich die begehrte Überprüfung auf einen in der Vergan- genheit liegenden Sachverhalt beziehe, eine Streitschlichtung noch sinnvoll mög- lich. Zudem könne wegen der Bindungswirkung nach § 32 Abs. 4 EnWG bereits die bloße Feststellung einer Zuwiderhandlung durch die Regulierungsbehörde streitbeilegend wirken. Die Bundesnetzagentur sei ohne Prüfung durch das Beschwerdegericht, ob eine Rechtsverletzung durch die weitere Beteiligte vorliege und damit die ma- teriellen Voraussetzungen für den Erlass des begehrten Missbrauchsausspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfüllt seien, zur Neubescheidung zu ver- pflichten. Dem stünden die - im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfah- ren entsprechend anzuwendenden - Grundsätze des § 113 Abs. 5 VwGO nicht entgegen, wonach das Gericht zur Herstellung der Spruchreife verpflichtet sei. Die materielle Prüfung, ob die Ablehnung der beantragten Bilanzkreis-Zuordnung durch die weitere Beteiligte für den Zeitraum vom 10. Oktober 2018 bis zum 31. Januar 2021 als relevante Rechtsverletzung im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG einzuordnen sei, betreffe eine komplexe energiewirtschaftliche Fragestel- lung. Die Beantwortung solcher Fragen sei durch das besondere Missbrauchs- verfahren nach § 31 EnWG bewusst der mit besonderen Fachkompetenzen aus- gestatteten Regulierungsbehörde übertragen worden, damit diese mit dem Ziel der Streitbeilegung tätig werden könne. Das lasse es in der Gesamtwürdigung als zulässig und angezeigt erscheinen, die Sache ohne vorherige Bejahung einer Rechtsverletzung an die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung zurückzuver- weisen. 8 - 6 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem ent- scheidenden Punkt nicht stand. Zwar hat das Beschwerdegericht die Zurückwei- sung des Antrags der Antragstellerin auf Durchführung eines besonderen Miss- brauchsverfahrens als unzulässig durch die Bundesnetzagentur zu Recht als rechtsfehlerhaft eingeordnet (dazu nachfolgend 1). Es durfte die Bundesnetza- gentur jedoch nicht ohne eigene rechtliche Prüfung der Begründetheit des Miss- brauchsantrags zur Neubescheidung der Antragstellerin verpflichten (dazu nach- folgend 2). 1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Bundesnetzagentur den von der Antragstellerin im besonderen Missbrauchsver- fahren erhobenen Antrag auf Überprüfung des Verhaltens der weiteren Beteilig- ten im Zusammenhang mit der Bilanzkreiszuordnung der Photovoltaikanlage F nicht als unzulässig zurückweisen durfte. Die Bundesnetzagentur hat eine Inter- essenberührung der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG durch die Weigerung der weiteren Beteiligten, die Anlage für den Zeitraum vom 10. Okto- ber 2018 bis zum 31. Januar 2021 wie beantragt dem Marktprämien-Bilanzkreis der N GmbH zuzuordnen, zu Unrecht wegen fehlender Gegenwärtigkeit verneint. a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG können Personen, deren Interessen durch das Verhalten eines Netzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Re- gulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen; die Berührung erheblicher wirtschaftlicher Interessen reicht dafür aus (BGH, Be- schlüsse vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 16; vom 23. No- vember 2021 - EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 14 - Netzreservekapazität II). Der - im Präsens gehaltene - Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG spricht dafür, dass sein Anwendungsbereich grundsätzlich nur bei einer gegenwärtigen Inte- ressenberührung durch das beanstandete Verhalten eröffnet ist (vgl. Hollmann in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 15; s. auch Baumgart in Assmann/Peiffer, BeckOK EnWG [Stand: 1. Juni 2025], § 31 Rn. 16; Weyer in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 31 EnWG Rn. 10). Das folgt aus der Zwecksetzung des § 31 EnWG, wonach - in Umsetzung von Art. 23 9 10 11 - 7 - Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG (sodann Art. 37 Abs. 11 der Richtlinie 2009/72/EG, jetzt Art. 60 Abs. 2 Richtlinie 2019/944 [EU] - nachfolgend EltRL 2003, 2009 und 2019) - die Regulierungsbehörde in den dort geregelten Fällen als Streitbeilegungsstelle eine Entscheidung treffen soll (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Oktober 2018 - EnVR 22/17, juris Rn. 15 f. - Galvanische Verbin- dung). b) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur setzt § 31 EnWG darüber hinaus nicht voraus, dass das als rechtswidrig beanstandete Verhalten des Netzbetreibers selbst andauert, nicht nur seine (negative) Wirkung auf die berechtigten Interessen des Antragstellers. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass auch ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile be- endetes Verhalten eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfah- rens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen kann. Dies folgt aus der Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes, aus Sinn und Zweck des § 31 EnWG als Streitbeilegungsinstrument sowie dem weiten Verständnis der Interessenberührung, wie es sich aus der unionsrechtlichen Grundlage der Norm in Art. 23 Abs. 5 EltRL 2003, Art. 37 Abs. 11 EltRL 2009 und Art. 60 Abs. 2 EltRL 2019 ergibt. aa) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, spricht die Sys- tematik der Vorschriften über das allgemeine und das besondere Missbrauchs- verfahren in §§ 30 und 31 EnWG sowie über das Aufsichtsverfahren in § 65 EnWG dafür, den Anwendungsbereich des besonderen Missbrauchsverfahrens auch für ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Netzbetreibers zu er- öffnen, das die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers (weiterhin) berührt (BGH, RdE 2018, 531 Rn. 17). Nach § 65 Abs. 3 EnWG und nach dem mit Wir- kung vom 27. Juli 2021 eingefügten Absatz 3 des § 30 EnWG kann die Regulie- rungsbehörde bei Bestehen eines berechtigten Interesses auch eine Zuwider- handlung feststellen, nachdem diese beendet ist. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass dies nicht auch für das besondere Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG gelten sollte. Dessen Zweck erschöpft sich im Verhältnis zu 12 13 - 8 - den beiden anderen Verfahrensarten darin, dem Antragsteller im Fall der Ableh- nung einer Überprüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG durch die Regulierungs- behörde eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen, während dort nur eine Überprüfung des der Regulierungsbehörde zustehenden Aufgreif- und Auswahlermessens erfolgt (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, EnWZ 2014, 470 Rn. 15 - Stromnetz Homberg). Aus dem Fehlen einer § 30 Abs. 3 EnWG und § 65 Abs. 3 EnWG entsprechenden ausdrücklichen Regelung in § 31 EnWG kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Anders als beim allgemeinen Missbrauchsverfahren und beim Aufsichtsverfahren ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses beim besonderen Missbrauchsverfahren bereits Voraussetzung für das Tätigwerden der Regulierungsbehörde, während diese ein Verfahren nach § 30 Abs. 2 EnWG und Maßnahmen nach § 65 EnWG auch ohne die Feststellung der Berührung von Interessen Dritter allein wegen eines rechtswidrigen Verhaltens des Netzbetreibers beziehungsweise Elektrizi- tätsversorgungsunternehmens durchführen kann. § 30 Abs. 3 und § 65 Abs. 3 EnWG stellen insofern eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von allge- meinem Missbrauchsverfahren und Aufsichtsverfahren für ein in der Vergangen- heit liegendes Fehlverhalten dar, der es in § 31 EnWG nicht bedurfte. bb) Anders als die Bundesnetzagentur meint, streitet auch die Funktion des § 31 EnWG als (zügiges) Streitbeilegungsinstrument nicht dagegen, vergan- genes Verhalten eines Netzbetreibers, das die erheblichen Interessen des An- tragstellers weiterhin berührt, als zulässigen Gegenstand eines besonderen Missbrauchsverfahrens einzuordnen (BGH, RdE 2018, 531 Rn. 18). Ziel des Ver- fahrens ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Netzbetrei- bers, wozu die Regulierungsbehörde als sachnahe, kompetente und unabhän- gige Institution berufen ist. Dieser Funktion kann sie auch im Hinblick auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt gerecht werden, der unmittelbare Ursache für einen ungelösten aktuellen Konflikt ist. Da sie keine Entscheidung über etwaige Sekundäransprüche des Antragstellers zu treffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - EnVR 7/19, RdE 2021, 141 Rn. 49 - Baltic Cable AB II), beschränkt sich ihre Aufgabe auch in einem solchen Fall auf die 14 - 9 - Kontrolle der Vereinbarkeit des gerügten Verhaltens mit den energiewirtschafts- rechtlichen Normen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens aufwändiger wäre, wenn das beanstandete Verhalten beendet ist, aber erhebliche wirtschaftliche Nachwirkungen hat, als wenn es noch andauert. Insofern ist auch die von der Rechtsbeschwerde ins Feld geführte enge Fristenbindung der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 EnWG kein durchgreifendes Argument gegen eine Beschränkung des Verfahrensge- genstands des § 31 EnWG auf anhaltende Rechtsverstöße durch den Netzbe- treiber. cc) Soweit die Bundesnetzagentur geltend macht, die Schutzrichtung des besonderen Missbrauchsverfahrens liege darin, eine missbräuchliche Ver- haltensweise abzustellen, und sein Verfahrensziel bestehe (allein) in einer Ver- haltensänderung des Netzbetreibers, kann dem nach den vorstehenden Ausfüh- rungen und unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Grundlage des § 31 EnWG nicht beigetreten werden. Art. 23 Abs. 5 EltRL 2003, Art. 37 Abs. 11 EltRL 2009 und Art. 60 Abs. 2 EltRL 2019 sehen jeweils vor, dass jeder Be- troffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen der Richtlinie ein- gegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat, damit die Regulierungsbehörde befassen kann, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ein- gang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Ausgehend von der weiten For- mulierung des Art. 37 Abs. 11 EltRL 2009, wonach die Zuständigkeit der Regu- lierungsbehörde als Streitbeilegungsstelle für die Beschwerde "jedes Betroffe- nen" besteht, hat der Gerichtshof der Europäischen Union aus dem Regelungs- zusammenhang geschlossen, dass bei einer Einschränkung des Anwendungs- bereichs auf Personen, die unmittelbar betroffen sind, nicht die gebotene volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen gewährleistet wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-360/19, NVwZ-RR 2021, 153 Rn. 26). Er hat daher entschieden, dass auch mittelbar Betroffene beschwerde- befugt sein müssen (EuGH, aaO Rn. 36). Der Anwendungsbereich des § 31 15 - 10 - Abs. 1 EnWG darf also bei richtlinienkonformer Auslegung nicht zu eng verstan- den werden. Somit kommt auch eine Verengung seines Anwendungsbereichs auf Beschwerden, bei denen neben einer Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers zusätzlich ein gegenwärtiges Fehlverhalten des Netzbetreibers festgestellt werden muss, nicht in Betracht. c) Danach hat das Beschwerdegericht eine zur Antragstellung nach § 31 EnWG berechtigende erhebliche gegenwärtige Interessenberührung der Antragstellerin zutreffend bejaht. aa) Es geht zu Recht davon aus, dass für die Durchführung eines be- sonderen Missbrauchsverfahrens eine mittelbare Interessenberührung ausreicht (vgl. EuGH, NVwZ-RR 2021, 153 Rn. 19 bis 36). Daher ist unerheblich, dass zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten aufgrund der Direktver- marktung des in der Photovoltaikanlage F erzeugten und in das Netz der weiteren Beteiligten eingespeisten Stroms im Hinblick auf die Bilanzkreiszuordnung kein unmittelbares Rechtsverhältnis besteht. Eine mittelbare Betroffenheit der Antrag- stellerin liegt vor. Die Ablehnung der Zuordnung des in der Anlage erzeugten Stroms zum Marktprämien-Bilanzkreis der N GmbH hat zur Folge, dass bis zum 31. Januar 2021 eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch der Antrag- stellerin auf Zahlung der Marktprämie gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbin- dung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 fehlt. bb) Die Antragstellerin ist auch erheblich in ihren wirtschaftlichen Inter- essen berührt. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen hat sie aufgrund der Weigerung der weiteren Beteiligten, die Photovoltaikanlage F ab dem 10. Oktober 2018 dem Marktprämien-Bilanzkreis der N GmbH zuzuord- nen, für den bis zum 31. Januar 2021 in das Netz der weiteren Beteiligten einge- speisten Strom keine Marktprämie nach §§ 19, 20 EEG 2017 erhalten und dadurch Einbußen in Höhe von rund 1,2 Mio. € erlitten. Die zum 1. Februar 2021 erfolgte Zuordnung der Photovoltaikanlage F zum Marktprämien-Bilanzkreis der N GmbH hat diese Interessenberührung nicht entfallen lassen, da sie sich nur auf 16 17 18 - 11 - Marktprämienansprüche der Antragstellerin für ab diesem Zeitpunkt eingespeis- ten Strom auswirkt und die weitere Beteiligte die rückwirkende Zuordnung wei- terhin verweigert. Unabhängig davon, dass die Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens nicht mit der Begründung verneint werden kann, dieses diene lediglich der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (vgl. BGH, RdE 2018, 531 Rn. 19; Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, RdE 2025, 291 Rn. 16 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage), ist im Streitfall nicht ausgeschlossen, dass die weitere Be- teiligte - sollte sich ihr Verhalten im Herbst 2018 als rechtswidrig erweisen - die Zuordnung der Photovoltaikanlage F zum Marktprämien-Bilanzkreis der N GmbH noch rückwirkend für den Zeitraum vom 10. Oktober 2018 bis zum 31. Januar 2021 vornehmen kann, gegebenenfalls unter Übernahme der für Ausgleichsener- gie anfallenden Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57/23 Rn. 106 bis 110 - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden). d) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin auch einen relevanten Rechtsverstoß der weiteren Beteiligten für möglich sowie für nicht offensichtlich ausgeschlossen er- achtet (vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab BGH, Beschluss vom 6. Okto- ber 2015 - EnVR 18/14, RdE 2016, 31 Rn. 12 - Stadtwerke Schwerte GmbH) und den Missbrauchsantrag daher als statthaft angesehen. Dabei hat es zutreffend angenommen, dass das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten der wei- teren Beteiligten in den materiellen Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG fällt, weil eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Energieversor- gungsnetzen nach § 20 EnWG, § 4 Abs. 3 StromNZV in Verbindung mit Ziffer 3.2 und 3.3 der seit dem 1. Oktober 2022 gültigen Anlage 3 zur Festlegung BK6-20- 160 vom 21. Dezember 2020 Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom) - MPES - gerügt wird. Es erscheint auch möglich, dass die weitere Be- teiligte nach den Vorgaben der MPES und der Stromnetzzugangsverordnung nicht berechtigt war, die von der N GmbH beantragte Bilanzkreiszuordnung der Photovoltaikanlage F zu verweigern, und ihren Zweifeln an der Förderfähigkeit 19 - 12 - des dort erzeugten Stroms durch Nichtzahlung der Marktprämie an die Antrag- stellerin hätte Ausdruck verleihen können. Damit ist zugleich von der Möglichkeit eines Verstoßes der weiteren Beteiligten gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 31 Abs. 2 EltRL 2019 auszugehen. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht den verfahrensgegen- ständlichen Beschluss der Bundesnetzagentur jedoch aufgehoben und die Bun- desnetzagentur zur Neubescheidung der Antragstellerin verpflichtet, ohne selbst zuvor die Begründetheit des Missbrauchsantrags zu prüfen. a) Gemäß § 83 Abs. 4 EnWG spricht das Beschwerdegericht, wenn es die Ablehnung oder Unterlassung einer Entscheidung durch die Regulierungs- behörde für unzulässig oder unbegründet hält, deren Verpflichtung aus, die be- antragte Entscheidung vorzunehmen. aa) Dafür reicht es jedoch nach allgemeiner Ansicht trotz des weiten Wortlauts der Norm nicht aus, dass die Ablehnung der beantragten Entscheidung unzulässig oder unbegründet war; vielmehr muss ein Anspruch des Beschwer- deführers auf ein Einschreiten der Regulierungsbehörde bestehen, müssen also die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen (vgl. Boos in Theo- bald/Kühling, Energierecht [Stand April 2025], § 83 EnWG Rn. 13 f.; Johanns/ Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 83 EnWG Rn. 16; Laubenstein/Bourazeri in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 83 Rn. 19; van Rossum in Assmann/Peiffer, BeckOK EnWG [Stand 1. Juni 2025], § 83 Rn. 29). Ergibt die rechtliche Prüfung durch das Beschwerdegericht, dass zwar eine Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur (positiven) Beschei- dung besteht, dieser jedoch hinsichtlich des Entscheidungsinhalts ein Ermessen eingeräumt ist, spricht es in analoger Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO deren Verpflichtung aus, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauf- fassung des Beschwerdegerichts neu zu bescheiden (vgl. auch Johanns/ Roesen, aaO Rn. 17; Laubenstein/Bourazeri, aaO; van Rossum, aaO Rn. 30). Nach den im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren ergänzend heranzuziehen- den allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss 20 21 22 - 13 - vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24, ZNER 2025, 330 Rn. 24 - Batteriespeicher II mwN) darf das Gericht eine Verpflichtung zur Neubescheidung allerdings erst nach vollständiger rechtlicher Prüfung der Anspruchsgrundlage treffen. Vor einer Entscheidung nach § 113 Abs. 5 VwGO muss das Gericht grundsätzlich feststel- len, ob die begehrte Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer - gegebenen- falls in ihrem Ermessen stehenden - Bescheidung besteht, und sodann eine ab- schließende Entscheidung über das Klagebegehren, mithin den geltend gemach- ten Anspruch treffen. Dazu hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt grundsätzlich vollständig festzustellen, etwaige behördliche Aufklärungsdefizite selbst zu beheben und unklare Rechtsfragen selbst zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97, BVerwGE 107, 128 [juris Rn. 10 ff.]; vom 22. September 2016 - 4 C 6/15, BVerwGE 156, 136 Rn. 47; De- cker in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO [Stand: 1. Juli 2025], § 113 Rn. 73; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht [Stand: August 2024], § 113 VwGO Rn. 223). Gleiches gilt für das fusionskontrollrechtliche Beschwerdever- fahren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - KVR 14/01, BGHZ 155, 214 [juris Rn. 20 ff.] - HABET/Lekkerland mwN). bb) Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen anerkannt. Das Bundesver- waltungsgericht hat in Einzelfällen bei sogenannten steckengebliebenen Geneh- migungsverfahren, in denen komplexe Fragestellungen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten, ein Bescheidungsurteil auch ohne vollstän- dige Rechtsprüfung zugelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52/87, ZfBR 1989, 225 [juris Rn. 18]; BVerwGE 156, 136 Rn. 47). Ähnlich hat es in Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz geurteilt, in denen Vor- aussetzung für die Entscheidung der Behörde eine Anhörung Dritter ist (§ 8 Abs. 1 IFG), die aufgrund des Daten- und Geheimnisschutzes nicht im gerichtli- chen Verfahren nachgeholt werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12/13, BVerwGE 150, 383 [juris Rn. 47]; s. auch Decker, aaO Rn. 73.1; Riese, aaO Rn. 224). Der Bundesgerichtshof hat für das fusionskon- trollrechtliche Beschwerdeverfahren entschieden, dass ein ohne Herbeiführung 23 - 14 - der Spruchreife ergehender Bescheidungsbeschluss durch das Beschwerdege- richt an enge Voraussetzungen gebunden ist und insbesondere auch unter Be- rücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein muss. An der erfor- derlichen Sachdienlichkeit fehlt es dabei regelmäßig schon deshalb, weil auch im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit besteht, die noch erforderlichen Ermitt- lungen durch die Kartellbehörde durchführen zu lassen. Sieht das Gesetz für die in Frage stehende behördliche Entscheidung zudem kurze Fristen vor, ist eine Aufhebung der behördlichen Entscheidung ohne Herbeiführung der Spruchreife zudem mit dem daraus resultierenden besonderen Beschleunigungsgebot grund- sätzlich nicht zu vereinbaren (BGHZ 155, 214 [juris Rn. 25 f.] - HABET/Lekker- land mwN). b) Mit diesen Grundsätzen ist die vom Beschwerdegericht gewählte Verfahrensweise, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30. Mai 2022 ohne eigene Prüfung der Begründetheit des Missbrauchsantrags der Antragstellerin aufzuheben und die Sache zur Neubescheidung an die Bundesnetzagentur zu- rückzugeben, nicht vereinbar. Insbesondere liegt hier kein Fall vor, der mit den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Ausnahmen von der umfassenden Prüfungspflicht des Gerichts vergleichbar wäre oder aus anderen Gründen eine abweichende Bewertung erfordern würde. aa) Der für die rechtliche Prüfung des von der Antragstellerin beanstan- deten Verhaltens der weiteren Beteiligten zu ermittelnde Sachverhalt weist keine besondere Komplexität auf. Seine Ermittlung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht aufgrund notwendiger Beteiligung Dritter oder anderer rechtlicher Hür- den unmöglich oder wesentlich erschwert. Gleiches gilt für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen, zumal auch im energiewirtschaftsrechtlichen Be- schwerdeverfahren der Sachverstand der Bundesnetzagentur als Verfahrensbe- teiligte genutzt und ihr - sofern erforderlich und mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar - gegebenenfalls für die Herbeiführung der Spruchreife erforderliche weitere Ermittlungen übertragen werden können (vgl. [für die Kartellbehörde] BGHZ 155, 214 [juris Rn. 23] - HABET/Lekkerland mwN). Im Streitfall tritt hinzu, 24 25 - 15 - dass § 31 Abs. 3 EnWG sehr kurze Fristen für die Durchführung des Verfahrens durch die Regulierungsbehörde vorsieht, nämlich zwei Monate, die ohne Zustim- mung des Antragstellers maximal einmal um weitere zwei Monate verlängert wer- den können. Das lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber der Klärung der dem besonderen Missbrauchsverfahren zugänglichen Streitfragen zugunsten des Antragstellers generell eine hohe Eilbedürftigkeit zumisst. bb) Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der besonderen Funktion des besonderen Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG oder des- sen unionsrechtlicher Grundlage geboten. Zwar handelt die Regulierungsbe- hörde hier als Streitbeilegungsstelle (vgl. oben Rn. 14). Lehnt sie aber nach eigener Prüfung des ihr angetragenen Sachverhalts die Erfüllung dieser ihr über- tragenen Rolle - zu Unrecht - ab, so ist eine möglichst zügige endgültige Klärung der Streitfrage im gerichtlichen Verfahren im Interesse des Antragstellers herbei- zuführen. Die von Art. 60 Abs. 2 EltRL 2019 (und ebenso nach Art. 23 Abs. 5 EltRL 2003 und Art. 37 Abs. 11 EltRL 2009) geforderte Befassung der Regulie- rungsbehörde mit der vom Betroffenen erhobenen Beschwerde gegen den Netz- betreiber hat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung stattgefunden. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2023 - VI-3 Kart 29/22 (V) - 26 - 16 - Verkündet am: 23. September 2025 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle