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Beschluss

EnVR 18/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 26 Abs. 2 ARegV begründet keinen unmittelbaren Auskunftsanspruch des aufnehmenden Netzbetreibers gegen den abgebenden Netzbetreiber. • Die Aufteilung der Erlösobergrenze bei teilweisem Netzübergang ist hoheitliche Aufgabe der Regulierungsbehörde und erfolgt auf Antrag eines beteiligten Netzbetreibers; ein gemeinsamer oder inhaltlich übereinstimmender Antrag ist nicht erforderlich. • Die Regulierungsbehörde bleibt auch bei übereinstimmenden Anträgen zur eigenständigen Prüfung und sachgerechten Aufteilung der Erlösobergrenze verpflichtet; zivilrechtliche Ansprüche sind gesondert durchzusetzen. • Ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG kann zur Prüfung von Verstößen gegen die ARegV herangezogen werden, jedoch begründet § 26 Abs. 2 ARegV keinen Anspruch auf behördliche Verpflichtung zur Herausgabe von Daten an einen Mitnetzbetreiber.
Entscheidungsgründe
Keine Informationspflicht des abgebenden Netzbetreibers nach §26 Abs.2 ARegV • § 26 Abs. 2 ARegV begründet keinen unmittelbaren Auskunftsanspruch des aufnehmenden Netzbetreibers gegen den abgebenden Netzbetreiber. • Die Aufteilung der Erlösobergrenze bei teilweisem Netzübergang ist hoheitliche Aufgabe der Regulierungsbehörde und erfolgt auf Antrag eines beteiligten Netzbetreibers; ein gemeinsamer oder inhaltlich übereinstimmender Antrag ist nicht erforderlich. • Die Regulierungsbehörde bleibt auch bei übereinstimmenden Anträgen zur eigenständigen Prüfung und sachgerechten Aufteilung der Erlösobergrenze verpflichtet; zivilrechtliche Ansprüche sind gesondert durchzusetzen. • Ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG kann zur Prüfung von Verstößen gegen die ARegV herangezogen werden, jedoch begründet § 26 Abs. 2 ARegV keinen Anspruch auf behördliche Verpflichtung zur Herausgabe von Daten an einen Mitnetzbetreiber. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Mittel- und Niederspannungsnetzes in Schwerte; das Mittelspannungsnetz war bis 31.12.2012 verpachtet und ging am 1.1.2013 an die Antragstellerin zurück. Die Antragsgegnerin betreibt(e) ein größeres Versorgungsnetz, dem das übergehende Teilnetz angehörte. Vor und nach dem Übergang gab es Verhandlungen über die Zuordnung eines anteiligen Erlösobergrenzenbetrags; die Antragsgegnerin übermittelte Teilinformationen, verweigerte jedoch umfassende Kosten- und Strukturangaben und die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers. Die Antragstellerin beantragte bei der Bundesnetzagentur ein besonderes Missbrauchsverfahren nach §31 EnWG zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Datenherausgabe mit dem Ziel, die Erlösobergrenzenanteile nach §26 Abs.2 ARegV aufteilen zu können. Die Bundesnetzagentur lehnte ab; das Beschwerdegericht bestätigte dies und die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. • Rechtsaufsichtliche Einordnung: §26 Abs.2 ARegV regelt das Verwaltungsverfahren zur Neufestlegung und Aufteilung der Erlösobergrenze vor der zuständigen Regulierungsbehörde, nicht die zivilrechtliche Informationspflicht zwischen Netzbetreibern. • Kein unmittelbarer Auskunftsanspruch: Der Wortlaut und Zweck des §26 Abs.2 ARegV verpflichten nicht den abgebenden Netzbetreiber, dem aufnehmenden Netzbetreiber unmittelbar alle zur Begründung eines Antrags erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen; hierfür wäre eine schuldrechtliche Grundlage notwendig, die zivilrechtlich durchzusetzen ist. • Verfahrenszuständigkeit und Prüfauftrag: Die Festlegung und Aufteilung der Erlösobergrenzen obliegt der Regulierungsbehörde nach §54 EnWG i.V.m. §32 Abs.1 Nr.1 ARegV; die Behörde hat die Aufteilung eigenverantwortlich sachgerecht vorzunehmen und ist an die Anträge der Netzbetreiber nicht gebunden. • Antragsbindung ohne Dispositionsbefugnis: Dass das Verfahren nach §26 Abs.2 ARegV nur auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber eingeleitet wird, begründet keine Dispositionsbefugnis der Netzbetreiber gegenüber der Behörde; es genügt der Antrag eines beteiligten Netzbetreibers, ein gemeinsamer Antrag ist nicht erforderlich. • Keine Rechtsgrundlage im EnWG/ARegV für behördliche Durchgriffsansprüche: Vergleich mit anderen Vorschriften zeigt, dass ein unmittelbarer behördlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch gegen den abgebenden Netzbetreiber nicht vorgesehen ist; etwaige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht Gegenstand eines Missbrauchsverfahrens. • Verfahrenspraxis und Zuständigkeitsfragen: Selbst wenn verschiedene Behörden zuständig erscheinen könnten, regelt das EnWG die Zusammenarbeit und Bindung an die Ausgangsbehörde; hier war allein die Bundesnetzagentur zuständig. • Missbrauchsqualifikation und neue Gesichtspunkte: Ein neu vorgebrachter Gesichtspunkt (unterbliebene Antragstellung der Antragsgegnerin) ist mit der Rechtsbeschwerde nicht zulässig und hätte materiell keinen Erfolg, da die Antragstellerin selbst hätte tätig werden können. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Beschwerdegericht und die Bundesnetzagentur haben zu Recht festgestellt, dass §26 Abs.2 ARegV keinen unmittelbaren Auskunftsanspruch des aufnehmenden Netzbetreibers gegen den abgebenden Netzbetreiber begründet. Die Neufestlegung und Aufteilung der Erlösobergrenze ist hoheitliche Aufgabe der Regulierungsbehörde, die bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag eines beteiligten Netzbetreibers die erforderlichen Informationen von den Beteiligten im Rahmen ihres Verfahrens einholen und eine sachgerechte Aufteilung vornehmen muss. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche auf Herausgabe von Daten bleiben davon unberührt und sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.