Leitsatz
XII ZB 295/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030925BXIIZB295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030925BXIIZB295.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 295/25 vom 3. September 2025 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG §§ 37 Abs. 2, 321 Abs. 1 Wenn in einem Unterbringungsverfahren dem Betroffenen das Sachverständi- gengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 587/20 - FamRZ 2021, 1414). BGH, Beschluss vom 3. September 2025 - XII ZB 295/25 - LG Wuppertal AG Solingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. Juni 2025 auf- gehoben, soweit seine Beschwerde gegen die vom Amtsgericht Solingen mit Beschluss vom 11. Juli 2024 ausgesprochene Geneh- migung der Unterbringung durch die Betreuerin in der Zeit vom 14. Mai 2025 bis zum 13. Mai 2026 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwie- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. - 3 - Gründe: I. Der inzwischen 61jährige Betroffene leidet seit Jahrzehnten an einer chro- nischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit handlungsrelevantem wahnhaften Erleben. Dies führte wiederholt zu schwerer Verwahrlosung und hatte dabei insbesondere eine unzureichende Aufnahme von Flüssigkeit und Nahrung durch den Betroffenen zur Folge. Aus diesem Grunde war der Be- troffene seit dem Jahr 2012 mehrfach - seit dem Jahr 2019 ununterbrochen - ge- schlossen untergebracht. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverstän- digengutachtens und Anhörung des Betroffenen dessen weitere Unterbringung bis längstens 11. Juli 2026 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, soweit dessen Beschwerde gegen die Genehmigung der Unterbringung über den 13. Mai 2025 hinaus zurückgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 15. Ja- nuar 2025 - XII ZB 517/24 - FamRZ 2025, 812). Im weiteren Fortgang hat das Landgericht die Unterbringungsentscheidung nach Einholung eines ergänzen- den Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen unter Neufas- sung der Beschlussformel aufgehoben, soweit die Unterbringung über den 13. Mai 2026 hinaus genehmigt worden ist, und die weitergehende Beschwerde wiederum zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner er- neuten Rechtsbeschwerde. 1 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung, soweit hiermit über die noch nicht aufgrund des Senatsbe- schlusses vom 15. Januar 2025 (XII ZB 517/24 - FamRZ 2025, 812) in Teil- rechtskraft erwachsene Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in der Zeit vom 14. Mai 2025 bis zum 13. Mai 2026 zum Nachteil des Betroffenen ent- schieden worden ist, und insoweit zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die angefochtene Entscheidung hält bereits der von der Rechtsbe- schwerde erhobenen Verfahrensrüge nicht stand, dem Betroffenen sei das vom Beschwerdegericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor der Anhörung zur Verfügung gestellt worden. a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungs- grundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Betroffene vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Ja- nuar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 6 mwN; vom 12. Mai 2021 - XII ZB 587/20 - FamRZ 2021, 1414 Rn. 7 mwN). b) So liegt der Fall hier. Denn das vom Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG eingeholte ergänzende Sachverständigengut- 3 4 5 6 - 5 - achten zu den Voraussetzungen einer weiteren Unterbringung ist dem Betroffe- nen ausweislich des Anhörungsvermerks erst im Anhörungstermin ausgehändigt worden. Dieser hatte damit keine ausreichende Gelegenheit, dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, sich hiermit auseinanderzusetzen, eine etwa gewünschte Stellungnahme vorzubereiten und Einwendungen hiergegen zu erheben. Ande- res gilt auch nicht deshalb, weil das Gutachten bei der Anhörung eingehend mit dem Betroffenen erörtert worden sein mag. Denn eine solche Erörterung macht die rechtzeitige Aushändigung des Gutachtens zur Ermöglichung einer detaillier- ten Kenntnisnahme und einer Auseinandersetzung mit dessen Inhalt nicht ver- zichtbar. 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher, soweit mit der Rechtsbe- schwerde erneut angegriffen, keinen Bestand haben. Die Sache ist in diesem Umfang gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverwei- sen. 7 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 11.07.2024 - 8 XVII 381/19 Sch - LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.06.2025 - 9 T 121/24 – 8