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Entscheidung

XII ZB 365/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220125BXIIZB365
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220125BXIIZB365.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 365/24 vom 22. Januar 2025 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Juli 2024 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Juli 2024 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG). Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigten gericht- lichen Genehmigungen seiner Unterbringung und seiner Zwangsbehandlung. Der 35-jährige Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Auf Antrag seines Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatri- schen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen 1 2 - 3 - dessen (weitere) Unterbringung bis zum 18. Oktober 2024 und dessen medika- mentöse Zwangsbehandlung bis zum 30. August 2024 genehmigt. Das Landge- richt hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Betroffenen und seines Ver- fahrenspflegers zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senats- beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entspre- chend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. Senatsbe- schluss vom 12. Juni 2024 - XII ZB 197/24 - FamRZ 2024, 1582 Rn. 5 mwN). 1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen verfahrensfehlerhaft ergangen sind, weil dem Betroffenen das Sachverständigengutachten vom 18. Juli 2024, auf das sich das Amtsgericht bei seinen Entscheidungen gestützt hat, nicht rechtzeitig übermittelt worden ist und das Beschwerdegericht von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsa- che gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gele- 3 4 5 6 - 4 - genheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit sei- nem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlas- sen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus erge- benden Umständen zu äußern. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht diesen Maßgaben entsprechend ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 8 mwN). Den ge- nannten Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden, weil das Gutachten dem Betroffenen ausweislich des hierüber erstellten Vermerks erst im Anhörungstermin am 19. Juli 2024 ausgehändigt worden ist. b) Der darin zugleich liegende Mangel der gemäß § 319 Abs. 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20 - NJW-RR 2021, 3 Rn. 7 f.) ist auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorge- sehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen. Ein solches Vor- gehen setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. etwa Senats- beschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, so dass das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht hätte absehen dürfen. 7 - 5 - 2. Auf Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in seinem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körper- lichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN) verletzt haben. Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Ent- scheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Ver- letzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Be- troffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen - wie hier - nicht rechtzeitig bekannt gegeben, liegt eine Gehörsverletzung vor, die so gewichtig ist, dass sie die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil sie einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverstän- digengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 17 mwN). Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt ei- nen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass den genehmigten Un- terbringungsmaßnahmen insgesamt der Makel von rechtswidrigen Grundrechts- eingriffen anhaftet. Denn die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete per- sönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Ver- letzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 18 mwN). 8 9 - 6 - Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - ge- richtlichen Genehmigungen der Unterbringung und der Zwangsbehandlung fest- stellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigungen bedeuten einen schwer- wiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2022, 1132 Rn. 19 mwN und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 20 mwN). 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 19.07.2024 - 2 XVII 983/20 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.07.2024 - 23 T 374/24 und 23 T 375/24 - 10 11