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Entscheidung

4 StR 91/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140825B4STR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140825B4STR91.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 91/24 vom 14. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2025 beschlos- sen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi- sion gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die gegen das vorbe- zeichnete Urteil eingelegte Revision wirksam zurückgenommen hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen schweren Bandendiebstahls und Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Voll- streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. I. Gegen dieses Urteil hat der (später entpflichtete) Pflichtverteidiger Rechts- anwalt S. mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023 Revision eingelegt, welche er mit 1 2 - 3 - weiterem Schriftsatz vom 3. August 2023 wieder zurückgenommen hat. Unter dem 9. August 2023 und 21. Januar 2024 hat die vom Angeklagten neu beauf- tragte Wahlverteidigerin mit Hinweis auf ein technisches Missgeschick beim elektronischen Versenden eines Schriftsatzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Revisionsfrist beantragt und für den Fall der Gewährung Revision eingelegt. Im Schriftsatz der Wahlverteidigerin vom 21. Ja- nuar 2024 wird zudem vorgetragen, der Angeklagte habe seine vormalige Ver- teidigung nicht bevollmächtigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen, wobei zur Glaubhaftmachung auf eine beigefügte Erklärung des Angeklagten vom 19. Ja- nuar 2024 verwiesen wird. Mit Schreiben an den Senat vom 2. Mai 2024 trägt der Angeklagte erneut zum Verfahrensgang nach Urteilserlass vor und bittet um Ent- scheidung über die beantragte Wiedereinsetzung. II. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig, weil die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht versäumt wurde. Der Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 28. Juli 2023 zur Ein- legung der Revision ging am selben Tag bei Gericht ein und hat die Wochenfrist gewahrt. Die Rechtsmitteleinlegung war wirksam, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Der unbedingt gestellte Wie- dereinsetzungsantrag ist damit nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine un- mögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Ok- tober 2024 – 3 StR 415/24 Rn. 2; Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 4 StR 324/23 Rn. 2). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Ap- ril 2024 ist lediglich auszuführen, dass sich auch aus der Eingabe des Angeklag- 3 4 - 4 - ten vom 2. Mai 2024 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anfechtungs- befugnis des Pflichtverteidigers vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Revisions- einlegung durch eine vorrangige Willenserklärung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 – 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47; Radtke/Köhn- lein in Radtke/Hohmann, StPO, 2. Aufl., § 297 Rn. 10) beschränkt wurde. III. Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ge- nannten Gründen wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklara- torischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 222/24 Rn. 2; Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 4 StR 226/23 Rn. 4). Auch das Schreiben des Angeklagten vom 2. Mai 2024 veranlasst nicht dazu, eine fehlende Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rücknahme der Revision anzunehmen. Für den Nachweis einer Ermächtigung genügt die anwalt- liche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 5 StR 206/25 Rn. 8; Beschluss vom 4. Juli 2023 – 4 StR 171/23 Rn. 7; Be- schluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19 Rn. 2). Eine solche enthielt der Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 3. August 2023, denn die Rücknahme erfolgte „nach ausführlicher Erörterung mit dem Angeklagten und kraft ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten“ (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 6). Die Beweiswirkung der anwaltlichen Ver- sicherung des Pflichtverteidigers wird auch durch das Vorbringen des Angeklag- ten vom 2. Mai 2024 nicht entkräftet. 5 6 - 5 - Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19 Rn. 2). Lediglich er- gänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen im Übrigen auch unbegründet gewesen wäre. IV. Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 27.07.2023 - 21 KLs-676 Js 291/21-12/22 7 8