Entscheidung
4 StR 171/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723B4STR171
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723B4STR171.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 171/23 vom 4. Juli 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2023 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2022 wirk- sam zurückgenommen ist. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren – im zweiten Rechtsgang – die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet. Nachdem der Pflichtverteidiger der Beschuldigten frist- und formge- recht Revision gegen das Urteil eingelegt hatte, hat die weitere Pflichtverteidige- rin der Beschuldigten mit Schreiben vom 27. Februar 2023, dem Landgericht per Fax zugegangen am selben Tag, erklärt, dass sie „nach mehrfacher und ausführ- licher Rücksprache mit der Mandantin und deren Betreuer“ die Revision zurück- nehme. Das Landgericht hat hierauf mit Beschluss vom 6. März 2023 der Be- schuldigten die Kosten der Revision gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegt. Mit Schreiben vom 13. März 2023 an das Landgericht hat der Pflichtverteidiger er- klärt, die Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, eine Ermächtigung zur Rücknahme der Revision nicht erteilt zu haben, und Beschwerde gegen die Kostenentschei- dung des Landgerichts vom 6. März 2023 erhoben. Am folgenden Tag hat er dem Landgericht frist- und formgerecht die Revisionsbegründung sowie ein Schreiben der Beschuldigten übermittelt, in welchem diese erklärt, dass sie ihre weitere Ver- teidigerin nicht ausdrücklich zur Revisionsrücknahme ermächtigt habe, und für 1 - 3 - den Fall, dass sie „eine Erklärung abgegeben haben sollte, die als solcherart Er- mächtigung zu werten sein könnte oder ist“, diese zurücknehme; an der Revision solle festgehalten werden. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 21. März 2023 hat die Pflichtverteidigerin sodann erklärt, dass die Beschuldigte sie „in vie- len ausführlichen Telefonaten ab dem 09.02.2023 mehrfach darum gebeten [habe], die Revision gegen das Urteil vom 19.12.2022 zurückzunehmen“. Mit Beschluss vom 13. April 2023 hat das Landgericht festgestellt, dass die Revision der Beschuldigten wirksam zurückgenommen worden ist. Gegen diese dem Verteidiger am 19. April 2023 zugestellte Entscheidung des Landge- richts richtet sich der am 26. April 2023 eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. 1. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfah- rensbeteiligten in Zweifel gezogen, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung – wie hier – nach einer feststellenden Ent- scheidung des iudex a quo fortbesteht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 447/20 Rn. 2 mwN). Ob eine solche Entscheidung im Revisions- verfahren in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 StPO einen – fristgerech- ten – Antrag voraussetzt oder die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeigeführt werden kann, bedarf keiner Ent- scheidung, weil der Antrag des Verteidigers jedenfalls innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei dem Landgericht eingegangen ist. 2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen worden. 2 3 4 - 4 - a) Das Schreiben vom 27. Februar 2023, mit dem die Verteidigerin die Zu- rücknahme der Revision erklärt hat, ist dem Landgericht formgerecht übermittelt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Rücknahmeerklärung wie auch für die Erklärung eines Rechtsmittelver- zichts trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich dieselben Formerfordernisse wie für die Einlegung des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 4 StR 691/10, wistra 2011, 314 Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 1963 – 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257, 260 mwN). Den somit zu beachtenden Anforderungen des § 341 Abs. 1 StPO genügt die Rücknahmeer- klärung, denn sie ist schriftlich erfolgt (vgl. zur Wahrung der Schriftform durch Telefax GmS-OGB, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164). Auf die für Verteidiger geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung ei- ner Revision aus § 32d Satz 2 StPO erstreckt sich die Übertragung der für die Einlegung eines Rechtsmittels geltenden Formerfordernisse auf dessen Zurück- nahme nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. November 2022 – 1 Ws 312/22, NStZ-RR 2023, 81; BeckOK-StPO/Cirener, 47. Ed., § 302 Rn. 4; Valerius, ebd., § 32d Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 302 Rn. 7). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus historischen und teleologischen Erwägungen. § 32d Satz 2 StPO zählt diejenigen Prozesser- klärungen, für die die Übermittlung als elektronisches Dokument zwingend vor- geschrieben und infolgedessen eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388 mwN), enumerativ auf. Schriftsätze anderen Inhalts unterliegen demgegenüber nur der Sollvor- schrift des § 32d Satz 1 StPO. Ausweislich der Begründung des diesen Vorschrif- ten zugrundeliegenden Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der elektroni- schen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen 5 6 - 5 - Rechtsverkehrs (BT-Drucks. 18/9416, S. 50 f.) handelt es sich hierbei um eine bewusste Differenzierung, mit der der Gesetzgeber nur bestimmte schriftliche Er- klärungen von Verteidigern oder Rechtsanwälten – nämlich nur solche, bei denen ausgeschlossen ist, dass sie in einer besonders eilbedürftigen Situation abzuge- ben sind – der strengen Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs un- terwerfen wollte. Die Erklärungen der Rechtsmittelrücknahme und des Rechts- mittelverzichts fehlen in dem Katalog des § 32d Satz 2 StPO, was bei der An- wendung des Gesetzes unbeschadet des Umstandes, dass auch sie regelmäßig nicht eilbedürftig sind, hinzunehmen ist (so auch OLG Karlsruhe, aaO). Eine Aus- dehnung des Anwendungsbereichs des § 32d Satz 2 StPO auf diese Prozesser- klärungen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, der die Recht- sprechung veranlasst hat, für sie grundsätzlich dieselbe Form zu verlangen wie für die Einlegung des Rechtsmittels. Denn dieser besteht maßgeblich in dem Ge- danken des Übereilungsschutzes; der Formzwang soll den zu der Erklärung Be- rechtigten zu einer gründlichen Prüfung des Für und Wider seines Schrittes ver- anlassen und ihn vor einer unüberlegten Entscheidung bewahren (vgl. BGH, Ur- teil vom 12. Februar 1963 – 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257, 260). Dies gewähr- leisten aber bereits die Formanforderungen des § 341 Abs. 1 StPO, namentlich das hier gewahrte Schriftformerfordernis. Die für Rechtsanwälte geltenden Pflich- ten zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sind hingegen weder geeig- net noch bestimmt, diesen Schutz weiter zu erhöhen; sie sollen vielmehr lediglich sicherstellen, dass die vom Gesetzgeber gewollten Vorteile der elektronischen Aktenführung verwirklicht werden können (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 32d Rn. 1). Sie auf die im Gesetz nicht genannten Prozesserklärungen nach § 302 StPO zu erweitern ist somit auch teleologisch nicht veranlasst. b) Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht auch nicht entgegen, dass sie nicht von demjenigen Pflichtverteidiger abgegeben worden ist, der auch 7 - 6 - die Revision eingelegt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 205/95). Die Verteidigerin war zu der Erklärung ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Für diese Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich und telefonisch erteilt werden kann. Für ihren Nachweis ge- nügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 5). Eine solche enthielt sowohl das Rück- nahmeschreiben der Verteidigerin vom 27. Februar 2023 als auch deren weitere schriftliche Stellungnahme vom 21. März 2023. Deren Beweiswirkung wird auch durch das von dem anderen Verteidiger eingereichte Schreiben der Beschuldig- ten vom 14. März 2023 nicht entkräftet. Denn aus diesem geht hervor, dass die Beschuldigte sich gerade nicht imstande sieht auszuschließen, dass sie ihrer Verteidigerin gegenüber – wie von dieser vorgetragen – eine Erklärung abgege- ben habe, die als Ermächtigung „zu werten“ war. Die Beschuldigte hat die der Verteidigerin erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegan- gen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186). Dies war aber am 14. März 2023 bereits geschehen; ein zu ei- nem früheren Zeitpunkt der Verteidigerin gegenüber erklärter Widerruf der Er- mächtigung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Widerruf oder eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung selbst kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 447/20 Rn. 4 mwN). c) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschul- digte nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihr abgege- benen Erklärung zu erfassen (vgl. zur maßgeblichen prozessualen Handlungsfä- higkeit BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 9 ff.; Beschluss 8 9 - 7 - vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488 mwN). Zwar ist aus- weislich der Urteilsgründe bei der Beschuldigten in der Kindheit eine Grenzbega- bung (IQ 73) festgestellt worden und sie hat nur bis zu ihrem 14. Lebensjahr die Schule, eine Förderschule, besucht. Überdies besteht bei ihr eine paranoide Schizophrenie. Allerdings konnte deren Symptomatik durch die der Beschuldig- ten in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verabreichten antipsychotischen Medikamente erheblich vermindert werden, so dass im Urteilszeitpunkt Halluzinationen zwar noch vorhanden, aber nicht mehr handlungsleitend waren. Der Beschuldigten konnten ihre Erkrankung und die Be- deutung der medikamentösen Therapie jedenfalls oberflächlich vermittelt wer- den. Die Beschuldigte war ausweislich des im Freibeweisverfahren verwertbaren Akteninhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488 mwN) zudem bereits während des laufenden landgerichtlichen Verfahrens in der Lage, sich mit schriftlichen Eingaben unter Angabe der Akten- zeichen an die Staatsanwaltschaft und „den zuständigen Richter“ zu wenden und auf in sich schlüssige Weise ihre Interessen wahrzunehmen, insbesondere ihre „Entlassung auf Bewährung aus dem Maßregelvollzug“ unter Äußerung des Bedauerns über die Anlasstaten und dem Versprechen, sich an etwaige Bewäh- rungsauflagen halten zu wollen, anzuregen. Auch ihr Schreiben vom 14. März 2023, mit dem sie nicht geltend macht, die Bedeutung einer von ihr er- teilten Ermächtigung zur Zurücknahme der Revision nicht verstanden zu haben, sondern nur die Erteilung in Abrede stellt und eine etwa doch erklärte Ermächti- gung widerruft, spricht für die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten, welche im Übrigen auch das Landgericht – auf der Grundlage seines in der Hauptver- handlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – ohne weiteres angenommen hat. - 8 - 3. Über die Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts hat der Senat – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – nicht zu entscheiden, weil er nicht mit einer Revision gegen das landgerichtliche Urteil befasst ist (§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Berlin, 19.12.2022 ‒ (506 KLs) 232 Js 5648/20 (22/22) 10