Leitsatz
IX ZB 32/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240725BIXZB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240725BIXZB32.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/23 vom 24. Juli 2025 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein EStG § 122 Satz 2; InsO § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Die Frage, ob die Energiepreispauschale kraft Gesetzes unpfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären. SGB I § 54 Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Der Streit zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter, ob die Energiepreispauschale eine atypische Sozialleistung darstellt und deshalb dem sozialrechtlichen Pfändungs- schutz unterfällt, ist ebenfalls vor den Prozessgerichten und nicht vor dem Insolvenz- gericht auszutragen. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2025 - IX ZB 32/23 - LG Darmstadt AG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 24. Juli 2025 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem weiteren Beteiligten aufgegeben worden ist, aus der Insolvenz- masse die (steuerbereinigte) Energiepreispauschale in Höhe von 204 € an den Schuldner zu erstatten. Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt - Insolvenzge- richt - vom 23. Januar 2023 abgeändert und der Antrag des Schuld- ners abgelehnt. Der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen der Schuldner 3/5 und der weitere Beteiligte 2/5. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 3. Mai 2018 am 28. Juni 2018 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des 1 - 3 - Schuldners. Der Schuldner ist Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber zahlte im Septem- ber 2022 eine Energiepreispauschale aus. Den Nettobetrag in Höhe von 204 € erfasste der Arbeitgeber als gewöhnliche Pfändung und überwies einen entspre- chenden Betrag auf ein von dem weiteren Beteiligten eingerichtetes Sonderkonto der Masse. Auf Antrag des Schuldners vom 27. Dezember 2022 hat das Insolvenzge- richt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - bestimmt, dass die dem Schuldner gewährte Energiepreispauschale ihm als unpfändbar zu be- lassen sei. Dies hat das Insolvenzgericht damit begründet, dass die Freigabe von Beträgen aus der Insolvenzmasse mangels einer anderen gesetzlichen Grund- lage nur über die analoge Anwendung der allgemeinen Vollstreckungsschutzvor- schrift des § 765a ZPO möglich sei. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Be- schwerde des weiteren Beteiligten hat das Beschwerdegericht dem weiteren Be- teiligten aufgegeben, aus der Insolvenzmasse die (steuerbereinigte) Energie- preispauschale in Höhe von 204 € an den Schuldner zu erstatten. Mit der zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Antrag weiter, den Pfändungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung des Beschlusses des Insolvenzgerichts dahingehend, dass der Pfändungs- schutzantrag des Schuldners hinsichtlich der Energiepreispauschale abgelehnt wird. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, zu Recht habe das Insolvenzgericht dem Schuldner die Energiepreis- pauschale als unpfändbar überlassen. Im eröffneten Insolvenzverfahren umfasse der Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO alle Gegenstände, die auch der Zwangsvollstreckung unterlägen. Unpfändbare Forderungen und Vermögensrechte unterlägen grundsätzlich nicht dem Insolvenzbeschlag. Die Energiepreispauschale sei gemäß § 122 Satz 2 EStG, der durch das Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 ein- geführt wurde, in Höhe des in § 112 Abs. 2 EStG genannten Betrags unpfändbar und unterfalle damit nicht dem Insolvenzbeschlag. Die neu eingefügte Vorschrift des § 122 Satz 2 EStG sei auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits ausgezahlten Energiepreispauschalen anwendbar. Anderen- falls liefe der Zweck der Gesetzesänderung leer. Jedenfalls sei die Energiepreis- pauschale als atypische Sozialleistung gemäß § 54 Abs. 2 SGB I unpfändbar. 2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Frage, ob die Energiepreis- pauschale gemäß § 122 Satz 2 EStG unpfändbar ist oder ob sie eine atypische Sozialleistung darstellt und deshalb Pfändungsschutz nach § 54 Abs. 2 SGB I genießt, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären. Soweit der Schuldner seinen Antrag auf die Unpfändbarkeit der Energiepreispau- schale stützt, ist er somit unzulässig. a) Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO ist das Insolvenzgericht für Entschei- dungen zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ge- nannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt. Das Gesetz nennt in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich § 850, § 850a, § 850c, § 850e, § 850f Abs. 1, § 850g bis § 850l, § 851c, § 851d, § 899 bis § 904, § 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Abs. 2 bis 4 ZPO. 4 5 6 - 5 - In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO noch nicht aus der Anwendung voll- streckungsrechtlicher Beurteilungsnormen folgt. Die Zuständigkeit des Insolvenz- gerichts als Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 InsO hängt vielmehr davon ab, ob die Auseinandersetzung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht - oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, WM 2012, 1444 Rn. 6 mwN; vom 27. September 2018 - IX ZA 4/18, NZI 2019, 43 Rn. 9). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist daher, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 52 Rn. 4 mwN). Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Zuständigkeit des Insolvenzge- richts als Vollstreckungsgericht etwa in den Fällen des § 850c Abs. 6, des § 850e Nr. 2 und 2a, des § 850f Abs. 1 und des § 850i ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, ZIP 2010, 1197 Rn. 2; vom 19. September 2019 - IX ZB 2/18, ZIP 2019, 2118 Rn. 7; vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20, ZIP 2021, 1403 Rn. 14 ff; vom 20. Oktober 2022 - IX ZB 12/22, NZI 2023, 221 Rn. 6; Riedel, Lohnpfändung und Insolvenz, 4. Aufl., Rn. 29 f; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 10. Aufl. § 36 Rn. 67 f), ferner für Beschlüsse über die Pfändbarkeit von Urlaubs- geld nach § 850a Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 239/10, WM 2012, 1040 Rn. 7), von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - IX ZB 41/16, WM 2018, 2047 Rn. 5) und von Erschwerniszulagen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - IX ZB 7 8 - 6 - 24/22, WM 2023, 1653 Rn. 9 ff) nach § 850a Nr. 3 ZPO angenommen. Bestimmt nämlich das als Vollstreckungsgericht handelnde Insolvenzgericht - wie vielfach, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat - über den Umfang der Pfändung des Arbeitslohns, ergeht die Anordnung des Insolvenzgerichts regel- mäßig im Rahmen der Vollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, WM 2012, 1444 Rn. 7; vom 27. September 2018 - IX ZA 4/18, NZI 2019, 43 Rn. 10). In anderen Fällen hat der Senat eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht verneint, weil die Pfändbarkeit keiner gerichtlichen An- ordnung bedurfte. Daher ist etwa der Streit um die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien gemäß § 850e Nr. 3 ZPO auf dem Prozessweg zu klären (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 528 Rn. 5), ebenso die Pfändbarkeit einer Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2). Danach liegt keine Vollstreckungshandlung vor, wenn der Insolvenzverwalter eine Forderung ohne Einschaltung der Gerichte zur Masse einzieht. b) Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts über die in § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO in Bezug genommenen Normen hinaus kommt vor diesem Hintergrund nur in Betracht, wenn das Gesetz dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung über die Pfändbarkeit einer Forderung oder über die Höhe der Pfändung einer Forde- rung im Einzelfall konstitutiv zuweist. Dagegen ist eine Zuständigkeit des Insol- venzgerichts nicht gegeben, wenn Streit besteht, ob eine Forderung kraft Geset- zes vom Insolvenzbeschlag erfasst ist. 9 10 - 7 - Der Insolvenzbeschlag von Forderungen entsteht kraft Gesetzes, soweit die Forderung pfändbar ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist die Forderung kraft Ge- setzes unpfändbar, ist sie vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst. Einer (vollstrek- kungs)gerichtlichen Anordnung bedarf es hierfür nicht. Für einen klarstellenden Beschluss des Insolvenzgerichts ist mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 91/12, ZInsO 2014, 687 Rn. 9 zu § 850k Abs. 7 ZPO; vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 52 Rn. 4 mwN zu § 850e Nr. 3 ZPO). Dagegen bedarf es in Fällen, in denen das Gesetz dem Vollstreckungsgericht die Frage der Pfändbarkeit durch von § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO nicht in Bezug genommene Normen im Einzelfall konstitutiv zuweist, auch im Insolvenzverfahren einer gerichtlichen Entscheidung zur Klä- rung der Frage, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) die Forderung zur Masse gezogen werden soll. Diese gerichtliche Entscheidung soll nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO im Insolvenzverfahren nicht das Vollstreckungsgericht, son- dern stets das Insolvenzgericht treffen. Der Senat bejaht deshalb eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Ein- zelfallanordnungen gemäß dem - in § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 InsO nicht genannten - § 765a ZPO (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - IX ZB 2/18, WM 2019, 2022 Rn. 24 mwN), außerdem für die Entscheidung über einen Antrag des Insolvenzverwalters (§ 36 Abs. 4 Satz 2 InsO) gemäß § 850b Abs. 2 ZPO, nach § 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbare Bezüge, insbesondere Renten, nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften für pfändbar zu erklären, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, NJW-RR 2010, 474 Rn. 10; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41; Be- schluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, ZIP 2010, 1197 Rn. 2). Dagegen be- steht keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts außerhalb des § 850b Abs. 2 11 12 - 8 - ZPO, über die Unpfändbarkeit einer Rente nach § 850b Abs. 1 ZPO zu entschei- den (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2 f). c) Daran gemessen besteht keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts entsprechend § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO zur Entscheidung über die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale gemäß § 122 Satz 2 EStG. Die Unpfändbarkeit tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung oder Mitwirkung bedarf. Das Insolvenzgericht hat mangels einer gesetzlichen Grundlage keine Befugnis, dies zwischen den Beteiligten verbindlich zu klären. d) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht seine Entschei- dung hilfsweise auf § 54 Abs. 2 SGB I gestützt. Auch der Streit zwischen Schuld- ner und Insolvenzverwalter, ob es sich bei der Forderung um eine der Regelung des § 54 SGB I unterfallende Sozialleistung handelt, ist vor den Prozessgerichten und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. aa) Die Beteiligten streiten vorliegend nicht darum, ob eine Pfändung der Energiepreispauschale der Billigkeit entspräche; das behauptet auch der Insol- venzverwalter nicht. Keiner Entscheidung bedarf daher, ob das Insolvenzgericht - vergleichbar seiner Entscheidungskompetenz in den Fällen des § 850b Abs. 2 ZPO - berufen wäre, nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls über die Bil- ligkeit der Pfändung zu entscheiden. bb) Vorliegend steht allein die einer Billigkeitsentscheidung vorgelagerte Frage im Streit, ob es sich bei der Energiepreispauschale um eine der Regelung des § 54 Abs. 2 SGB I unterfallende, atypische Sozialleistung handelt. Ob die Energiepreispauschale als (atypische) Sozialleistung anzusehen ist und deshalb Pfändungsschutz nach Maßgabe von § 54 Abs. 2 SGB I genießt, ist zwischen den Beteiligten vor dem Prozessgericht zu klären. Denn der Insolvenzverwalter, 13 14 15 16 - 9 - der einen Pfändungsschutz nach § 54 Abs. 2 SGB I in Abrede stellt, beruft sich auf einen kraft Gesetzes bestehenden Insolvenzbeschlag der Forderung. Das Insolvenzgericht hat mangels einer gesetzlichen Grundlage keine Befugnis, die Streitfrage zwischen den Beteiligten verbindlich zu klären. Eine Entscheidungs- kompetenz des Insolvenzgerichts kommt allenfalls in Betracht, wenn es angeru- fen wird, die Pfändbarkeit im Einzelfall aufgrund Billigkeit auszusprechen. 3. Die - im materiell-rechtlichen Ergebnis im Hinblick auf den zeitlichen An- wendungsbereich des § 122 Satz 2 EStG richtige - Entscheidung des Beschwer- degerichts kann nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden (§ 577 Abs. 3 ZPO). Dem Schuldner konnte - unabhängig von der Pfändbarkeit - schon deshalb kein Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 1, § 850i Abs. 1 oder § 765a ZPO gewährt werden, weil die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht er- füllt sind. a) Der Senat hat bisher offengelassen, ob Pfändungsschutz nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auch dann noch beantragt und gewährt werden kann, wenn die Zahlung des Drittschuldners mit schuldbefreiender Wirkung einem Sonder- konto der Masse gutgeschrieben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20, WM 2021, 1336 Rn. 17). Er kann dies auch weiterhin of- fenlassen. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. b) Pfändungsschutz für die Energiepreispauschale kann nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO gewährt werden. aa) Pfändungsschutz nach § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ZPO erhalten sämt- liche Arten von Einkünften, die kein Arbeitseinkommen sind. Darunter sind auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapi- talvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und 17 18 19 20 - 10 - Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirt- schaftet sind (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, WM 2014, 1485 Rn. 10; vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, WM 2018, 2098 Rn. 10). Geld- forderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, stellen keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar. Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 11). bb) Daran gemessen unterfällt die Energiepreispauschale nicht dem Pfän- dungsschutz nach § 850i ZPO, weil der Schuldner den Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale nicht aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeit erworben hat (vgl. AG Norderstedt, NZI 2022, 869 Rn. 15; AG Köln, NZI 2023, 28 Rn. 10; Kampf, ZVI 2022, 415, 416; Ahrens, NZI 2023, 57, 58). Der Schuldner hat den Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale vielmehr aufgrund einer Bewil- ligungsentscheidung des Gesetzgebers erworben (vgl. § 113 EStG). c) Pfändungsschutz kann auch nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewährt werden. Diese Vorschrift erfasst nur Arbeitseinkom- men des Schuldners. Unter Anwendung dieser Vorschrift kann einem Schuldner die Energiepreispauschale bereits deshalb nicht belassen werden, weil die Ener- giepreispauschale kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO ist (LG Wup- pertal, JurBüro 2022, 608, 609; AG Norderstedt, NZI 2022, 869 Rn. 9 f; AG Wolf- ratshausen, ZInsO 2022, 2598, 2599; BeckOK-ZPO/Riedel, 2024, § 829 Rn. 214; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 16. Aufl., § 829 Rn. 74; aA wohl LG Deggendorf, NZI 2023, 269 Rn. 33). Die Energiepreispauschale ist eine aus öffentlichen Mit- teln finanzierte staatliche Leistung, für die der Arbeitgeber gemäß § 117 Abs. 1 EStG lediglich als Zahlstelle eingesetzt ist (vgl. BFH, DStRE 2024, 631 Rn. 11; Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665, 1667). 21 22 - 11 - d) Pfändungsschutz kann nicht nach § 765a ZPO gewährt werden. aa) § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnah- men, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner be- deuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Zwar kann die Vorschrift im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anwendbar sein. Sie ist als Ausnahmevorschrift jedoch eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der bei- derseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führte. Dabei sind die Ziele des § 1 InsO und die Besonderheit der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vor- rangig zu berücksichtigen. In der Regel ermöglicht es die Vorschrift nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögens- werte zu entziehen. Ein Eingreifen auf der Grundlage von § 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, sofern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzunty- pischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - IX ZB 2/18, WM 2019, 2022 Rn. 24 mwN). bb) Das Beschwerdegericht hat keine Tatsachen festgestellt, welche die Annahme tragen, diese Maßgaben seien erfüllt. Auch bei (hier unterstellter) Pfändbarkeit der Energiepreispauschale sind die Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht allein dadurch erfüllt, dass es im Jahre 2022 Energiepreissteigerungen gegeben hat, die den Gesetzgeber veranlasst haben, eine Energiepreispau- schale zu gewähren (vgl. AG Wolfratshausen, ZVI 2023, 79; AG Köln, NZI 2023, 28 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2024, § 765a Rn. 17.2; Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665, 1668; Ahrens, NZI 2023, 57, 58; Lissner, JurBüro 2023, 8, 10; Homann, ZVI 2023, 43, 47; aA AG Lüneburg, NZI 2023, 29 Rn. 9 ff; Grote, InsbürO 2022, 337, 339 f). 23 24 25 - 12 - 4. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Schuldners ist abzulehnen, weil sich für die - im Hinblick auf den zeit- lichen Anwendungsbereich des § 122 Satz 2 EStG inhaltlich richtige - Entschei- dung des Beschwerdegerichts unter keinem in die Zuständigkeit des Insolvenz- gerichts fallenden Gesichtspunkt ein Pfändungsschutz für die Energiepreispau- schale ergibt. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 23.01.2023 - 9 IN 424/18 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.06.2023 - 5 T 133/23 - 26