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Leitsatz

IX ZB 31/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/10 vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 148 Abs. 2; ZPO § 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu ent- scheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 5. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (12 x 1.134,82 € =) 13.617,84 € festgesetzt. Gründe: I. Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 1. Juli 2008 das Insol- venzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der im Oktober 2008 zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz verzog. In den Jahren 2009 und 2010 verdien- te er dort monatlich netto 5.338,80 Schweizer Franken. Am 6. Mai 2009 bean- tragte der Schuldner, den Pfändungsfreibetrag wegen der hohen Lebenshal- tungskosten in der Schweiz auf 5.070 Schweizer Franken zu erhöhen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners abgelehnt. Seine Be- schwerde hatte teilweise Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt der Schuldner seinen ursprünglichen Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstre- ckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Bestimmung der Masse nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, § 335 InsO, §§ 850c, 850e, 850f Abs. 1 ZPO deut- sches Recht angewendet. Es hat ausgeführt: Ob pfändbares Vermögen zur Masse gehöre und welche Gegenstände gegebenenfalls unpfändbar seien, entscheide sich nach dem Insolvenzrecht des Landes, in dem das Insolvenzver- fahren eröffnet worden sei. Das Insolvenzverfahren erfasse auch den Neuer- werb im Ausland, sofern er nach § 36 Abs. 1 InsO und den in Bezug genomme- nen Vorschriften der Zivilprozessordnung der Zwangsvollstreckung unterliege. Der Schuldner habe die Voraussetzungen des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO nicht dargelegt; nur die ihm entstandenen Beerdigungskosten seien nach § 850f Abs. 1 Buchstabe b ZPO zu berücksichtigen. 2 3 4 - 4 - 2. Die in den Grenzen seiner Beschwer vom Schuldner angegriffene Ent- scheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis richtig; jedoch ist der Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags vor dem Insolvenzgericht als Vollstre- ckungsgericht bereits unzulässig. a) Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO folgt noch nicht aus der Anwendung der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten voll- streckungsrechtlichen Beurteilungsnormen. Der Streit zwischen Insolvenzver- walter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht entschieden werden, wenn er - wie vorliegend - keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft. Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungs- gericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung zwischen Insolvenz- verwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit als solcher geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht - oder ob über die Zuläs- sigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - IX ZR 110/83, BGHZ 92, 339, 340; vom 10. Januar 2008 – IX ZR 94/06, NZI 2008, 244 Rn. 7; Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, NZI 2010, 584 Rn. 2; vgl. Ahrens in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, § 35 Rn. 169; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 126; § 36 Rn. 54; Berkowsky, NZI 2010, 855; Vosberg/Klawa, EWiR 2011, 57; vgl. für Vollstreckungshandlungen in Deutschland BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 273/11, Rn. 5, ZIP 2012, 1096). Allerdings bestimmt vielfach das als Vollstreckungsgericht handelnde In- solvenzgericht (vgl. Hirte aaO, § 36 Rn. 55) den Pfändungsfreibetrag nach 5 6 7 - 5 - § 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, wenn der Arbeitgeber des Schuld- ners seinen Sitz in Deutschland hat. Dann ergeht die Anordnung des Insol- venzgerichts regelmäßig im Rahmen der Vollstreckung. Anders liegt es jedoch, wenn die Einzelvollstreckung im Ausland erforderlich wird, weil der Schuldner und sein Arbeitgeber sich im Ausland befinden. Das deutsche Vollstreckungs- gericht ist dann für die im Ausland erforderlich werdende Einzelzwangsvollstre- ckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses interna- tional nicht zuständig. Durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ange- ordnete Vollstreckungsmaßnahmen können nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingreifen (BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, WM 2010, 520 Rn. 11 mwN). Für das Insolvenzverfahren gilt nichts anderes, sofern im Ausland belegene Massebestandteile betroffen sind (vgl. etwa Art. 18 Abs. 3 Satz 2 EuInsVO für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union; vgl. auch Hirte, aaO, § 35 Rn. 130; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1976 - V ZR 145/74, BGHZ 68, 16, 17 f; vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, BGHZ 88, 147, 150 f). b) Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter im Wege der Vollstre- ckungshilfe Schweizer Gerichte Lohnbestandteile zur Masse gezogen. Mithin streiten die Verfahrensbeteiligten nicht über die Zulässigkeit der Zwangsvoll- streckung in der Schweiz außerhalb der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, sondern allein über die Massezugehörigkeit der Lohnbestandteile als solcher. Der Schuldner hätte deshalb den Insolvenzverwalter vor dem Prozess- gericht (§ 19a ZPO) auf Feststellung verklagen können, dass nur ein über 5.070 Schweizer Franken hinausgehender Betrag seines monatlichen Arbeits- lohns als Neuerwerb in die Insolvenzmasse fällt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse wäre gegeben. Das Prozessgericht hätte 8 - 6 - dann für Insolvenzverwalter und Schuldner verbindlich über die Zugehörigkeit des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse zu befinden gehabt. 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Der durch das Insol- venz- und das Beschwerdegericht zu Unrecht sachlich beschiedene Antrag des Schuldners auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags ist deswegen in dem Um- fang als unzulässig abzulehnen, wie die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag des Schuldners als unbegründet abgewiesen worden ist. Inso- weit steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, NJW 2009, 1671 Rn. 15; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 563 Rn. 17). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 16.06.2009 - 1109 IN 1811/08 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.01.2010 - 3 T 494/09 - 9