Entscheidung
5 StR 319/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150725B5STR319
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150725B5STR319.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 319/25 vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 11. Februar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteils- gründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehler- haft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Wür- digung der erhobenen Beweise (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 3 StR 253/23, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit würde das Urteil aber nicht beruhen, weil auch ohne Ablichtungen sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei sind (vgl. BGH aaO). - 3 - Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlass, von seiner neueren Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln nach deren unerkannter Sicherstellung (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 5 StR 390/22, NStZ 2023, 507; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 2 StR 221/23, NStZ 2024, 545) abzuge- hen. Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 11.02.2025 - 629 KLs 14/19 6052 Js 13/19