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Entscheidung

2 StR 183/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020725B2STR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020725B2STR183.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 183/25 vom 2. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. 2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklä- gerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 14. März 2024 damit trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschluss- befugnis konstitutiven Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287 mwN) ins Leere (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24, Rn. 5; vgl. LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 396 Rn. 32; Schmitt in Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 396 Rn. 19; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, BGHR StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 Anschluss 1 Rn. 3). Zwar hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin, der das Amtsgericht Er- furt mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 Rechtsanwältin L. zum Verletztenbeistand bestellt hatte, in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h StPO entstanden sind (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 2 StR 33/23, BGHR StPO § 472 Verletzten- beistand 1 Rn. 2, und vom 14. August 2024 – 2 StR 270/24, Rn. 2, jew. mwN). Diese Beiordnung ist jedoch mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17. Februar 2025 aufgehoben worden, ohne dass der zum Beistand bestellten Rechtsanwältin bis dahin 3 bereits die Revisionseinlegung bekanntgegeben oder die Revisionsbegründung zuge- stellt worden war. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 04.11.2024 - 6 KLs 140 Js 34180/22 jug