Entscheidung
2 StR 33/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280323B2STR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280323B2STR33.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 33/23 vom 28. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1. auf dessen Antrag – am 28. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3, § 309 Abs. 1 StPO beschlos- sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Seine sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin lautet, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den Verletztenbeistand ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklageberechtigten dadurch für den Verletztenbei- stand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 2023 zutreffend ausführt – an einer wirk- samen Anschlusserklärung der Geschädigten. Bestellt ein Gericht aber – wie vor- liegend – der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 1 StR 497/08, NStZ 2009, 287; BeckOK StPO/Weiner, 46. Ed., § 472 Rn. 13). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 12.08.2022 - 113 KLs 13/22 250 Js 42/22 2